Hallo,
ich habe hier einen mit allen Wassern gewaschenen kriminellen Mieter und bräuchte mal die Einschätzung von dritter Seite.
Mein Mieter hatte zunächst angefangen die Miete nur teilweise dann gar nicht zu bezahlen. Als er sich von seiner Frau scheiden lies habe ich auf eine Kündigung durch beide im Mietvertrag genannten Ehepartner bestanden. Dies erfolgte auch, so dass ich eine vom Mieter gekündigte Wohnung habe. Die Miete ging in der Folge noch zweimal ein und wurde dann eingestellt, obwohl er ein halbes Jahr die Miete vom Jobcenter überwiesen bekam, Nebenkosten wurden nicht bezahlt.
Eine von mir schriftlich mitgeteilte Nachräumfrist wurde ignoriert. Alsbald zog die neue Lebensgefährtin ein, diese wurde mir nicht gemeldet.
Ich habe daraufhin eine Räumungsklage
eingereicht und habe dann nach Monaten auch einen Räumungstitel erhalten.
Noch vor dem Gerichtstermin wurde mein Mieter verhaftet, da er einen Haftantrittstermin nicht beachtete. Er sitzt nun für ein Jahr im Gefängnis, nicht das erste mal wie ich mittlerweile erfahren habe. Das Urteil erfolgte in dessen Abwesenheit.
Beim Gerichtvollzieher zur Durchsetzung der Berliner Räumung war ich auch schon, das zieht sich aber alles.
Seine Lebensgefährtin wohnte derweil weiter in der Wohnung, nach Auskunft der Meldebehörde nur zu Besuch, über 5 Monate! Ich habe daraufhin das Haustürschloss gewechselt. Gleich kam ein Brief von seinem Anwalt mit Androhung einer Einstweiligen Verfügung und Eigenmacht. Ich habe der Frau dann zweimal Zutritt gegeben, um persönliche Sachen zu holen.
Als ich nun meinem Mieter ein Schreiben ins Gefängnis geschickt habe, dass ich von meinem Vermieterpfandrecht gebrauch mache, hat mir die neue Lebensgefährtin gemailt, sie hat einen im November unterschriebenen Kaufvertrag über das ganze Wohnungsinventar und das gehört jetzt ihr und das will sie abholen.
Kann sie das Vermieterpfandrecht so einfach aushebeln?
Gruß
Martin
-- Editiert Martin54 am 10.01.2015 14:53
Vermieterpfandrecht aushebelbar durch Kaufvertrag?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
"Der Dritte ( hier: L ) muss, falls er sein Eigentum gerichtlich geltend machen will, eine auf § 985 BGB
gestützte Herausgabeklage erheben, nicht die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO
, da die Verwertung des Vermieterpfandrechts gem. §§ 1257
, 1233f
f BGB keine Zwangsvollstreckung ist. Die Drittwiderspruchsklage ist auch nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Gegenstände sich in der zu räumenden Wohnung befinden. Denn Gegenstand der Räumungsvollstreckung ist allein die Wohnung, nicht die in der Wohnung befindlichen Gegenstände, wie schon § 885 Abs. 2 ZPO
zeigt.
Im Rahmen der Klage auf § 985 BGB
gestützten Herausgabeklage muss der Dritte sein Eigentum beweisen. Da M im Besitze der beiden Gegenstände war, spricht die Vermutung des § 1006 BGB
dafür, dass M auch Eigentümer der Sachen war. Diese Vermutung kommt V zugute, da sie besagt, dass es sich bei den Gegenständen um Sachen des Mieters handelte, sodass an ihnen ein Vermieterpfandrecht entstehen konnte. L kann die Vermutung nicht allein durch die Vorlage der auf sie lautenden Kaufverträge widerlegen. Denn es widerspräche durchaus nicht der Lebenserfahrung, dass so teure Gegenstände unter Lebensgefährten verschenkt werden.
Angesichts der derzeitigen Beweislage hätte V von einer Herausgabeklage der L also nichts zu befürchten."
Quelle:www.jura.uni-koeln.de/fileadmin/institute/instverf/.../ZwVR13.docx
-----------------
""
Vielen Dank für die ausführliche und hilfreiche Antwort.
Martin
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo,
ich hätte da noch eine theoretische Ergänzungsfrage.
Könnte die geschiedene Frau eigentlich die ehemals gemeinsame von beiden schriftlich gekündigte, dann aber von ihm nicht geräumte, Wohnung an den Vermieter rechtskräftig übergeben?
Sie haftet ja auch weiterhin für die Miete, obwohl sie ausgezogen ist.
Gruß
Martin
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
26 Antworten
-
13 Antworten
-
11 Antworten
-
4 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten