Vermieter will seine Adresse nicht bekanntgeben

1. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
jozy
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter will seine Adresse nicht bekanntgeben

Ich wohne in einem Wohnhaus mit 12 Mietwohnungen. Dort wohnt auch ein Hausverwalter.

Den Hausverwalter habe ich nach der Adresse oder Telefonnummer des Vermieters gefragt (zwecks Ankündigung einer Mietmahnung). Darauf antwortete mir der Hausverwalter, dass der Vermieter seine Adresse und Telefonnummer den Mietern nicht bekannt geben will.

Die Verträge sind zwar mit dem Vermieter abgeschlossen, aber ich habe den Vermieter selbst nie gesehen, sondern dies wurde durch den Hausverwalter vermittelt: Damals hat der Vermieter den Vertrag unterschrieben und gefaxt, dann habe ich ihn unterschrieben. Erste Frage: kann man gegen solch einen Vertrag irgendetwas tun?

Auf dem Mietvertrag steht zwar die Adresse des Vermieters, dieser ist aber wie gesagt mittlerweile umgezogen und möchte seine Kontaktmöglichkeiten nicht bekanntgeben.
(Bezüglich der Ankündigung einer Mietmahnung, von der ich oben sprach, habe ich diese dann unter Zeugen dem Hausverwalter persönlich übergeben, der mir versicherte, diese dem Vermieter zu faxen. Ich denke das müsste genügen?)

Vielen Dank für jede Hilfe!

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33 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2118
Status:
Praktikant
(713 Beiträge, 222x hilfreich)

--- editiert vom Admin

33x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jozy
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum das nicht für den Vermieter gelten soll?
Vielleicht weil ich Fristsetzungen u.ä. gegen ihn vorbingen möchte?
Außerdem ist das nicht mit dem Auszug eines Mieteres zu vergleichen. Denn beim Auszug des Mieters ist der Vertrag ja im Normalfall beendet. Dagegen sind der VM und ich Vertragspartner, insbesondere da es sich um einen M i e tvertrag handelt, ist es ja vielleicht einzufordern, dass beide Parteien die Adressen wechselseitig kennen.



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#3
 Von 
guest123-2118
Status:
Praktikant
(713 Beiträge, 222x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Meldeamt der letzten Adresse kann die neue Adresse nennen.

K.

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#5
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Der Verwalter wurde vom Eigentümer für die Verwaltung seines Eigentums eingesetzt. Der Verwalter ist somit der Ansprechpartner für alles was mit der Mietsache zu tun hat. Er kümmert sich im Namen des Eigentümers um eure Mieten, Beschwerden, Mängel, etc. Alles Schriftliche geht an ihn, nicht an den Eigentümer. Der will anscheinend alles Bürokratische nicht machen, also braucht ihr ihn auch gar nicht damit behelligen. Der Verwalter leitet es weiter, und wenn er es nicht tut, dann ist es nicht euer Problem, sondern seins, denn er haftet gegenüber des Eigentümers für Fehler, die er macht.

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#6
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 242x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
jozy
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Allerdings bin ich jetzt etwas verunsichert: Es heißt nun einerseits, dass alle schriftliche an den Verwalter geht, da er im Namen des Eigentümers handelt.

Die persönliche Übergabe meiner Mietminderungsankündigung (vor einer Zeugin) an den Hausverwalter soll nun aber nicht genügen? (Der Hausverwalter hat mir außerdem bei der Übergabe versichert, dass er das Schreiben weiterleitet/faxt.)

Warum würde das nicht genügen? Wenn ich die Adresse des Vermieters doch gar nicht kenne, und einige hier sagen, dass ich die auch nicht kennen muss, an wen soll ich wie ein solches Schreiben eigentlich richten?

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#8
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Tat er aber, indem er den Verwalter eingesetzt hat, um seine Interessen zu wahren.

Es gibt einige Eigentümer, die z.B. im Ausland leben, seit Jahren nicht ihr Eigentum gesehen haben, geschweige denn die Mieter, die drin wohnen. Alles geht über die Hausverwaltung.

Der Verwalter darf im übrigen auch keine Telefonnummern oder Adressen raus geben, wenn der Eigentümer dies nicht wünscht bzw. nicht ohne ihn vorher zu fragen.

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#9
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

"Der Verwalter wurde vom Eigentümer für die Verwaltung seines Eigentums eingesetzt. "

Das sollte man sicher wissen, es könnte auch der Mietverwalter sein, ein Hausmeister oder ein Nachbar mit einer großen Klappe.

Ein Anwalt beweisst seine Vollmacht !

K.

-----------------
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#10
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Wenn Du dem Hausverwalter die Ankündigung übergeben hast reicht das. Wie Du schon selbst schreibst... Wenn Du den Eigentümer nicht direkt ansprechen kannst, dann geht es eben nicht anders. Ist die Mietminderung gerechtfertigt hast Du keine Probleme, und Du hättest nicht mal ankündigen müssen. Den oder die Mängel zu melden hätte gereicht.

Steht in Deinem MV was zum Thema Hausverwaltung?

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#11
 Von 
jozy
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Mietvertrag steht nichts explizit, aber in anderen Dokumenten, etwa der Anmietungserklärung oder der Kautionsquittung. Dort steht "Hausverwaltung " bei der Unterschrift...
Damals ist jedoch kurz darauf der Hausverwalter ausgezogen und es kam ein neuer. Dies wurde über (nicht unterschriebene) Aushänge im Treppenahus bekannt gemacht, etwa so: "Die Hausverwaltung habe ich an ... übergeben. ".
Von diesen Schreiben habe ich mir eines zu den Akten genommen damals.
Der Hausverwalter vermittelt die Mietverträge etc., macht Wohnungsbesichtigungen usw.

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#12
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 242x hilfreich)

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#13
 Von 
jozy
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie kann ich das denn beweisen? Ich habe den o.g. Aushang im Treppenhaus, der dort auch seit 3 Jahren hängt, aber nicht eigenhändig unterzeichnet ist vom Vermieter.
Vom Vermieter habe ich keine Adresse, der Hausverwalter sagt, dass er - als Hausverwalter - nicht berechtigt ist, sie herauszugeben.
Da keine andere Möglichkeit für mich besteht, mit dem VM in Kontakt zu treten, als über den HV, kann es doch eigentlich gar nicht anders laufen?

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#14
 Von 
hambre
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 74x hilfreich)

Den Umstand, dass der Vermieter den Hausverwalter mit der Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt hat, kann man im Regelfall nur dadurch beweisen, dass das bereits im Mietvertrag vereinbart wurde oder dadurch, dass dem Mieter eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde.

Ein nicht unterschriebener Aushang reicht dafür nach meiner Einschätzung nicht.

Wenn der Vermieter weder eine Vollmacht ausgehändigt hat, noch seine aktuelle Anschrift bekannt ist, dann verletzt er seine vertraglichen Nebenpflichten. Kosten, die dann durch die Ermittlung der Anschrift entstehen (z.B. Gebühr Einwohnermeldeamt) gehen dann zu Lasten des Vermieters.

Umgekehrt gilt das auch, wenn ein Mieter mit dem Auszug seine Anschrift nicht mitteilt, obwohl das eigentlich notwendig wäre.

Ob man nun einfach doch glaubt, dass die Hausverwaltung eine entsprechende Vollmacht besitzt, möchte ich Dir überlassen.

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#15
 Von 
guest123-2118
Status:
Praktikant
(713 Beiträge, 222x hilfreich)

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#16
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

enn es keine Vollmacht gäbe, würde der Verwalter für lau arbeiten.
Wer will das glauben?

Was hat das eine mit dem anderen zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-2118
Status:
Praktikant
(713 Beiträge, 222x hilfreich)

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#18
 Von 
hambre
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 74x hilfreich)

Woher soll denn der Mieter wissen, womit der Vermieter den Verwalter bauftragt hat und wofür dieser sein Geld bekommt?

Und was macht der Mieter, wenn der Vermieter in einem Rechtsstreit dann behauptet, den Verwalter nie mit solchen Dingen bevollmächtigt zu haben und im Übrigen bestreitet die Schreiben erhalten zu haben?

Ein Richter lacht sich dann tot, wenn der Mieter dann kommt und sagt, dass der Verwalter das ja wohl kaum gemacht hätte, wenn er nicht beauftragt und bevollmächtigt worden wäre.

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#19
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Entweder es steht was im Vertrag, oder der Verwalter zeigt seine Vollmacht. Sonst ist das irgendein Schwätzer der nur was behauptet


K.

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#20
 Von 
guest123-2118
Status:
Praktikant
(713 Beiträge, 222x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 242x hilfreich)

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#22
 Von 
guest123-2166
Status:
Praktikant
(589 Beiträge, 254x hilfreich)

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#23
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 242x hilfreich)

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#24
 Von 
guest123-2118
Status:
Praktikant
(713 Beiträge, 222x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hambre
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 74x hilfreich)

...Wenn der Verwalter sich einmischt würde ich von ihm eine Vollmacht nach §174BGB fordern...

Wenn man den § 174 BGB weglässt, dann wäre die Ausage jedoch korrekt.

Im Übrigen stimme ich Dagobert Funke jedoch zu:

Das EMA gibt bei berechtigen Interesse auch die Folgeanschrift heraus.

Ein Mahnbescheid wird nicht wirksam, wenn er nicht zugestellt werden kann. Daher gibt es dann auch keinen Vollstreckungsbescheid. Nur weil dem Gläubiger die Anschrift des Schuldners nicht bekannt ist, ergeht noch lange keine öffentliche Zustellung.

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#26
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 210x hilfreich)

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#27
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 242x hilfreich)

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#28
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 210x hilfreich)

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#29
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 242x hilfreich)

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#30
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
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