Vermieter wirbt um Nachmieter in vermieteter Praxisfläche

27. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
kleinkuno
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter wirbt um Nachmieter in vermieteter Praxisfläche

Hallo, der Vermieter wirbt an der Fensterfront einer Arztpraxis mit bestehendem und noch laufendem Mietvertrag um einen Nachmieter ("Praxisräume zu vermieten...."). Darf er das, obwohl ich doch für die Nutzung der Praxisräume regelhaft Miete überweise und ganz nebenbei mit ihm in Verhandlungen für einen Folgevertrag stehe?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)


Kurzer Blick in den Mietvertrag: wenn er auf seiner eigenen Fläche wirbt und das nicht vertraglich verboten ist, dann darf er das (soweit es nicht gegen Bestimmungen der Gemeinde etc. verstößt).

Ist doch auch einwandfrei die ideale Fläche, um um Mieter zu werben. Dass ihr parallel in Verhandlungen seid, ist da kein Widerspruch: Er will halt noch mit mehr Leuten verhandeln.

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#2
 Von 
kleinkuno
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Er wirbt auf den Fensterscheiben, mit denen meine Patienten im Wartezimmer das zu dieser Jahreszeit wichtige Tageslicht erhalten oder z.B. die Aussicht genießen wollen...

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#3
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von kleinkuno):
Er wirbt auf den Fensterscheiben, mit denen meine Patienten im Wartezimmer das zu dieser Jahreszeit wichtige Tageslicht erhalten oder z.B. die Aussicht genießen wollen...


Die Fensterscheiben zukleben geht vermutlich nicht......

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Die Fensterscheiben zukleben geht vermutlich nicht......
Augenscheinlich geht das schon - jedoch halte ich das für unzulässig. Der Mieter wird das nicht dulden müssen und die Plakate IMO sogar entfernen dürfen. Von einer Beschädigung sollte er (soweit beim Abnehmen nicht unvermeidbar ) Abstand nehmen. Ob das für die anstehenden Vertragsverhandlichen klug ist - und was von der Aktion des Vermieters zu halten ist, sei dahingestellt.

VG
Roland


Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
jedoch halte ich das für unzulässig. Der Mieter wird das nicht dulden müssen und die Plakate IMO sogar entfernen dürfen.

Aber erst nach einer gerichtsfesten Abmahnung des Vermieters.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber erst nach einer gerichtsfesten Abmahnung des Vermieters.
Das zu verstehen fällt mir echt schwer. Es würde bedeuten, dass ein VM die Räume des Mieters betreten darf (o.k. im vorliegenden Fall sind sie wenigstens ausreichend zugänglich), und an den Fenstern der gemieteten Räume Werbung für eine beabsichtigte Anschlussvermietung anbringen darf? Der Mieter muss sich auf den ca. 4 Wochen dauernden Rechtsweg begeben, um diese Beeinträchtigung seiner Mietsache abzustellen?? Selbst wenn der Vermieter diese Plakate außen an die Scheiben geklebt hätte, mag ich nicht glauben, dass das estmal hinzunehmen sei.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#7
 Von 
kleinkuno
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber erst nach einer gerichtsfesten Abmahnung des Vermieters.
Noch einmal eine prinizipielle Frage: Die Werbung wurde ohne mein Einverständnis angebracht. Heißt im Umkehrschluss: Der Vermieter hat die Mietfläche ohne mein Einverständnis während der Praxiszeiten aufgesucht. Darf er das?
Und wird aus den Tipps nicht umgekehrt ein Schuh? Ich neige dazu, erst die Werbung von der Mietfläche, für die ich ja weiter Miete zahle, zu entfernen und abzuwarten. Warum soll ich den Vermieter abmahnen? Soll er sich doch umgekehrt die Arbeit machen, wenn er ein Vergehen sieht...

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#8
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Das ist auch eine Möglichkeit, aber dann werden weitere Vertragsverhandlungen mit dem VM schwierig, wie RolandS schon angemerkt hat:

Zitat:
Ob das für die anstehenden Vertragsverhandlichen klug ist - und was von der Aktion des Vermieters zu halten ist, sei dahingestellt.

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#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Die Fensterfront wird ja wohl mitvermietet sein, damit wäre das unzulässig, sofern nicht ausnahmsweise der Mietvertrag eine andere Regelung enthält (wir sind ja hier im gewerblichen Mietrecht, wo vieles vereinbar ist, das im privaten Mietrecht grundsätzlich unwirksam wäre).

Wenn es unzulässig ist, kann man den VM abmahnen (Einschreiben/Rückschein, Fristsetzung 14 Tage zum dd.mm.2019, Androhung der Selbstvornahme, falls innert der Frist die "Werbung" nicht entfernt wird).

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#10
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von kleinkuno):
Er wirbt auf den Fensterscheiben, mit denen meine Patienten im Wartezimmer das zu dieser Jahreszeit wichtige Tageslicht erhalten oder z.B. die Aussicht genießen wollen...


Er hat also die Werbung auf der Innenseite der Fenster und zielgerichtet auf deine Patienten angebracht?


Zitat (von kleinkuno):
Der Vermieter hat die Mietfläche ohne mein Einverständnis während der Praxiszeiten aufgesucht. Darf er das?


Er wird ja nicht mit einem Zweitschlüssel eingebrochen sein!? Ist deine Tür offen oder hat ihn deine Sekretärin rein gelassen?

Zitat (von kleinkuno):
Ich neige dazu, erst die Werbung von der Mietfläche, für die ich ja weiter Miete zahle, zu entfernen und abzuwarten.


Wenn er die Werbung in deinem Wartezimmer angebracht hat, kannst du die sofort entfernen.
Auf die möglicherweise schwierigere Vertragsverhandlung über die Verlängerung wurde ja schon hingewiesen.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#11
 Von 
kleinkuno
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann will ich präzisieren. Sorry, dass ich nicht exakt in der Darstellung war. a) Die Werbung ist zwar innen am Fenster angebracht, zeigt zu Werbezwecken aber nach außen. b) Der Zugang zu einer Arztpraxis ist nicht so geordnet wie zu einer Kanzlei. Da sitzt auch schon ´mal wer im Wartezimmer, der in einem unübersichtlichen Moment die Anmeldung "übersprungen" hat.
Aber zurück zum eigentlichen Thema, um mich rechtlich schadlos zu halten: Abmahnung des Vermieters oder eigenmächtige Entfernung des Schildes? Das taktische Kalkül habe ich im Auge: Aktuell hat der Vermieter keine Alternative, sieht in der Ecke etwas mau mit Interessenten aus...

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#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von kleinkuno):
Das taktische Kalkül habe ich im Auge:


Dann iss ja gut. ;)


Zitat (von kleinkuno):
Abmahnung des Vermieters oder eigenmächtige Entfernung des Schildes?



Ich würde nie auf die Idee kommen, unserer Mieterin die Fenster zu zukleistern.

Und als Mieter wären die Dinger bei mir um 11.40Uhr Geschichte.
Er kann sie ja außen an seiner Fassade anbringen.


Auf Ideen kommen die Leute. :???:



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#13
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Dass euer (Miet)verhältnis nicht mehr ganz unbelastet ist, geht für mich aus dem Handeln des Vermieters hervor. IMO will er "plakativ" deutlich machen, dass er von Deinen Vorschlägen für die anstehende Vertragsverlängerung nicht begeistert ist.

Zitat (von kleinkuno):
Aber zurück zum eigentlichen Thema, um mich rechtlich schadlos zu halten:
No risk, no fun... ;)
Dein Risiko auf juristische Inanspruchnahme dürfte IMO äußerst gering sein, wenn Du diese Werbebotschaften von den Fenstern ab machst und dem Vermieter in den A..... (Ascheeimer) schiebst. Die mildere Form wäre, die Botschaften sauber gefaltet mit einem Schreiben, dass man sich Derartiges verbittet und es folglich zu unterlassen ist.


Zitat (von kleinkuno):
Das taktische Kalkül habe ich im Auge:
Dann is ja gut.

VG
Roland

Signatur:

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Es würde bedeuten, dass ein VM die Räume des Mieters betreten darf (o.k. im vorliegenden Fall sind sie wenigstens ausreichend zugänglich), und an den Fenstern der gemieteten Räume Werbung für eine beabsichtigte Anschlussvermietung anbringen darf?

Nein, wieso sollte es das bedeuten?



Zitat (von Roland-S):
Der Mieter muss sich auf den ca. 4 Wochen dauernden Rechtsweg begeben, um diese Beeinträchtigung seiner Mietsache abzustellen??

Warum sollte der 4 Wochen dauern?
Bei so was darf die Frist recht kurz sein (2-3 Werktage).



Zitat (von kleinkuno):
Der Zugang zu einer Arztpraxis ist nicht so geordnet wie zu einer Kanzlei.

Angesichts der Tatsache das bei einer Arztpraxis durchaus strengere Auflagen gelten, sollte man dieses Argument eigentlich ganz schnell vergessen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, wieso sollte es das bedeuten?
Dann ohne "bedeuten". Habe ich Deine Aussage:
Zitat (von Harry van Sell):
Aber erst nach einer gerichtsfesten Abmahnung des Vermieters.
so zu verstehen, dass der Mieter diese Vermietungsofferten tatsächlich erst nach einer Abmahnung entfernen darf?


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Roland-S):
Der Mieter muss sich auf den ca. 4 Wochen dauernden Rechtsweg begeben, um diese Beeinträchtigung seiner Mietsache abzustellen??
Warum sollte der 4 Wochen dauern?
Bei so was darf die Frist recht kurz sein (2-3 Werktage).
Wenn Du präzisieren magst, was der Mieter für eine gerichtsfeste Abmahnung in diesem Fall zu machen hat, lässt sich der Zeitraum für mich besser beurteilen und sicherlich verkürzen. Adererseits sträubt sich bei mir alles, bei der Vorstellung diese Dreistigkeit nicht sofort nach Entdeckung beseitigen zu dürfen.

VG
Roland

Signatur:

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
so zu verstehen, dass der Mieter diese Vermietungsofferten tatsächlich erst nach einer Abmahnung entfernen darf?

Kommt darauf an, wie groß die Werbung ist und wie die zerstörungsfrei die zu entfernen ist und wie vil juristische Sicherheit man möchte.




Zitat (von Roland-S):
Wenn Du präzisieren magst, was der Mieter für eine gerichtsfeste Abmahnung in diesem Fall zu machen hat,

Das übliche: Aufforderung zur unverzüglichen Entfernung, Fristsetzung nach Datum (2-3 Tage), mit Zustellnachweis.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9911 Beiträge, 4488x hilfreich)

Das ist doch ein Schmarrn. Die Praxisräume hat der Mieter zur alleinigen Nutzung gemietet. Da darf der Vermieter nichts von innen an die Fenster pappen. Auch eine Fristsetzung zur Entfernung ist meiner Meinung nach nicht notwendig. Wie soll der Vermieter das auch machen? Solange er kein Patient ist oder die Erlaubnis des Mieters hat, darf er die Räume ja noch nicht einmal betreten.

Die Dinger abmachen, irgendwo aufheben und gut ist. Wobei der Mieter wirklich die Suche nach neuen Praxisräumen beginnen sollte. Mit einer Verlängerung der Miete kann ja nicht wirklich gerechnet werden.

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