Vermieter will Mietkaution einbehallten

14. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
deutschi2013
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter will Mietkaution einbehallten

Hallo,

Ich habe folgendes Problem habe meine alte Wohnung am 24.10.2013 mit ein paar kleinen mängel abgeben die auch im Übergabeprotokoll festgehallten sind, nun möchte der Vermieter meine komplette Kaution einbehalten.Bei den mängeln handelt es sich um 3 Fliesen die im Bad nicht fertiggestellt werden konnten durch 2 Bandscheibenvorfällen darüber hat der Vermieter aber hin weggesehen da das material vor Ort war und gesagt das das kein Problem währe und er es fertigstellen würde desweiteren fehlten 3 Steckdosen Abdeckungen, Nun habe ich durch meinen Umzug das Übergabeprotokoll verlegt und sehe nicht ein das der Vermieter volle 680 € Kaution einbehält wie kann ich vorgehen ? danke schon mal im voraus für antworten

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Die empfehlenswerte Vorgehensweise hängt zum einen davon ab ob das Übergabeprotokoll wohl noch aufgefunden wird und ob diese 2 Punkte wirklich alle der "paar kleinen Mängel" sind, die darin aufgeführt sind.

Und zum anderen kommt es auch darauf an, ob vielleicht noch eine Betriebskostenabrechnung für den anteiligen Nutzungszeitraum in 2013 aussteht.

Also: wenn ja, dann ja ... ;-)

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
habe meine alte Wohnung am 24.10.2013


Das sind ja noch nicht einmal 3 Monate, denn der Mietvertrag lief bestimmt bis zum 31.10., richtig?

Da der Vermieter eine Überlegungsfrist von bis zu 6 Monaten hat, ist er mit der Rückzahlung der Kaution noch im grünen Bereich:

http://www.mietrechtslexikon.de/intro1.php?key=425

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#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Nun habe ich durch meinen Umzug das Übergabeprotokoll verlegt und sehe nicht ein das der Vermieter volle 680 € Kaution einbehält wie kann ich vorgehen ?



Das ist natürlich schlecht, wenn das Protokoll verbaselt wurde. Zur Not hat man aber das Recht vom Vermieter eine Kopie zu fordern.

Wenn der Vermieter kein Sicherungsbedürfnis mehr hat, muss er die Kaution zurückzahlen. Ob das der Fall ist, entscheidet der gesunde Menschenverstand.

Die Wohnung ist ja sicher längst weiter vermietet, die kleinen Mängel repariert. Falls das nicht der Fall ist, hätte der Vermieter längst einen KVA machen können und müssen. Sonst könnte ja wegen jedem Mini-Mangel die Kaution ewig einbehalten werden.

Was der Vermieter machen kann ist ein angemessener Teil-Einbehalt wegen der noch offenen NK-Abrechnung 2013. Wie hoch das sein darf, ist von den Abrechnungen in den Vorjahren abhängig.

Du solltest also den Vermieter mit Zugangsnachweis anschreiben und um Rückzahlung, hilfsweise Abrechnung der Kaution + Zinsen bis 01.02. bitten. Erst nach Fristablauf wüsste man dann ob es überhaupt ein Problem gibt, mit dem man sich beschäftigen muss.

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-- Editiert asap am 15.01.2014 09:56

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#4
 Von 
deutschi2013
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke für die antworten habe dem Vermieter schon ein schreiben mit einer 14 tägigen frist angeschrieben die gestern abgelaufen ist und ich ihn daraufhin angerufen habe und gesagt das bis auf kldine Mängel ja nix im wege stehe nach meiner übergabe ist direkt ein nachmieter eingezogen nun behauptet er es sseihen noch mehr mängel aufgetreten und er wird die volle Kaution einbehallten obwohl ich über die weiteren mängel nix schriftliches bekommen habe . Ist das sein recht ? In der letzten Nk abrechnung habe ich 230 Euro guthaben die ich bis heute nicht bekommen habe .

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Ist das sein recht ? <hr size=1 noshade>



Wenn er "gerichtsfest" seine Ansprüche nachweisen kann Ja, dann kann er auch mit dem NK-Guthaben verrechnen.

Er kann dich aber nicht "verhungern" lassen, also einfach nichts tun, er muss mindestens abrechnen. Ein Einbehalt wegen der noch offenen Abrechnung wäre auch nicht zulässig. Bevor er nicht abrechnet und seine Forderungen geltend macht, kann man das nicht beurteilen.

Dazu gibt es die Stufenklage, § 254 ZPO , also erst Klage auf Rechnungslegung, dann Erledigung oder je nach Ergebnis Zahlung. Das hat keine nachteiligen Kostenfolgen, man kann sich nicht verschätzen, sollte aber ein Anwalt in die Hand nehmen.

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#6
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Wenn Sie Geduld haben, warten Sie bis 6 Monate nach dem Auszug bzw. Rückgabe der Wohnung.
Dann kann der Vermieter keine Renovierungsleistungen mehr
beanspruchen, die sind verjährt, aber Sie können noch auf Rückerstattung der Kaution klagen.
Grundsätzlich muß der Vermieter Sie in Verzug setzen.
Er muß Sie mit Fristsetzung auffordern, die Mängel zu beseitigen, mit der Androhung, anderenfalls die Beseitigung
der Mängel selbst in Auftrag zu geben. Danach kann er Sie
auf Zahlung der Kosten verklagen.Erst wenn er den Prozess gewonnen hat, darf er sich an der Kaution bedienen.


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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn Sie Geduld haben, warten Sie bis 6 Monate nach dem Auszug bzw. Rückgabe der Wohnung.
Dann kann der Vermieter keine Renovierungsleistungen mehr
beanspruchen, die sind verjährt, aber Sie können noch auf Rückerstattung der Kaution klagen.
Grundsätzlich muß der Vermieter Sie in Verzug setzen.
Er muß Sie mit Fristsetzung auffordern, die Mängel zu beseitigen, mit der Androhung, anderenfalls die Beseitigung
der Mängel selbst in Auftrag zu geben. Danach kann er Sie
auf Zahlung der Kosten verklagen.Erst wenn er den Prozess gewonnen hat, darf er sich an der Kaution bedienen. <hr size=1 noshade>



Um nur mal Eines heraus zu greifen:

Wie ist das mit § 215 BGB zu vereinbaren?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Deshalb eben mit der Rückforderung 6 Monate warten.
Eine verjährte Forderung kann nicht aufgerechnet werden.
Die Forderung auf Reparaturen in der Wohnung verjährt nach
6 Monaten, der Rückforderungsanspruch der Kaution
verjährt nach 3 Jahren.



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#9
 Von 
deutschi2013
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Und was ist mit den Nk guthaben von 2012 in höhe von 234 € guthaben darf er die auch einfach einbehallten ?

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Eine verjährte Forderung kann nicht aufgerechnet werden. <hr size=1 noshade>



Wieso steht dann in § 215 BGB das Gegenteil?


quote:<hr size=1 noshade>Und was ist mit den Nk guthaben von 2012 in höhe von 234 € guthaben darf er die auch einfach einbehallten ?
<hr size=1 noshade>


Nein, er könnte aber auch das mit begründeten (!) Gegenforderungen aufrechnen.

Um beurteilen zu können, ob diese Forderungen begründet sind, müssten sie erst einmal geltend gemacht werden.

Deshalb sollte man wie oben gesagt jetzt mahnen.

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