Vermieter will Wohnung verkaufen

19. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Jk2309
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter will Wohnung verkaufen

Unser Vermieter will unsere Wohnung verkaufen. Wir möchten aber nicht ausziehen. Prinzipiell habe ich es so verstanden, dass der neue Käufer uns mitkaufen muss, nach abgeschlossenem Kauf und Eintragung ins Grundbuch Eigenbedarf anmelden kann und wir ausziehen müssen.
Seit März kommt ein Makler mit Interessenten zu uns und führt Besichtigungen durch. In der Annonce, die der Makler geschaltet hat steht das unsere Wohnung freiwerdend ist, was aber nicht stimmt. Darf der Makler Kaufinteressenten sagen, dass die Wohnung frei wird obwohl wir nicht Vorhaben auszuziehen?
Und über welchen Zeitraum muss man Besichtigungen tolerieren, also über wie viele Monate darf der Makler 3-4 mal monatlich mit Interessenten kommen? Denn wenn das ein halbes Jahr bis Jahr so geht ist das eine ganz schöne Belastung.
Vielen Dank für die Hilfe!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Der Besuch muss mindestens zwei Tage vorher schriftlich angekündigt werden, bei berufstätigen Mietern drei Tage vorher (LG Frankfurt vom 24. Mai 2002 – 2/17 194/ 01 -, NZM 02, 696 ). Der Vermieter muss den Zweck der Besichtigung angeben und bei der Terminabsprache auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen. So darf die Besichtigung nur zu üblichen Zeiten angesetzt werden: an Wochentagen zwischen 10 und 13 Uhr sowie 16 und 18 Uhr. Sonn- und Feiertage sind in der Regel tabu. Der Mieter muss sich auch nicht gefallen lassen, dass fast täglich Kauflustige seine Wohnung bevölkern. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt reicht es aus, wenn man dreimal monatlich zwischen 19 und 20 Uhr für jeweils 30 bis 45 Minuten Besichtigungen ermöglicht.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9315x hilfreich)

Zitat:
In der Annonce, die der Makler geschaltet hat steht das unsere Wohnung freiwerdend ist, was aber nicht stimmt. Darf der Makler Kaufinteressenten sagen, dass die Wohnung frei wird obwohl wir nicht Vorhaben auszuziehen?

Es ist nicht Ihr Problem, wenn der Makler seine Kunden anlügt.
Sie als bisheriger Mieter haben da auch keine Möglichkeit, gegen den Makler vorzugehen. Sie sind weder Auftraggeber noch Kunde des Maklers.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Jk2309):
obwohl wir nicht Vorhaben auszuziehen?

Als Mieter habt ihr ein Vorkaufsrecht, ist das euch bewusst, nach dem Notarvertrag könnt ihr das Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen, womit man allerdings auch die Maklerkosten der Käufer mit übernehmen muss, jetzt könntet ihr auch noch so verhandeln.

Zitat (von Jk2309):
Unser Vermieter will unsere Wohnung verkaufen. Wir möchten aber nicht ausziehen. Prinzipiell habe ich es so verstanden, dass der neue Käufer uns mitkaufen muss, nach abgeschlossenem Kauf und Eintragung ins Grundbuch Eigenbedarf anmelden kann und wir ausziehen müssen.

Stimmt grundsätzlich, die Fristen sind:
drei Monate bei Mietdauer bis 5 Jahren
6 Monate bei Mietdauer bis 8 Jahren
9 Monate bei Mietdauer über 8 Jahre.
Vielleicht kommt deshalb die Aussage mit kurzfristig frei. Wie lange besteht denn das Mietverhältnis?

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

Zitat:
Als Mieter habt ihr ein Vorkaufsrecht,

und das leitest du woher ab?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von galabaer):

und das leitest du woher ab?


http://m.spiegel.de/wirtschaft/service/a-1014223.html
Da ging es zwar nur um Umwandlung, jedoch gibts noch so einige Fälle.
Kein Verkäufer sagt vermutlich nein, wenn sein Mieter auch kaufen will.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von galabaer):
und das leitest du woher ab?
http://m.spiegel.de/wirtschaft/service/a-1014223.html
Da ging es zwar nur um Umwandlung, jedoch gibts noch so einige Fälle.


Sollte man dann aber auch lesen.



Tatsächlich gilt das Vorkaufsrecht nur in diesem speziellen Fall: Nach § 577 BGB hat der Mieter einer Wohnung nur dann ein Vorkaufsrecht, wenn die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, während der Mieter schon darin lebt und der Vermieter die Eigentumswohnung an einen Dritten verkaufen möchte.




Kein Verkäufer sagt vermutlich nein, wenn sein Mieter auch kaufen will.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Kein Verkäufer sagt vermutlich nein, wenn sein Mieter auch kaufen will.


Aus welchen Gründen? Dem Verkäufer ist egal, wer kauft, wenn der Preis OK ist.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von charlyt4):Kein Verkäufer sagt vermutlich nein, wenn sein Mieter auch kaufen will.
Aus welchen Gründen? Dem Verkäufer ist egal, wer kauft, wenn der Preis OK ist.



@ Altes Haus


lies den Satz nochmal ! :grins:

Ich habe ihn auch dreimal lesen müssen. :)



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

:bang: ich muss sofort zum Optiker (wenn ich dem jetzige Krankenlager entwichen bin), da ist ne neue Brille fällig.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4488x hilfreich)

Ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Mieters ist ein absoluter Spezialfall. Der Begriff geistert hier immer wieder durchs Forum. Ich kann mich aber nicht erinnern, dass ich jemals hier im Forum einen Fall gelesen hätte, wo wirklich ein gesetzliches Vorkaufsrecht bestand. Vielleicht findet einer der "Altgedienten" ja noch was in seiner Erinnung. Bis dahin würde ich einfach mal davon ausgehen, dass in den allermeisten Fällen kein gesetzliches Vorkaufsrecht des Mieters besteht.

Zitat (von Jk2309):
Darf der Makler Kaufinteressenten sagen, dass die Wohnung frei wird obwohl wir nicht Vorhaben auszuziehen?

Wahrscheinlich nein. Machen könnt ihr dagegen aber nur wenig. Natürlich könnt ihr jedem, der zur Besichtigung kommt, sagen, dass ihr in der Wohnung bleiben und nicht kündigen wollt. Verboten ist das allein noch nicht. Vermutlich wird der Makler dann schnell wütend werden, aber auch er kann da nichts machen, solange ihr nachweisbar die Wahrheit sagt.

Zitat (von Jk2309):
also über wie viele Monate darf der Makler 3-4 mal monatlich mit Interessenten kommen?

Schwer zum sagen. Irgendwo habe ich glaube ich mal gelesen, dass tatsächlich ein Gericht nach mehreren Monaten (ich glaube es waren mehr als 6) gesagt hat, dass es nun auch mal gut sein müsse. Wenn das seit März so geht, so kann man vermutlich schon argumentieren, dass die Häufigkeit irgendwann runterzuschrauben ist. Sicher bin ich mir aber nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

Zitat:
Da ging es zwar nur um Umwandlung, jedoch gibts noch so einige Fälle.

und wegen diesem Spezialfalls behauptest du ganz großspurig, dass es ein generelles Vorkaufsrecht für Mieter gibt. Das ist bestenfalls dreist...

aber mal deine Logik weitergesponnen: Ich darf herumlaufen und straffrei andere Leute verletzen oder gar töten, denn schließlich gibt es den Spezialfall der Notwehr...

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Mieters ist ein absoluter Spezialfall. Der Begriff geistert hier immer wieder durchs Forum. Ich kann mich aber nicht erinnern, dass ich jemals hier im Forum einen Fall gelesen hätte, wo wirklich ein gesetzliches Vorkaufsrecht bestand. Vielleicht findet einer der "Altgedienten" ja noch was in seiner Erinnung. Bis dahin würde ich einfach mal davon ausgehen, dass in den allermeisten Fällen kein gesetzliches Vorkaufsrecht des Mieters besteht.



Hallo cauchy,



steht hier: BGB § 577



https://dejure.org/gesetze/BGB/577.html


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
steht hier: BGB § 577

Weiß ich. Ich habe nur noch keinen Fall erlebt, wo BGB § 577 wirklich gegriffen hätte ...

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von charlyt4):steht hier: BGB § 577
Weiß ich. Ich habe nur noch keinen Fall erlebt, wo BGB § 577 wirklich gegriffen hätte ...



Der greift in dem Fall immer.
Eine andere Frage ist natürlich ob der Mieter sein Vorkaufsrecht auch ausübt.

Kommt aber gar nicht so selten vor sagt meine bessere Hälfte. Die Arbeitet aber auch beim Notar und
hat damit natürlich direkt zu tun.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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