Verrechnung Handwerker mit Kaution

21. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)
Verrechnung Handwerker mit Kaution

Hi zusammen.

Unser Grad-noch-so-Mieter hatte vor 2 Monaten die innere Glasscheibe eines doppelt verglasten Fensters in der Mietwohnung mit einem großen Loch "verziert" und den Schaden zunächst weder uns gemeldet noch eine Reparatur veranlasst. Irgendwann haben wir den Schaden entdeckt, der Mieter hat sein Verschulden zugegeben, aber kam mit der Ausrede, er hätte bis dato keinen freien Handwerker finden können. Ich gab ihm die Tel-Nr. unseres Haus-und-Hof-Schreiners. Dieser - nach schriftlichem Angebot an den Mieter direkt durch den Mieter selbst auch beauftragt - wechselte die Scheibe und stellte die Rechnung an den Mieter. Inzwischen hat der Mieter gekündigt und ist vor Ablauf der Kündigungsfrist ohne Hinterlassen einer neuen Anschrift ausgezogen. Eine Nachsendeadresse scheint es auch nicht zu geben, denn der Schreiner kam heute mit der unzustellbaren Mahnung für seine Rechnung zu mir und fragte mich, wo der Herr denn abgeblieben sei.
Wenn der Schreiner nun die Rechnung auf uns ausstellt - kann ich dann diesen Schaden von der Kaution einbehalten?

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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17 Antworten
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#1
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Wenn der Schreiner nun die Rechnung auf uns ausstellt - kann ich dann diesen Schaden von der Kaution einbehalten?

Streng rechtlich gesehen eher nicht. Der Auftraggeber ist der Mieter und ihr würdet dann soz. freiwillig seine Schulden bezahlen.


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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Der Handwerker kann das gerichtliche Mahnverfahren einleiten ... an die korrekte, neue Anschrift laut Melderegisterauskunft. Wenn Melderegisterauskunft erfolglos > öffentliche Zustellung. Wenn das Verfahren durch ist und Vollstreckungsbescheid vorliegt, dann per P+Ü-Beschluss gegen Drittschuldner = Vermieter/Kautionsrückforderungsanspruch des Mieters.

Bis dahin dürfte die eigentliche Forderung locker auf das 2 bis 3-fache angestiegen sein, weil der lässige Mieter dem Handwerker die entsprechenden Auslagen aufgenötigt hat ...

Entweder sollte der Handwerker schnell handeln (Mieter hat es versäumt sich umzumelden) oder solange warten bis der Mieter wegen seiner Kautionsrückforderung seine neue Anschrift preisgibt.

Ergänzung: "mit der unzustellbaren Mahnung für seine Rechnung" Da hat der Mieter sein Namensschild auf dem Briefkasten wohl schon abgemacht. Somit bleibt nur direkt beim EWM nachfragen.
Falls der Vermieter das Namensschild des Mieters entfernt hat, dann sollte er es besser wieder anbringen ;-)






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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120269 Beiträge, 39862x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der Schreiner nun die Rechnung auf uns ausstellt <hr size=1 noshade>

Kann er sie nicht durchsetzen, er wird sich an seinen Auftraggeber halten müssen.



quote:<hr size=1 noshade>kann ich dann diesen Schaden von der Kaution einbehalten? <hr size=1 noshade>

Nein, die Kaution ist nicht dafür gedacht, das der Vermieter irgendwelche Schulden des Mieters bei Dritten damit begleicht.
Den Fehlbetrag könnte der Mieter dann einklagen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#4
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Danke für Eure Antworten.

Der Mieter hat bereits mehrere Lohn- und Kontopfändungen laufen, ein Einbringen der Schuld - egal ob nun verdreifacht oder nicht - ist mehr als fraglich.

@ kathi2008

quote:
Der Auftraggeber ist der Mieter und ihr würdet dann soz. freiwillig seine Schulden bezahlen.


Unstreng gesehen gibt es für diesen Umstand "Auftraggeber ist ..." nur mich sowie den Handwerker als Zeugen.

@ Lolle

quote:
Da hat der Mieter sein Namensschild auf dem Briefkasten wohl schon abgemacht. Somit bleibt nur direkt beim EWM nachfragen.
Falls der Vermieter das Namensschild des Mieters entfernt hat, dann sollte er es besser wieder anbringen ;-)


Die Schilder hat der Mieter sowohl an Briefkasten wie Klingel selbst entfernt. Ohne Briefkastenschlüssel (den nach wie vor nur der Mieter hat) kommt man da auch gar nicht dran.

Zitat:
oder solange warten bis der Mieter wegen seiner Kautionsrückforderung seine neue Anschrift preisgibt.


Muss er zwingend seine neue Anschrift bekannt geben? Für die Rückzahlung der Kaution hat er bereits im Kündigungsschreiben eine Bankverbindung genannt.

@ Harry

quote:
Nein, die Kaution ist nicht dafür gedacht, das der Vermieter irgendwelche Schulden des Mieters bei Dritten damit begleicht.


Die Kaution ist aber wohl (auch) für den Ausgleich von Schäden gedacht, die der Mieter verursacht hat? Um nix anderes geht es hier ja.

Wenn der Handwerker die Rechnung auf mich ausstellt bin ich Schuldner.

Im Mietvertrag ist übrigens vereinbart: "Der Vermieter ist zur Inanspruchnahme der Mietkaution auch im laufenden Mietverhältnis berechtigt." Warum also sollten Beschädigungen der Wohnung durch den Mieter nicht darüber abgerechnet werden können?

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-- Editiert Schnuckelchen am 22.07.2014 11:31

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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Wenn der Handwerker die Rechnung auf mich ausstellt bin ich Schuldner.


Auftraggeber ist aber nun mal der M gewesen. Den Vertrag kann man nicht ohne seine Zustimmung zu einem Vertrag zwischen Handwerker und VM umschreiben. Und zwei Verträge über dieselbe Sache kann der Handwerker auch nicht eingehen.

Die Rechnung ist alleine das Problem von Handwerker und M, da würde ich mich als VM komplett raushalten. Der hat ja keinen Schaden.

quote:
Warum also sollten Beschädigungen der Wohnung durch den Mieter nicht darüber abgerechnet werden können?


Könnten sie, wenn du einen Vertrag mit dem Handwerker über die Reparatur hättest. Hast du aber nicht.

quote:
Unstreng gesehen gibt es für diesen Umstand "Auftraggeber ist ..." nur mich sowie den Handwerker als Zeugen.


Ihr möchtet in einem möglichen Streitfall aber nicht beide vor Gericht eine Falschaussage machen, oder?

Wenn du das unbedingt so machen willst, ist der saubere Weg der hier:

1. Handwerker tritt seinen Anspruch gegen M aus dem Vertrag an den VM ab (gegen Zahlung des Preises zum Beispiel).

2. Abtretung wird dem M nachweislich angezeigt (kann bei "unbekannt verzogen" ein Problem werden mit dem Zustellnachweis).

3. VM hat jetzt einen eigenen Anspruch gegen den M, den er mit der Kaution verrechnen kann.

#2 ist nötig, weil der M sonst immer noch schuldbefreiend an den Handwerker leisten und von dir den einbehaltenen Kautionsanteil zurückfordern könnte, dann hast du den Ärger, das Geld wiederum vom Handwerker zu bekommen.

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#6
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Ich möchte das nicht "unbedingt" so machen, mir war allerdings wichtig ob und wie es überhaupt möglich sein könnte - um bei der Übergabe der Wohnung entsprechend auf Konsequenzen hinweisen zu können.

Vielen Dank für den Lösungsweg Bigi - scheint mir hilfreich und - falls nötig - praktikabel. :o)

"Unbekannt verzogen" ist keine Anschrift unter der man eine Klage gegen seinen Ex-Vermieter einreichen könnte, oder?

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#7
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Muss er zwingend seine neue Anschrift bekannt geben? Für die Rückzahlung der Kaution hat er bereits im Kündigungsschreiben eine Bankverbindung genannt.


Da die Bekanntgabe der Verzugsanschrift eine Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis ist würde ich die Kaution jetzt so lange als "Geisel nehmen", bis die Anschrift rausgerückt wurde. Und selbst dann würde ich einen sehr angemessenen Einbehalt wegen der noch zu erfolgenden Abrechnung vornehmen. Denn wenn möglicherweise die Anschrift falsch ist, kann dann auch nicht zugestellt werden. Zumal ja das Mietverhältnis eh noch nicht beendet ist und ihr sicherlich noch gar nicht wisst, was da am Ende noch bei rauskommt. Also Zustand der Wohnung z.B. Ist die Miete vollständig bis zum Schluß bezahlt worden?

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#8
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Wobei ich immer noch nicht nachvollziehen kann, warum man sich so drum reisst die Rechnung des Mieters bezahlen zu wollen. Und wie auch Anjuli schon oben geschrieben hat:

quote:
Zumal ja das Mietverhältnis eh noch nicht beendet ist und ihr sicherlich noch gar nicht wisst, was da am Ende noch bei rauskommt. Also Zustand der Wohnung z.B. Ist die Miete vollständig bis zum Schluß bezahlt worden?


Wenn man will, dass Post zugestellt wird, kann man übrigens von aussen provisorisch einen Aufkleber drauf machen. Schliesslich ist der Mann noch Mieter. Und theoretisch müsste er auch zur Rückgabe nochmal kommen, aber vielleicht schickt er auch nur die Schlüssel zurück oder auch das nicht.

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

quote:
Wobei ich immer noch nicht nachvollziehen kann, warum man sich so drum reisst die Rechnung des Mieters bezahlen zu wollen.


Kommt schon mal vor, wenn man über Jahre oder Jahrzehnte mit den selben Leuten zusammenarbeitet.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Kommt schon mal vor, wenn man über Jahre oder Jahrzehnte mit den selben Leuten zusammenarbeitet.

Wenn man meint den Handwerkern aus alter Loyalität was zu schulden, ok, aber das kann man dann machen, wenn die Wohnung zurückgegeben ist und die Kaution für die eigenen Belange ausreicht.
Wobei der von Bigix3 aufgezeigte Weg nicht funktioniert.
quote:
2. Abtretung wird dem M nachweislich angezeigt (kann bei "unbekannt verzogen" ein Problem werden mit dem Zustellnachweis).

3. VM hat jetzt einen eigenen Anspruch gegen den M, den er mit der Kaution verrechnen kann.

Und zwar scheitert er daran, dass sich der Vermieter nur für Schulden, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben, von der Kaution bedienen darf.
Die abgetretene Forderung des Handwerkers wäre aber keine Schuld aus dem Mietverhältnis, sondern eine völlig freiwillige Vereinbarung zwischen dem Handwerker und der Fragestellerin.


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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120269 Beiträge, 39862x hilfreich)

Der Vermieter kann nicht die Gläubiger des Mieters nach belieben aus der Kaution befriedigen. Die Entscheidung welche Gläubiger bezahlt werde obligt alleine dem Mieter.

Ausnahme bestehen alleine für Schulden des Mieters gegenüber dem Vermieter, hier darf er sich aus der Kaution befriedigen.


Die halblegalen und ilegalen "Kunstgriffe" können da für Vermieter und Handwerker schon mal nach hinten losgehen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#12
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Ihr seid super hilfreich! :rock:

@ Anjuli

quote:
Da die Bekanntgabe der Verzugsanschrift eine Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis ist ...


Klingt gut, ist aber sicher schwierig durchzusetzen ... wie zwinge ich jemanden zur Bekanntgabe seiner Anschrift (außer durch Zurückhalten der Kaution)? Woraus ergibt sich diese Nebenpflicht? Gesetz? Rechtsprechung?

quote:
würde ich die Kaution jetzt so lange als "Geisel nehmen", bis die Anschrift rausgerückt wurde. Und selbst dann würde ich einen sehr angemessenen Einbehalt wegen der noch zu erfolgenden Abrechnung vornehmen. Denn wenn möglicherweise die Anschrift falsch ist, kann dann auch nicht zugestellt werden. Zumal ja das Mietverhältnis eh noch nicht beendet ist und ihr sicherlich noch gar nicht wisst, was da am Ende noch bei rauskommt. Also Zustand der Wohnung z.B. Ist die Miete vollständig bis zum Schluß bezahlt worden?


So lauteten eh meine Absichten, sowohl was das Zuwarten bei der Auszahlung wie auch die überpenible Kontrolle der Wohnung über den längstmöglichen Zeitraum angeht. Im Falle einer persönlichen Rückgabe durch den Mieter selbst wird er von mir eh zu hören bekommen, dass er ohne Angabe der neuen Anschrift bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag auf die Kaution warten wird.
Die Miete ist bis Ende Juli bezahlt und mit dem Wunsch des künftigen Mieters, einen Monat früher einziehen zu können, erklärte sich auch der jetzige Mieter einverstanden. Mir ist dieser frühere Wechsel mehr als recht ... ich war eh davon ausgegangen, dass ich der Miete für den letzten Monat wieder - und diesmal erfolglos - hinterherlaufen darf. So harre ich nun des Anrufs des Mieters mit der Nennung des gewünschten Termins für Rückgabe und Unterzeichnung der Aufhebung und hoffe, das geht reibungslos kommende Woche vonstatten.

@ kathi2008

quote:
Wobei ich immer noch nicht nachvollziehen kann, warum man sich so drum reisst die Rechnung des Mieters bezahlen zu wollen.


spatenklopper hats auf den Punkt getroffen. Nach den Monaten mit diesem Mieter habe ich auch tiefstes Mitgefühl für JEDEN, der ebenfalls Schwierigkeiten mit ihm hat.
Wobei der Entschluss dazu nicht wirklich gereift ist. Der Handwerker hat mich gefragt und ich habe zugesagt, mir das durch den Kopf gehen zu lassen. Mir war schon klar, dass das nicht so einfach sein würde mit einer "Verrechnung". Deshalb frag ich ja nach Eurer Meinung. :)

quote:
Wenn man will, dass Post zugestellt wird, kann man übrigens von aussen provisorisch einen Aufkleber drauf machen. Schliesslich ist der Mann noch Mieter.


Hah! Diese Idee ist richtig gut! :grins: Aufkleber ist angebracht und die hiergelassene Mahnung des Handwerkers wurde von uns eingeworfen. Dabei haben wir festgestellt, dass auch der ein oder andere Postbote wohl das fehlende Schild schlicht ignoriert und trotzdem eingeworfen hat.

quote:
Und theoretisch müsste er auch zur Rückgabe nochmal kommen, aber vielleicht schickt er auch nur die Schlüssel zurück oder auch das nicht.


Ursprünglich hatte ich die gleichen Gedanken, aber mit der Aussicht des Mieters, die Wohnung durch Aufhebung früher "loszuwerden" und somit eine Monatsmiete ganz legal sparen zu können, sehe ich die Chance auf eine korrekte Rückgabe nun doch etwas höher. Hab nur Bedenken, dass er wieder mal nur seine Freundin vorschicken will statt selbst zu erscheinen.

quote:
...aber das kann man dann machen, wenn die Wohnung zurückgegeben ist und die Kaution für die eigenen Belange ausreicht.


Das wäre Grundvoraussetzung, deshalb habe ich tunlichst vermieden, dem Handwerker etwas zuzusagen. Zuerst sind wir dran - Loyalität hin oder her.

@ Harry

Danke für den Boden der Tatsachen. Das ist ernst gemeint. :)


@ alle

Bin ich überhaupt verpflichtet, abschließend die Kaution bzw. Teile davon auf das gewünschte Konto zu überweisen oder könnte ich dem auch durch Übersendung eines Schecks nachkommen? Im Mietvertrag ist nichts zur Art und Weise der Rückzahlung vereinbart.

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-- Editiert Schnuckelchen am 22.07.2014 20:54

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
oder könnte ich dem auch durch Übersendung eines Schecks nachkommen?


Und schon wieder wird es unnötig kompliziert. Du müßtest dann Zugang und Inhalt (!) des Schreibens nachweisen, wieso ein Nebenkriegsschauplatz? Oder möchtest du als M, daß dein VM z.B. ein leeres Einschreiben schickt und dann seine Frau als Zeuge beibringt, daß da deine 2000 EUR Kaution dringewesen seien? Würde ein Gericht auch für unglaubwürdig halten. Überweisung ist immer am sichersten von der Beweislage.

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#14
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

@ Bigi

Sorry für die komplizierte Frage. Schwerter sind aber noch keine gezogen und über eine Ehefrau verfüge ich auch nicht. ;)

Der Mieter hat dazu aufgefordert die Kaution nicht auf sein eigenes Konto sondern das einer anderen Person zu überweisen. Wohl ist mir dabei nicht. Die Zustellung via Gerichtsvollzieher würde jede Debatte um Inhalt und Zustellung vermeiden. Also nochmal: Spricht sonst was gegen die Übersendung eines Verrechnungsschecks?

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-- Editiert Schnuckelchen am 23.07.2014 14:13

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Sorry für die komplizierte Frage.


Die Frage ist nicht kompliziert, ich meinte damit, du machst es dir unnötig kompliziert, weil du wieder einen potentiellen Streitschauplatz aufmachst.

quote:
Der Mieter hat dazu aufgefordert die Kaution nicht auf sein eigenes Konto sondern das einer anderen Person zu überweisen. Wohl ist mir dabei nicht.


Wenn das beweisbar ist und nicht dem Mietvertrag widerspricht, ist das doch kein Problem.

quote:
Also nochmal: Spricht sonst was gegen die Übersendung eines Verrechnungsschecks?


Ich sagte doch schon, was machst du, wenn der M bestreitet, daß im Brief ein Scheck war?

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

@ Bigi

Nu hör doch auf, mir zu jeder meiner theoretischen Fragen gleich Handlungen und feste Absichten zu unterstellen. Ich bin hier um mich zu informieren und meine Gedanken zu diskutieren und nicht um einen Schlachtplan zu entwerfen. Der Mieter darf gerne noch länger leben - allerdings nicht mehr auf meine Kosten und Nerven.

quote:
Ich sagte doch schon, was machst du, wenn der M bestreitet, daß im Brief ein Scheck war?


Offensichtlich hast Du noch nie durch GV zustellen lassen, daher hier der Ablauf zum nachlesen:

http://www.gerichtsvollzieher-zustellung.de/willenserklaerungen/



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-- Editiert Schnuckelchen am 23.07.2014 15:35

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#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

quote:
Ich sagte doch schon, was machst du, wenn der M bestreitet, daß im Brief ein Scheck war?


Scheck sperren lassen und einen Neuen austellen? ;)

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Und jetzt?

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