Vermieter will Teil der Kaution für Garage einbehalten

26. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
xcvb
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Vermieter will Teil der Kaution für Garage einbehalten

Hallo zusammen,

mir stellt sich folgendes Problem:

Mein ehemaliger Vermieter (Wohnung ordentlich zum 30.04. gekündigt) meldet sich nun plötzlich und möchte Geld für die Tiefgarage einbehalten, da er der Meinung ist, dass die Miete der Tiefgarage durch mich hätte gekündigt werden müssen. Faktisch bestand für die Tiefgarage aber kein separater Mietvertrag. Die Garage wurde nirgends schriftlich festgehalten (zumindest nicht mit meiner Unterschrift). Separat habe ich dafür 30 € monatlich gezahlt. Natürlich wurden beim Auszug auch die Schlüssel für die Garage eingezogen.

Wie soll ich mich hier nun verhalten? Wenn die Miete der Garage nicht schriftlich festgehalten wurde, kann ich diese auch nicht schriftlich separat kündigen, zumal sie ja auch nicht mehr genutzt worden ist und nicht genutzt werden konnte (Schlüssel abgegeben).

Ich freue mich auf Rückmeldung.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119567 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von xcvb):
Die Garage wurde nirgends schriftlich festgehalten

Irrelevant.



Zitat (von xcvb):
zumindest nicht mit meiner Unterschrift

Mit wessen Unterschrift denn?



Zitat (von xcvb):
Separat habe ich dafür 30 € monatlich gezahlt.

Das ist ein starkes Indiz dafür das die Garage separat gemietet wurde.



Zitat (von xcvb):
Natürlich wurden beim Auszug auch die Schlüssel für die Garage eingezogen.

Beweisen könnte man das wie genau?



Zitat (von xcvb):
Wenn die Miete der Garage nicht schriftlich festgehalten wurde, kann ich diese auch nicht schriftlich separat kündigen,

Diese Theorie ist schlicht falsch.



Zitat (von xcvb):
zumal sie ja auch nicht mehr genutzt worden ist

Irrelevant, da keine Nutzungspflicht besteht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Es muss auch kein schriftlicher Mietvertrag übr die Garage berten, ihr habt dann eben einen mündlichen und du hast ja auch monatlich extra Miete für die Garage bezahlg, demnach hätte dieser mündliche Vertrag natürlich auch gekündigt werden müssen. Kündige einfach zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

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#3
 Von 
xcvb
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

verdammte *******...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9876 Beiträge, 4480x hilfreich)

Es ist korrekt, dass du einen getrennten Mietvertrag für die Garage hattest. Ob dieser noch besteht, hängt wesentlich davon ab, was hier genau passiert ist:

Zitat (von xcvb):
Natürlich wurden beim Auszug auch die Schlüssel für die Garage eingezogen.

Es wurden die Garagenschlüssel "eingezogen". Was genau meinst du damit. Was ist passiert, was davon gibt es schriftlich?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2293 Beiträge, 360x hilfreich)

Ich denke da wird sich der Vermieter entscheiden müssen.
Entweder es war ein eigenständiger Mietvertrag, dann kann er da die Kaution nicht mit verrechnen (die ist für den Wohnungsmietvertrag gewesen).

Oder es war Teil des Wohnungsmietvertrags, dann ist sie aber auch schon gekündigt.

DIe Aufrechnung mit der Wohnungskaution würde ich nachweisbar(!) untersagen.

-- Editiert von Kalanndok am 29.06.2020 09:29

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9876 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
DIe Aufrechnung mit der Wohnungskaution würde ich nachweisbar(!) untersagen.
Das kann man zwar machen, bringt aber wenig. Die Forderung an sich wäre damit eh nicht vom Tisch. Die wäre immernoch zu bezahlen, sofern sie denn berechtigt ist.

Zum anderen sehe ich nicht wirklich, warum der Vermieter sich an die Wünsche des Mieters halten sollte. Der Mieter hat einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter auf Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter meint eine Forderung gegenüber dem Mieter zu haben. Damit wäre § 387 BGB anwendbar. Mag aber natürlich sein, dass ich etwas übersehe.

Es erscheint mir aber so oder so ratsamer erstmal zu klären, ob der Anspruch des Vermieters überhaupt berechtigt ist. Die Frage dazu ist noch offen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Ich vermute Kalanndok hat irgendwann mal irgendwo mal irgendwas vom BGH Urteil VIII ZR36/12 gelesen.
Da sah der BGH keine Aufrechnungsmöglichkeit - allerdings handelte es sich bei der Forderung um eine Forderung aus einem anderen Mietverhältnis mit einem anderen Vermieter, die dieser dem aktuellen Vermieter abgetreten hatte.
"Die von der Beklagten erklärte Verrechnung ging ins Leere, weil ihr eine Aufrechnung mit Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis der Parteien herrührten, verwehrt war."
https://mein-mietrecht.de/keine-verrechnung-der-kaution-mit-fremden-forderungen/#

Ansonsten sollte man wirklich erstmal den Sachverhalt klären bzw. verständlich schildern ... sonst geht auch jede Antwort ins Leere ;)

Da wäre die nebulöse Angabe "wurden die Garagenschlüssel eingezogen".

Aber auch der Zeitablauf kann entscheidend sein
> wann wurde der Mietvertrag für die Wohnung abgeschlossen?
> wann begann das Mietverhältnis Wohnung?
> wann wurde die Garage angemietet?
> wann begann das Mietverhältnis Garage?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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