Hallo zusammen,
ich weiß gerade nicht was ich davon halten soll. Die Tochter meiner Vermieterin hat mir gerade mitgeteilt das meine Vermieterin die im Erdgeschoss wohnt verstorben ist. Ich wohne in einem 3-Parteien Haus und wohne in der Dachgeschosswohnung. Die Wohnung unter mir steht schon leer seitdem ich eingezogen bin. Den Mietvertrag habe ich auch mit der Tochter abgeschlossen, da sie sich um alles kümmert. Ich wohne erst seit April hier, da mit die Wohnung davor wegen Eigenbedarf gekündigt wurde.
Die Tochter meinte nun zu mir, das ich ab jetzt komplett alleine im Haus wohne und mir Gedanken machen sollte ob ich mir was anderes suchen mag, da mir der Gedanke vielleicht unheimlich ist, das hier sonst niemand wohnt. Ich kann und will aber nicht umziehen. Hat es für mich irgendwelche Nachteile hier wohnen zu bleiben? Zbsp höhere Betriebskosten? Gibt es eine rechtliche Grundlage auf der man mir kündigen kann? Was sollte ich beachten? Wäre es sinnvoll Mitgleid beim Miterbund zu werden?
Ich mach mir gerade echt Gedanken. Ich fühle mich sehr wohl hier und kann mir das finanziell auch nicht leisten schon wieder umzuziehen.
Vielen Dank für die Hilfe
Vermieterin verstorben, wohne ab jetzt allein im Haus
15. Dezember 2017
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Frage vom 15. Dezember 2017 | 12:49
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieterin verstorben, wohne ab jetzt allein im Haus
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#1
Antwort vom 15. Dezember 2017 | 13:02
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2376x hilfreich)
ZitatHat es für mich irgendwelche Nachteile hier wohnen zu bleiben? Zbsp höhere Betriebskosten? :
Normal nicht.
Zitatda mir der Gedanke vielleicht unheimlich ist, das hier sonst niemand wohnt. :
Das muss man selbst entscheiden. Ist nicht jedermanns Sache in einem Geisterhaus auf Dauer zu leben. Zumal gerade nach dem Tod erst mal unten wohl ein reges Treiben stattfinden wird, je nach dem wie viele Erben es gibt.
#2
Antwort vom 15. Dezember 2017 | 13:19
Von
Status: Lehrling (1613 Beiträge, 610x hilfreich)
ZitatHat es für mich irgendwelche Nachteile hier wohnen zu bleiben? Zbsp höhere Betriebskosten? :
Nein, man sollte auf der Abrechnung darauf achten, dass die Leerstände berücksichtigt sind.
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#3
Antwort vom 15. Dezember 2017 | 13:24
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
Zitat:ZitatHat es für mich irgendwelche Nachteile hier wohnen zu bleiben? Zbsp höhere Betriebskosten? :
Normal nicht.
Normal nicht? Was ist schon normal?
Das Ergebnis einer Betriebskostenumlage hängt vom Umlageschlüssel ab. Insebesondere bei einer Umlage nach Verbrauch können Grundkosten - mangels Verbrauch in den anderen Wohnungen - jetzt zu 100% auf die noch bewohnte Wohnung entfallen.
#4
Antwort vom 15. Dezember 2017 | 14:07
Von
Status: Praktikant (931 Beiträge, 200x hilfreich)
Bei Todesfall des Vermieters haben die Erben ein Sonderkündigungsrecht der Mietwohnung.
#5
Antwort vom 15. Dezember 2017 | 14:36
Von
Status: Unparteiischer (9886 Beiträge, 4480x hilfreich)
Nein. Es gibt § 1056 BGB , wenn der Vermieter selbst nicht Eigentümer der Mietsache war. Aber auch da sind noch diverse Einschränkungen zu beachten. In den allermeisten Fällen haben die Erben kein Sonderkündigungsrecht.ZitatBei Todesfall des Vermieters haben die Erben ein Sonderkündigungsrecht der Mietwohnung. :
#6
Antwort vom 15. Dezember 2017 | 14:41
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
ZitatDas Ergebnis einer Betriebskostenumlage hängt vom Umlageschlüssel ab. Insebesondere bei einer Umlage nach Verbrauch können Grundkosten - mangels Verbrauch in den anderen Wohnungen - jetzt zu 100% auf die noch bewohnte Wohnung entfallen. :
Wie berechnen Sie das denn? Kommt doch wohl auf den Abrechnungsschlüssel an, und da ist mal die Frage, wie ein Leerstand bie Abrechnung nach Kopf zu rechnen ist, ich meine mit zumindest einem Kopf pro Leerstand (muss mal in den Unterlagen kramen, wir hatten mal sowas). Gut möglich, dass bei Wasser und Kanal der Mieter ein Schnäppchen macht.
Ich sehe es wie 0815Frager
#7
Antwort vom 15. Dezember 2017 | 15:57
Von
Status: Praktikant (931 Beiträge, 200x hilfreich)
ZitatIn den allermeisten Fällen haben die Erben kein Sonderkündigungsrecht. :
Nach '1 ist anzunehmen, dass die Verstorbene Eigentümerin war und die Tochter nun Erbin. Demnach wäre das Sonderkündigungsrecht anzuwenden. Gibt sicher noch eine Menge wenn und aber....
#8
Antwort vom 15. Dezember 2017 | 16:03
Von
Status: Unparteiischer (9886 Beiträge, 4480x hilfreich)
Nein. Genach dann ist § 1056 BGB keinesfalls anwendbar und in dem Fall gibt es auch keinesfalls ein Sonderkündigungsrecht.ZitatNach '1 ist anzunehmen, dass die Verstorbene Eigentümerin war und die Tochter nun Erbin. Demnach wäre das Sonderkündigungsrecht anzuwenden. :
#9
Antwort vom 15. Dezember 2017 | 16:05
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
ZitatNein. Genach dann ist :§ 1056 BGB keinesfalls anwendbar und in dem Fall gibt es auch keinesfalls ein Sonderkündigungsrecht.
Ich finde es bewundernswert, wie Sie vorhandene Erklärungsresistenzien einfach ignorieren und versuchen eine Wissensbasis zu schaffen, dafür gibt es von mir 1 x hilfreiche Antwort
#10
Antwort vom 15. Dezember 2017 | 16:06
Von
Status: Gelehrter (10651 Beiträge, 4201x hilfreich)
ZitatNach '1 ist anzunehmen, dass die Verstorbene Eigentümerin war und die Tochter nun Erbin. :
Richtig.
Aber die Verstorbene war offensichtlich nicht die Vermieterin.
ZitatDen Mietvertrag habe ich auch mit der Tochter abgeschlossen :
Davon ab will wohl weder die Mieterin, noch der Vermieter kündigen.
#11
Antwort vom 15. Dezember 2017 | 16:11
Von
Status: Unparteiischer (9886 Beiträge, 4480x hilfreich)
Danke für die Blumen, aber es geht mir nicht um die Affen-Bifi sondern darum, dass dem Fragenden hier kein Schmarn erzählt wird. Der weiß nämlich leider nicht, wie falsch die Posts von banane sind.ZitatIch finde es bewundernswert, wie Sie vorhandene Erklärungsresistenzien einfach ignorieren und versuchen eine Wissensbasis zu schaffen, dafür gibt es von mir 1 x hilfreiche Antwort :
#12
Antwort vom 15. Dezember 2017 | 22:14
Von
Status: Praktikant (931 Beiträge, 200x hilfreich)
ZitatNein. Genach dann ist :§ 1056 BGB keinesfalls anwendbar und in dem Fall gibt es auch keinesfalls ein Sonderkündigungsrec
Da haben Sie mal ausnahmsweise recht. Wenn der Verstorbene Eigentümer ist geht das Eigentum an die Erben ohne Sonderkündigungsrecht in Bezug auf das Mietverhältnis.
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