Vermieterwechsel wg. Insolvenz - Kaution, mündliche Absprachen?

28. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
knoedlin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieterwechsel wg. Insolvenz - Kaution, mündliche Absprachen?

Hallo!

Unser bisheriger Vermieter (und Bauträger der von uns gekauften, noch fertigzustellenden Eigentumswohnung) hat vor ein paar Tagen Insolvenz angemeldet. Neben den Scherereien mit dem Bau kommen nun noch Folgen für das bisher bestehende Mietverhältnis hinzu.
Der Vermieter handelte lediglich als Zwischenmieter für den eigentlichen Eigentümer. Dies war für uns lt. Mietvertrag nicht ersichtlich. Nun haben wir vom Anwalt des Eigentümers ein Schreiben hinsichtlich der Änderung des Mietverhältnisses vorliegen. Mit sofortiger Wirkung ist der Eigentümer unser neuer Vermieter. Über die neue Hausverwaltung haben wir einen Grundbuchauszug zum Beweis der Eigentumsverhältnisse angefordert. Auch wollten wir eine Bestätigung, dass unsere Mietkaution vorhanden ist. Hierbei hat man uns auf die Festsetzung eines Insolvenzverwalters vertröstet. Da dies erst nach dessen Einsetzen festgestellt werden könne. Geht das einfach so? Übernimmt der neue Vermieter nicht auch die Pflichten (also auch die Rückzahlungspflicht der Mietkaution) vom alten Vermieter? Muss ich mich selbst um die Kaution kümmern? Man müsste doch annehmen, dass dies Aufgabe des neuen Vermieters (bzw. des Eigentümers von Anbeginn an) ist.

Was passiert mit den mündlich getroffenen Absprachen zwischen dem alten Vermieter und uns? Wegen der bereits andauernden Bauverzögerung unserer Eigentumswohnung hat man uns Mieterlass, Verzicht auf Wohnungsrenovierung und flexible Kündigungsfristen (sprich keine offizielle Kündigung und Auszug nach und nach entsprechend Fertigstellung Eigentumswohnung) zugesichert. Was passiert mit diesen Absprachen? Null und nichtig? Oder muss der neue Vermieter diese Vereinbarungen zumindest zum Teil hinnehmen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

1) Der neue Eigentümer tritt in alle Rechte und Pflichten des alten Eigentümers/Vermieters ein, insbesondere auch hinsichtlich der Mietkaution. Für die gestellte Kaution haftet daneben auch noch der alte Eigentümer (wenn der insolvent ist, braucht das aber nicht viel zu heißen), § 566a BGB . Es ist aber völlig richtig, daß man sich die Übernahme der Kaution vom neuen Eigentümer schriftlich bestätigen lassen sollte.

2) Auch mündliche Vereinbarungen mit dem alten Vermieter muß der neue gegen sich gelten lassen. Das Problem kann bloß die Beweisbarkeit sein. Wenn es möglich ist, sollte man sich die getroffenen Absprachen vom alten Eigentümer deshalb schriftlich bestätigen lassen (also in dem Sinne, daß in der Vergangenheit dieses und jenes mündlich vereinbart wurde).

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#2
 Von 
knoedlin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

zu 2)
Wir haben mehrfach bei unserem Bauherr/alten Vermieter die schriftliche Bestätigung eingefordert. Bislang ohne Erfolg. Aber wir bleiben dran, obwohl zweifelhaft ist, dass er das noch tut, nachdem nun der Insolvenzantrag eingereicht ist. Die Miete wurde bereits an einem Monat beim alten Vermieter einbehalten, ohne dass sich dazu jemand negativ geäussert hat. Kann das Beweis genug sein?
Der neue Vermieter wird sich aber sicher mit Händen und Füssen wehren. Denn schließlich ist er ja nicht zuständig für Absprachen, die der alte Vermieter hinsichtlich der Entschädigung für unseren Bauverzug getroffen hat. Müsste sich der neue Vermieter die Miete dann vom alten Vermieter einklagen?!

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#3
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Das Schweigen zu einem Mieteinbehalt besagt gar nichts, erst recht nicht, wenn es sich nur um einen Monat handelt. Deswegen sollte man unbedingt versuchen, zur Sicherheit eine schriftliche Bestätigung über die in der Vergangenheit getroffenen Absprachen zu bekommen (sonst bliebe nur der Beweis über Aussagen von Zeugen, die bei der Absprache dabeiwaren, ggf auch des alten Vermieters).

Der neue Vermieter übernimmt alle Rechte, Verpflichtungen und Absprachen des alten Vermieters gegenüber dem Mieter, einschließlich irgendwelcher mündlicher Zusagen. Es kann sein, daß der neue Eigentümer dann Schadensersatzansprüche gegenüber dem alten hat, aber das braucht den Mieter nicht zu kümmern.

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