Vermieterin verstorben, wohne ab jetzt allein im Haus

15. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
calu123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieterin verstorben, wohne ab jetzt allein im Haus

Hallo zusammen,

ich weiß gerade nicht was ich davon halten soll. Die Tochter meiner Vermieterin hat mir gerade mitgeteilt das meine Vermieterin die im Erdgeschoss wohnt verstorben ist. Ich wohne in einem 3-Parteien Haus und wohne in der Dachgeschosswohnung. Die Wohnung unter mir steht schon leer seitdem ich eingezogen bin. Den Mietvertrag habe ich auch mit der Tochter abgeschlossen, da sie sich um alles kümmert. Ich wohne erst seit April hier, da mit die Wohnung davor wegen Eigenbedarf gekündigt wurde.
Die Tochter meinte nun zu mir, das ich ab jetzt komplett alleine im Haus wohne und mir Gedanken machen sollte ob ich mir was anderes suchen mag, da mir der Gedanke vielleicht unheimlich ist, das hier sonst niemand wohnt. Ich kann und will aber nicht umziehen. Hat es für mich irgendwelche Nachteile hier wohnen zu bleiben? Zbsp höhere Betriebskosten? Gibt es eine rechtliche Grundlage auf der man mir kündigen kann? Was sollte ich beachten? Wäre es sinnvoll Mitgleid beim Miterbund zu werden?

Ich mach mir gerade echt Gedanken. Ich fühle mich sehr wohl hier und kann mir das finanziell auch nicht leisten schon wieder umzuziehen.

Vielen Dank für die Hilfe :)

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von calu123):
Hat es für mich irgendwelche Nachteile hier wohnen zu bleiben? Zbsp höhere Betriebskosten?

Normal nicht.
Zitat (von calu123):
da mir der Gedanke vielleicht unheimlich ist, das hier sonst niemand wohnt.

Das muss man selbst entscheiden. Ist nicht jedermanns Sache in einem Geisterhaus auf Dauer zu leben. Zumal gerade nach dem Tod erst mal unten wohl ein reges Treiben stattfinden wird, je nach dem wie viele Erben es gibt.

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#2
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von calu123):
Hat es für mich irgendwelche Nachteile hier wohnen zu bleiben? Zbsp höhere Betriebskosten?


Nein, man sollte auf der Abrechnung darauf achten, dass die Leerstände berücksichtigt sind.

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#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von calu123):
Hat es für mich irgendwelche Nachteile hier wohnen zu bleiben? Zbsp höhere Betriebskosten?

Normal nicht.

Normal nicht? Was ist schon normal?
Das Ergebnis einer Betriebskostenumlage hängt vom Umlageschlüssel ab. Insebesondere bei einer Umlage nach Verbrauch können Grundkosten - mangels Verbrauch in den anderen Wohnungen - jetzt zu 100% auf die noch bewohnte Wohnung entfallen.

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#4
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)


Bei Todesfall des Vermieters haben die Erben ein Sonderkündigungsrecht der Mietwohnung.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9886 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Bei Todesfall des Vermieters haben die Erben ein Sonderkündigungsrecht der Mietwohnung.
Nein. Es gibt § 1056 BGB , wenn der Vermieter selbst nicht Eigentümer der Mietsache war. Aber auch da sind noch diverse Einschränkungen zu beachten. In den allermeisten Fällen haben die Erben kein Sonderkündigungsrecht.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Das Ergebnis einer Betriebskostenumlage hängt vom Umlageschlüssel ab. Insebesondere bei einer Umlage nach Verbrauch können Grundkosten - mangels Verbrauch in den anderen Wohnungen - jetzt zu 100% auf die noch bewohnte Wohnung entfallen.


Wie berechnen Sie das denn? Kommt doch wohl auf den Abrechnungsschlüssel an, und da ist mal die Frage, wie ein Leerstand bie Abrechnung nach Kopf zu rechnen ist, ich meine mit zumindest einem Kopf pro Leerstand (muss mal in den Unterlagen kramen, wir hatten mal sowas). Gut möglich, dass bei Wasser und Kanal der Mieter ein Schnäppchen macht.

Ich sehe es wie 0815Frager

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
In den allermeisten Fällen haben die Erben kein Sonderkündigungsrecht.


Nach '1 ist anzunehmen, dass die Verstorbene Eigentümerin war und die Tochter nun Erbin. Demnach wäre das Sonderkündigungsrecht anzuwenden. Gibt sicher noch eine Menge wenn und aber....

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9886 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Nach '1 ist anzunehmen, dass die Verstorbene Eigentümerin war und die Tochter nun Erbin. Demnach wäre das Sonderkündigungsrecht anzuwenden.
Nein. Genach dann ist § 1056 BGB keinesfalls anwendbar und in dem Fall gibt es auch keinesfalls ein Sonderkündigungsrecht.

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nein. Genach dann ist § 1056 BGB keinesfalls anwendbar und in dem Fall gibt es auch keinesfalls ein Sonderkündigungsrecht.


Ich finde es bewundernswert, wie Sie vorhandene Erklärungsresistenzien einfach ignorieren und versuchen eine Wissensbasis zu schaffen, dafür gibt es von mir 1 x hilfreiche Antwort :)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10651 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Nach '1 ist anzunehmen, dass die Verstorbene Eigentümerin war und die Tochter nun Erbin.


Richtig.
Aber die Verstorbene war offensichtlich nicht die Vermieterin.
Zitat (von calu123):
Den Mietvertrag habe ich auch mit der Tochter abgeschlossen


Davon ab will wohl weder die Mieterin, noch der Vermieter kündigen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9886 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ich finde es bewundernswert, wie Sie vorhandene Erklärungsresistenzien einfach ignorieren und versuchen eine Wissensbasis zu schaffen, dafür gibt es von mir 1 x hilfreiche Antwort :)
Danke für die Blumen, aber es geht mir nicht um die Affen-Bifi sondern darum, dass dem Fragenden hier kein Schmarn erzählt wird. Der weiß nämlich leider nicht, wie falsch die Posts von banane sind.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nein. Genach dann ist § 1056 BGB keinesfalls anwendbar und in dem Fall gibt es auch keinesfalls ein Sonderkündigungsrec


Da haben Sie mal ausnahmsweise recht. Wenn der Verstorbene Eigentümer ist geht das Eigentum an die Erben ohne Sonderkündigungsrecht in Bezug auf das Mietverhältnis. :cheers:

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