Mieter (M) wohnt im obersten Geschoss eines Neubaublockes und der Vermieter (V) ist eine Wohnungsbaugenossenschaft.
V möchte die oberste Etage (teilweise bewohnt) des Blockes stilllegen und hat M zum Gespräch bestellt. Muss M aus-/umziehen, welche Rechte hat M, welche Rechte hat V?
Vermieter will Wohnung stillegen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Zitatmöchte die oberste Etage (teilweise bewohnt) des Blockes stilllegen und hat M zum Gespräch bestellt. Muss M aus-/umziehen, welche Rechte hat M, welche Rechte hat V? :
So ganz ohne Grund eine Etage (Wohnraum) stillegen geht möglicherweise nicht, könnte ich mir gut vorstellen. Dazu gibt es sicher noch Antworten.
Erst mal abwarten was der VM sagt und welche Angebote er macht. HIer können wir ja nicht wissen, warum man die Etage "stillegen" will, evtl sind größere Sanierungsarbeiten geplant.
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Zitatevtl sind größere Sanierungsarbeiten geplant :
War auch mein Gedanke, so einfach eine komplette Etage "stillzulegen" bedeutet für ein Unternehmen was von Mieteinnahmen lebt ja auch einen nicht unerheblichen finanziellen Verlust.
Da es sich um einen Neubau handelt, kann ja eigentlich nur irgendein gravierender Mangel vorliegen.
Hingehen und anhören was die Herrschaften zu sagen und anzubieten haben, dann sortieren und später entscheiden.
Also nicht vorschnell beim Termin irgendwas unterschreiben.
-- Editiert von spatenklopper am 14.09.2017 16:16
Dieser § 573 BGB
ist vielleicht anwendbar.
http://www.finanztip.de/verwertungskuendigung/
Stillegen muss nicht Baumangel heissen. Häufig wird ja die obere Etage quasi "schwarz" ausgebaut, im nachhinein, so unter dem Motto "das merkt ja keiner." Und dafür spricht ja die Wortwahl "Stillegung." Nur, wenn meine Vermutung stimmt, dann soll der Vermieter bitte zahlen. Und das nicht zu knapp. Also Umzugskosten (und sei es nur einen Stock niedriger), Kisten packen, alles was so anfällt, ganz ohne "Grüß Gott."
wirdwerden
Sehe ich ebenso.
Einfach mal so wird kein Vermieter Mietfläche stillegen und damit auf die Einnahmen für eine bereits getätigte Investition verzichten. Da muss also irgendwas vorliegen/anstehen, was die Stillegung wirtschaftlich macht.
Bei einem Neubau wäre z.B. auch denkbar, dass die oberste Etage nicht genehmigt war und nun für eine beabsichtigte Nachgenehmigung eine brandschutztechnische Aufrüstung des gesamten Gebäudes erforderlich wäre und/oder hohe Stellplatzablöse zu zahlen wäre. Aber möglich ist vieles ...
Ein Kündigungsrecht des Vermieters ergibt sich m.E. nicht, wenn der Vermieter den Umstand, der die Kündigung seiner Ansicht nach erforderlich macht, zu vertreten bzw. selbst verursacht hat (wie z.B. bei einem vorsätzlichen "Schwarzausbau") - je nach den Umständen wird der Vermieter daher auf einen Aufhebungsvertrag angewiesen sein.
Deswegen meine ich auch: erst einmal anhören, was der Vermieter zu sagen hat, welche Gründe er nennt - was er anbietet ... und sich grundsätzlich erst später entscheiden.
ZitatSehe ich ebenso. :
Einfach mal so wird kein Vermieter Mietfläche stillegen und damit auf die Einnahmen für eine bereits getätigte Investition verzichten. Da muss also irgendwas vorliegen/anstehen, was die Stillegung wirtschaftlich macht.
Irgendeinen Grund wird der Vermieter schon haben...
Zitat:
Bei einem Neubau wäre z.B. auch denkbar...
Hier wird wegen jeder Lappalie nachgefragt. Warum macht sich keiner Gedanken darüber, was mit "Neubau" gemeint sein könnte? Das Ergebnis könnte über raschen...
Hallo,
einfach hingehen, anhören und danach sagen: geben Sie mir das schriftlich, ich rede mal mit meinem Anwalt.
Wann eine Kündigung möglich ist, das ist gesetzlich geregelt. Und "Stillegungswünsche" sollte man sich dann zumindest gut bezahlen lassen. Eine Verwertung im Sinne von Abriss, scheidet wohl bei einem Neubau aus.
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