Vermietete Eigentumswohnung....

1. August 2002 Thema abonnieren
 Von 
Wolfgang W.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermietete Eigentumswohnung....

Hallo,
ein ganzes Haus wurde in Eigentumswohnungen / Einheiten verkauft.
Ich habe die vermietete Untergeschosswohnung erworben.

Ein Ehepaar mit 2 Kleinkindern (ca. 5 und 2 Jahre), erwarben die Wohnung darüber.
Nun beklagt sich der Mieter meiner Wohnung darüber, dass die darüberliegende Partei sehr laut sei, die Kinder mit Roller und Bobbycar den langen Flur ( 6-8 Meter) entlangfahren würden und er die Miete kürzen wolle.

1.) Wie verhalte ich mich ?
2.) Bekomme ich eine Mietkürzung erstattet ?
3.) Von wem ?
4.) Wer sorgt in diesem Fall für Ruhe ?

Für eine Antwort bedanke ich mich schon jetzt und Grüße

Wolfgang W.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Verlangen Sie von Ihrem Mieter ein Lärmprotokoll, aus dem sich Zeiten und Arten der Lärmbelästigung ergeben.
Mit diesem müssen Sie die Obereigentümer zur nachbarschaftlichen Rücksichtnahme auffordern.

Eine Mietkürzung würden Sie von den Oberen nur erstattet bekommen, wenn diese nach Aufforderung weiterhin zur Unzeit übermäßigen Lärm produzieren. Ist dem nicht so, war die Minderung Ihres Mieters unberechtigt und er ist zur Erstattung verpflichtet.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Wolfgang W.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die promte Antwort Herr RA Scharnhorst !

Wenn ich darf, belästige ich Sie noch mit einer Frage :
Geht es auch das ich die Drüberwohnenden sofort zur Ruhe auffordere ?

Habe mir das laute Bollern der Rädchen, am Telefon schon mitangehört. War in der wohl üblichen Mittagsruhe, also zwischen 13 und 15 h, sowie nach Auskunft des Mieters, in aller Herrgottsfrüh am Sonntag.

Vielen Dank nochmal, und freundliche Grüße

Wolfgang W.

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#3
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Versuchen kann man es. Hand und Fuß hat die Sache jedoch erst mit dem genannten Lärmprotokoll.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Wolfgang W.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Scharnhorst,

ich möchte mich auf diesem Wege, nochmals recht herzlich bedanken, für die prompte und kompetente Antwort.

Dieses Forum gehört nun zu meinen Favoriten !

Freundliche Grüße

Wolfgang W.

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