Vermieter will streichen nach Auszug

20. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
MrsMalou
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter will streichen nach Auszug

Hallo,
Nach 7 Jahren ziehen wir aus unserer Wohnung aus.
Unser Vermieter war letzte Woche kurz in der Wohnung und meinte „So könne man die nicht weiter vermieten,das wäre peinlich"
Es ist sauber,der Echtholzboden nicht zerkratzt,die Wände weiß.
Bohrlöcher etc. wurden bereits zugespachtelt,Fenster + Rahmen geputzt.
Ein paar Küchen Bodenfliesen sind gesprungen,was aber auf die echt unfachmännische Verlegung zu tun hat.
Im Mietvertrag steht folgendes: „ Die Mieträume sind vom Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in sauberem Zustand mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben."…
Er ist aber der Meinung,da wir Raucher sind,bräuchte er Spezialfarbe für die Wände und Türrahmen.Dieses würde er uns in Rechnung stellen.
Wie sieht es die Gesetzeslage vor?Und WAS genau müssen wir machen bzw zu was sind wir verpflichtet?
Ein anderer Ex Mieter hat seine Kaution nicht wieder bekommen,weil er seinen Balkon nicht gekehrt hatte beim Auszug…Da weiß man wo die Reise hin geht

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von MrsMalou):
Er ist aber der Meinung,da wir Raucher sind,bräuchte er Spezialfarbe für die Wände
Das ist korrekt. Allerdings sehe ich keine rechtliche Grundlage, dass er euch diese Malerarbeiten oder auch nur die Farbe, würde in Rechnung stellen können wenn dies nicht durch wirksame vertragliche Vereinbarungen geregelt wäre.

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Bohrlöcher etc. wurden bereits zugespachtelt

Dies könnte ein kritischer Punkt werden !!

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

doppelt.

-- Editiert von User am 20. Januar 2023 16:01

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Die Schönheitsreparaturklausel wäre interessant, sonst kann man nicht viel dazu sagen.

Je nachdem, wie dann die Wände aussehen, könnte das schon so sein, dass der Vermieter ein Streichen der Wände verlangen, oder alternativ in Rechnung stellen darf.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von MrsMalou):
Bohrlöcher etc. wurden bereits zugespachtelt

Das dürfte dann unter "Beschädigung der Mietsache" fallen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
MrsMalou
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Eure Antworten.
Ich sollte dazu erwähnen,das sich in fast jedem Zimmer Wasserschäden bzw Flecken befinden,die er nie hat streichen lassen.
Also müsste es so oder so gestrichen werden.Uns dieses dann in Rechnung zu stellen wäre hart…

Zu den Bohrlöchern: Die wurden fachmännisch zugespachtelt. (Wer hängt denn denn nicht mal ein Bild oder Regale auf?)

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#7
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Wer hat die Wasserschäden verursacht? Was für Wasser war das?

Und wie lautet die Klausel zu den Schönheitsreparaturen?

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#8
 Von 
MrsMalou
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Den Wasserschaden hat das undichte Dach verursacht (Also nicht wir).

Klausel:

Schönheitsreparaturen durch den Vermieter
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, regelmäßige Schönheitsreparaturen durchzuführen oder hierfür
Kosten zu übernehmen.
§ 16
Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter
1. Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche, während der Mietzeit erforderlichen und fälligen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung auf seine Kosten fachgerecht durchzuführen, soweit sie auf seinen Gebrauch zurückzuführen sind. Eine Anfangs- und/oder Endrenovierung wird generell nicht geschuldet. Auf den unter § 25 des Vertrages dokumentierten Übergabezustand wird verwiesen.
2. Soweit die Schönheitsreparaturen nach den obigen Bestimmungen fällig sind und bei Fälligkeit nicht ausgeführt worden sind, hat der Mieter diese spätestens zum Ende des Mietverhältnisses nachzuholen.
3. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nach, kann der Vermieter, ohne dass es einer Ablehnungsandrohung bedarf, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen lassen oder Schadensersatz in Geld verlangen. Mahnung und Fristsetzung sind auch schon zum Ende des Mietverhältnisses zulässig, wenn sich bei einer Vorbesichtigung die Notwendigkeit von Schönheitsreparaturen wegen Fälligkeitsüberschreitung ergeben hat.„

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#9
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3507 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von MrsMalou):
,die Wände weiß.

Nach 7 Jahren in einem Raucherhaushalt fast nicht möglich.
Zitat (von MrsMalou):
Er ist aber der Meinung,da wir Raucher sind,bräuchte er Spezialfarbe für die Wände und Türrahmen.

So ist es, ein Teil der Unkosten sollte zumindest zu ihren Lasten gehen.

-- Editiert von User am 20. Januar 2023 17:44

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#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Und statt der Klausel lt. #8 wurde im Eröffnungsbeitrag zitiert:

Zitat:
„ Die Mieträume sind vom Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in sauberem Zustand mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben."

Kein Wunder welche Antworten es da gab.
Jetzt fehlt aber immer noch der Text dazu:
Zitat:
Auf den unter § 25 des Vertrages dokumentierten Übergabezustand wird verwiesen.


Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#11
 Von 
MrsMalou
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

In dem dokumentierten Übergabezustand steht nur drin wieviel Schlüssel wir bekommen haben und das wir den Kaminofen auf unsere Kosten anschließen lassen können.
Das war’s…

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#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Paßt eigentlich nicht. Auch nichts an andere Stelle ?
Und ein Übergabeprotokoll (beim Einzug) gabs auch nicht ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#13
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Wann sind die Wasserschäden entstanden?

In welchem Zustand waren die Wände bei Einzug?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
MrsMalou
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wasserschäden sind vor 2 Jahren entstanden und bis auf einen Raum (von 5) haben wir überall Wasserflecken an der Decke und den Wänden.

Vor dem Einzug wurde frisch gestrichen.

Edit: Wir würden auch drüber streichen,aber mein Vermieter kündigte direkt an,egal wie wir es machen,es würde ihm nicht reichen,er würde es professionell machen lassen.

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#15
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Dann wird er wohl Pech gehabt haben...

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#16
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von MrsMalou):
Vor dem Einzug wurde frisch gestrichen.


Was genau wurde frisch gestrichen? Das kann ziemlich wichtig sein. Zu Schönheitsreparaturen seid ihr sowieso nur verpflichtet, wenn ihr die Wohnung renoviert übernommen habt. Das ist nicht identisch mit frisch gestrichenen Wänden. Die Wände können noch so weiß sein - wenn von den Türrahmen bereits der Lack abblättert, die Heizkörper alle vergilbt und mit Abplatzern übersäht sind, etc., gilt die Wohnung trotzdem nicht als renoviert. Insofern ist der genaue Zustand der Wohnung als Gesamtkunstwerk entscheidend. Wichtig hierbei, das ist einer der wenigen Punkte, bei denen der Mieter in der Beweispflicht ist. Wenn im Übergabeprotokoll oder anderer Stelle nichts vermerkt ist, bräuchtet ihr u.U. Fotos oder Zeugen, die belegen, wie der Renovierungszustand bei Einzug war.

Wenn die Wohnung tatsächlich bei Einzug renoviert war, seid ihr meiner Meinung nach zu Schönheitsreparaturen verpflichtet und nach 7 Jahren sind in der Regel auch welche fällig, gerade als Raucher.

Zitat (von MrsMalou):
Er ist aber der Meinung,da wir Raucher sind,bräuchte er Spezialfarbe für die Wände und Türrahmen.Dieses würde er uns in Rechnung stellen.


Das halte ich auch pauschal so für nicht zulässig, dafür vom Mieter extra Geld zu fordern. Rauchen gehört, zumindest aktuell noch, zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Der Umstand allein berechtigt also den Vermieter nicht, irgendwelche Kosten in Rechnung zu stellen. Lediglich übermäßiges Rauchen kann ein Schaden sein, für den der Mieter haftbar ist. Das ist dann der Fall, wenn die Spuren des Nikotins durch normales Renovieren (tapezieren und/oder streichen) nicht mehr zu beseitigen sind, und z.B. ein neu Verputzen der Wände erforderlich ist.

Wenn die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen wurden, dann ist der Mieter verpflichtet, ab einem gewissen Grad der Abnutzung einige seiner Spuren wieder selbst zu beseitigen. Dazu würde dann auch Streichen wegen Nikotin gehören. Und das macht man am besten tatsächlich mit einer Spezialfarbe, ansonsten kann das Nikotin wieder durchkommen. Oder man arbeitet alternativ mit einem Sperrgrund. Beides darf der Mieter selbst erledigen, ein Recht des Vermieters auf Erledigung durch einen Fachbetrieb gibt es nicht. Eine Ausführung in mittlerer Qualität und Güte ist ausreichend.

Zitat (von MrsMalou):
Wir würden auch drüber streichen,aber mein Vermieter kündigte direkt an,egal wie wir es machen,es würde ihm nicht reichen,er würde es professionell machen lassen.


Wie genau wurde das kommuniziert? Habt ihr das vielleicht schriftlich? Das wäre natürlich super. Damit hätte der Vermieter eine generelle Annahmeverweigerung kundgetan und das sollte euch dann von der Leistungspflicht für die Schönheitsreparaturen endbinden. Wenn das nur mündlich war, wäre das natürlich genauso, ließe sich aber sehr schlecht beweisen.

Zitat (von MrsMalou):
Die Wasserschäden sind vor 2 Jahren entstanden und bis auf einen Raum (von 5) haben wir überall Wasserflecken an der Decke und den Wänden.


Der Vermieter ist zur Beseitigung der Wasserflecken verpflichtet, und wenn er seiner Verpflichtung nachkommt, dann werden automatisch auch eure Abnutzungsspuren beseitigt. Der Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass ihr die Abnutzungsspuren beseitigen müsst und dabei dann ja auch automatisch die Wasserflecken beseitigt werden. Je nachdem, ob die Wasserflecken schlimmer sind oder eure Abnutzungsspuren, halte ich es hier durchaus für möglich, dass ihr nur anteilig an den Renovierungskosten zu beteiligen seid oder ggf. auch gar nicht und das auch deswegen eure Verpflichtung zum Streichen der Wände entfallen könnte.

Ich befürchte nur, euer Vermieter ist einer von der Sorte, den die rechtliche Seite nicht die Bohne interessiert. Vollkommen egal, was ihr macht oder auch nicht, der wird auf jeden Fall die Kaution behalten und vielleicht sogar versuchen, noch mehr Geld aus euch rauszupressen. Alleine kommt man da als Laie kaum gegen an, ich kann da wirklich nur eine anwaltliche Beratung empfehlen. Dass ihr eure Kaution wiederseht, dafür werdet ihr wohl klagen müssen. Spätestens dann solltet ihr euch eh einen Anwalt nehmen, warum also nicht jetzt gleich? Manchmal wirkt so ein Schreiben vom Anwalt bereits Wunder. Besonders bei Vermietern, die ganz genau wissen, dass sie rechtlich keine Chance haben aber darauf spekulieren, dass die Mieter das nicht wissen und zusätzlich eingeschüchtert sind.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2281 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von MrsMalou):
Edit: Wir würden auch drüber streichen,aber mein Vermieter kündigte direkt an,egal wie wir es machen,es würde ihm nicht reichen,er würde es professionell machen lassen.


Habt ihr diese Aussage nachweisbar?
Falls ja, hat sich der Vermieter damit einen Bock geschossen.
Selbst wenn ihr zu Schönheitsreparaturen verpflichtet wärt, hätte er euch mit dieser Aussage davon entbunden. Denn wenn er ohnehin unabhängig von eurer evtl. bestehenden rechtlichen Verpflichtung selbst schönheitsreparieren will (und danach hört sich diese Äußerung an), dann müsst ihr nicht vorher selbst schönheitsreparieren.

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