Hallo,
meine Vermieterin verlangt von mir Nachzahlung für Nebenkosten für die Jahre 2002-2005.
Ich habe ihr von Anfang an geschrieben, sie soll mir die Kopien der Rechnungen zur Einsicht senden. Hat sie nicht gemacht.
Jetzt habe ich vom Anwalt Post erhalten. Er schreibt, ich befinde mich in Verzug und soll die Nachzahlung leisten plus seine Gebühren.
Bin ich denn in Verzug? Ich habe doch Kopien zur Prüfung verlangt. Ich zahle doch nicht, wenn ich nicht prüfen kann. Ich glaube auch, die Jahre 2002-2003 sind verjährt. Seit wann gibt es die 3-jährige Frist?
Und wenn ich jetzt den Anwalt nehme, werde ich die Kosten tragen? Oder soll ich erstmal selbst Anwaltsschreiben beantworten und den Anwalt nehmen erst, wenn die Klage da ist?
Danke
Gruß
Vermieterin verlangt Nebenkostennachzahlung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Wann kam denn die Rechnung ?
Nebenkostennachzahlung kann nur verlangt werden bis spätestens 1 Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums. Das ist in den allermeisten Fällen Silvester des Folgejahres. Wenn also die Abrechnung dieses Jahr gekommen ist, dann kann allenfalls eine Nachzahlung für das Jahr 2006 verlangt werden.
...und das auch nur, wenn dir die Gelegenheit gegeben wird, die Belege zu prüfen, die der Abrechnung zu Grunde liegen.
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Wobei Du allerdings (im Regelfall) keinerlei Anspruch auf Kopien oder deren Zusendung hast.
....aber mindestens das Recht auf Einsicht in die Unterlagen beim VM :-)
Natürlich.
Aber das
Ich habe ihr von Anfang an geschrieben, sie soll
mir die Kopien der Rechnungen zur Einsicht senden.
klingt schon bedenklich.
Ja, viele Mieter wissen nicht genau, dass ihnen auch nur Einsicht gewährt werden muss. Aber der VM hätte ja mit diesem Angebot reagieren können - nur der weiß es wohl auch nicht genau.
Der Anwalt müsst es aber wissen; auch, dass die Nachforderung teilweise zumindest verjährt ist. Aber versuchen kann mans ja.....
Wenn noch nicht tituliert, ist die Nachzahlung aus 2002 sicherlich verjährt, vorausgesetzt, der Abrechnungszeitraum ist immer das Kalenderjahr.
Bei den anderen Abrechnungen könnte die Verjährung eingetreten sein, auf Grund der Tatsache, daß der VM innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnugszeitraumes abrechnen muß. Sollten diese Abrechnungen also im Jahre 2007 gebündelt eingegangen sein, so wäre die Nachforderung verjährt.
Genaues kann man erst sagen, wenn bekannt ist, wann die Abrechnungen eingingen, und wie der Abrechnungszeitraum lag.
Im Übrigen ist es richtig, daß seit vergangenem Jahr nur noch das Recht besteht, die Unterlagen beim VM einzusehen. Vorher mußte er diese in Kopie zuschicken, konnte aber die Kopierkosten geltend machen. Hatte der VM die Zusendung verweigert, so könnte auch hier die Klausel greifen.
Wie gesagt, genaueres kann man eben erst sagen, wenn man die ganzen Umstände kennt.
gruß
avalon 2006
-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."
-- Editiert von avalon2006 am 31.08.2007 04:40:02
quote:
Wenn noch nicht tituliert, ist die Nachzahlung aus 2002 sicherlich verjährt, vorausgesetzt, der Abrechnungszeitraum ist immer das Kalenderjahr.
Hm, ich bin mir gerade nicht ganz sicher. Beginnt die Verjaehrungsfrist bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, erst mit Rechnungsstellung oder gar erst mit Rechnungsfaelligkeit?
Ich denke dabei an folgende Konstellation: Abrechnungszeitraum 1.1.2002 bis 31.12.2002, Abrechnung erfolgt am 15.12.2003 mit Faelligkeit zum 15.01.2004. Beginnt die 3-jaehrige Verjaehrungsfrist hier wirklich schon am 1.1.2004 (Ablauf somit 31.12.2006) oder nicht vielleicht doch erst am 1.1.2005 mit Ablauf am 31.12.2007?
Und wie ist es eigentlich mit der Verjaehrungshemmung, wenn die Forderung dem Grund nach anerkannt wird (z.B. durch die Forderung nach Kopien) und lediglich der Betrag angezweifelt wird?
Entschuldigt die sicher ziemlich dumme Frage, aber ich stehe da im Moment wirklich ein wenig auf dem Schlauch.
Gruss
CAM
-- Editiert von CAM am 31.08.2007 04:59:04
@Avalon
Im Übrigen ist es richtig, daß seit vergangenem Jahr nur noch das Recht besteht, die Unterlagen beim VM einzusehen. Vorher mußte er diese in Kopie zuschicken
Das ist so nicht richtig. Der Vermieter mußte nie Kopien zuschicken; das wurde vor einiger Zeit durch den BGH lediglich noch einmal bestätigt.
--- editiert vom Admin
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