Vermieter will Wohnung stillegen

14. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
thinkpadt61
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter will Wohnung stillegen

Mieter (M) wohnt im obersten Geschoss eines Neubaublockes und der Vermieter (V) ist eine Wohnungsbaugenossenschaft.

V möchte die oberste Etage (teilweise bewohnt) des Blockes stilllegen und hat M zum Gespräch bestellt. Muss M aus-/umziehen, welche Rechte hat M, welche Rechte hat V?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von thinkpadt61):
möchte die oberste Etage (teilweise bewohnt) des Blockes stilllegen und hat M zum Gespräch bestellt. Muss M aus-/umziehen, welche Rechte hat M, welche Rechte hat V?


So ganz ohne Grund eine Etage (Wohnraum) stillegen geht möglicherweise nicht, könnte ich mir gut vorstellen. Dazu gibt es sicher noch Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Erst mal abwarten was der VM sagt und welche Angebote er macht. HIer können wir ja nicht wissen, warum man die Etage "stillegen" will, evtl sind größere Sanierungsarbeiten geplant.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
evtl sind größere Sanierungsarbeiten geplant


War auch mein Gedanke, so einfach eine komplette Etage "stillzulegen" bedeutet für ein Unternehmen was von Mieteinnahmen lebt ja auch einen nicht unerheblichen finanziellen Verlust.
Da es sich um einen Neubau handelt, kann ja eigentlich nur irgendein gravierender Mangel vorliegen.

Hingehen und anhören was die Herrschaften zu sagen und anzubieten haben, dann sortieren und später entscheiden.
Also nicht vorschnell beim Termin irgendwas unterschreiben.

-- Editiert von spatenklopper am 14.09.2017 16:16

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Dieser § 573 BGB ist vielleicht anwendbar.

http://www.finanztip.de/verwertungskuendigung/

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Stillegen muss nicht Baumangel heissen. Häufig wird ja die obere Etage quasi "schwarz" ausgebaut, im nachhinein, so unter dem Motto "das merkt ja keiner." Und dafür spricht ja die Wortwahl "Stillegung." Nur, wenn meine Vermutung stimmt, dann soll der Vermieter bitte zahlen. Und das nicht zu knapp. Also Umzugskosten (und sei es nur einen Stock niedriger), Kisten packen, alles was so anfällt, ganz ohne "Grüß Gott."

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Sehe ich ebenso.
Einfach mal so wird kein Vermieter Mietfläche stillegen und damit auf die Einnahmen für eine bereits getätigte Investition verzichten. Da muss also irgendwas vorliegen/anstehen, was die Stillegung wirtschaftlich macht.

Bei einem Neubau wäre z.B. auch denkbar, dass die oberste Etage nicht genehmigt war und nun für eine beabsichtigte Nachgenehmigung eine brandschutztechnische Aufrüstung des gesamten Gebäudes erforderlich wäre und/oder hohe Stellplatzablöse zu zahlen wäre. Aber möglich ist vieles ...

Ein Kündigungsrecht des Vermieters ergibt sich m.E. nicht, wenn der Vermieter den Umstand, der die Kündigung seiner Ansicht nach erforderlich macht, zu vertreten bzw. selbst verursacht hat (wie z.B. bei einem vorsätzlichen "Schwarzausbau") - je nach den Umständen wird der Vermieter daher auf einen Aufhebungsvertrag angewiesen sein.

Deswegen meine ich auch: erst einmal anhören, was der Vermieter zu sagen hat, welche Gründe er nennt - was er anbietet ... und sich grundsätzlich erst später entscheiden.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Sehe ich ebenso.
Einfach mal so wird kein Vermieter Mietfläche stillegen und damit auf die Einnahmen für eine bereits getätigte Investition verzichten. Da muss also irgendwas vorliegen/anstehen, was die Stillegung wirtschaftlich macht.


Irgendeinen Grund wird der Vermieter schon haben...

Zitat (von Lolle):

Bei einem Neubau wäre z.B. auch denkbar...


Hier wird wegen jeder Lappalie nachgefragt. Warum macht sich keiner Gedanken darüber, was mit "Neubau" gemeint sein könnte? Das Ergebnis könnte über raschen...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

einfach hingehen, anhören und danach sagen: geben Sie mir das schriftlich, ich rede mal mit meinem Anwalt.

Wann eine Kündigung möglich ist, das ist gesetzlich geregelt. Und "Stillegungswünsche" sollte man sich dann zumindest gut bezahlen lassen. Eine Verwertung im Sinne von Abriss, scheidet wohl bei einem Neubau aus.

Signatur:

Viele Grüße Chylla

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.730 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen