Verrechnung der Nebenkosten?

27. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Percy1979
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verrechnung der Nebenkosten?

Hallo,
ich habe da mal eine Frage zur Nebenkostenrückzahlung.
Folgender Sachverhalt:
Mieter a hat seit Einzug in die Wohnung im Juli 2017 eine Garage am Haus. Diese steht nicht im Mietvertrag und es gab bisher auch keinen schriftlichen Vertrag dazu. Mündlich war eine Garagenmiete von 30€ vereinbart.
Bei der Nebenkostenabrechnung 2017, die am 24.12.2018 kam hat der Vermieter nun einfach 180€ verrechnet, weil er der Meinung ist Mieter a hat seit Juli 2017 zu wenig Garagenmiete gezahlt (Also 10€ von Juli 2017 bis Dezember 2018)
Stattdessen wurde ein Garagenmietvertrag ausgestellt und auf den 1.7.2017 zurück datiert mit einer Miete von 40€.
Muss Mieter a den zurück datieren Vertrag unterschreiben?
Darf der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung 2017 Beträge von 2018 verrechnen?
Bzw. darf der Vermieter überhaupt den Betrag einfach mit der Nebenkostenrückzahlung verrechnen?

Danke und schönen Sonntag noch.
Percy

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Theoretisch darf jeder (also unabhängig vom Mietrecht) Forderungen miteinander aufrechnen. Wenn ich eine gültige Forderung gegen dich habe und du gegen mich, so kann jeder von uns beiden das aufrechnen. Das setzt aber natürlich voraus, dass gültige Forderungen existieren.

Und das scheint mir hier fraglich zu sein. Aber fangen wir erstmal mit diesem Garagenmietvertrag an. Was wurde dazu schriftlich vereinbart? Was wurde mündlich vereinbart und lässt sich letzteres irgendwie von einer der Seiten beweisen? Wie genau sah die monatliche Mietzahlung aus? (Also getrennte Überweisungen für Miete, NK und Garage oder eine gemeinsame Überweisung)? Lässt sich irgendwie erkennen, in welcher Höhe Miete und NK-Vorauszahlungen geflossen sind?

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#2
 Von 
Percy1979
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
bis vor 3 Tagen gab es keinen Mietvertrag. Nur die mündliche Vereinbarung über 30€ und 2 Schlüssel. Die Miete wurde jeden Monat mit der Wohnungsmiete und den Nebenkosten überwiesen. Der Vermieter hat auch nie bemängelt das 10€ zu wenig überwiesen werden. Dies hätte man ja erkennen können. Die Nebenkostenvorauszahlung und die Kaltmiete standen ja fest.
Mit der Nebenkostenabrechnung 2017 hat er einfach bei den Vorauszahlungen 180€ abgezogen.
Auf Nachfrage Anfang 2018 sagte er dann das er für die Garage 40€ Miete möchte und er hätte das natürlich auch schon eher sagen können. Einen Mietvertrag würde er die nächsten Tage einwerfen.
Tja und dieser ist halt zurück datiert und mit 40€ Miete.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Percy1979):
Tja und dieser ist halt zurück datiert und mit 40€ Miete.
Rückdatierte Verträge würde ich grundsätzlich nicht unterschreiben. Wenn man das will, kann man sich auch mit aktuellem Datum entscheiden, die Miete rückwirkend zu erhöhen. Aber eine Unterschrift neben einem falschen Datum ist meiner Meinung nach ein no-go, schlimmstenfalls sogar Urkungenfälschung.

Faktisch wird es so sein, dass der Vermieter beweisen muss, dass eine Miete von 40 Euro vereinbart war. Denn der erste Anschein (die Überweisungen) sprechen für 30 Euro pro Monat für die Garage. Rückwirkende Erhöhungen der Garagenmiete sind rechtlich nicht vorgesehen.

Nur muss man sich darüber klar sein, dass wie Garagenmietverträge kein besonderer Kündigungsschutz gilt, wenn diese nicht mit einem Wohnungsmietvertrag untrennbar gekoppelt sind. Der Vermieter könnte also einfach den Garagenmietvertrag kündigen. Wenn das den Mieter vor große Probleme stellen würde, könnte es Sinn machen, einen Deal einzugehen. In dem Sinne, dass der Wohnungsmietvertrag dahingehend schriftlich geändert wird, dass darin der Garagenplatz zum Preis von X Euro aufgenommen wird. Dann hat der Mieter für die Zukunft mehr Sicherheit. Das kann man sich dann vielleicht sogar 180 Euro extra (also die "rückwirkende Mieterhöhung") kosten lassen.

Unabhängig davon wäre zu prüfen, ob das vielleicht die Ausnahme aus § 573a BGB greift. Wenn ja, sollte sich der Mieter alle Handlungen gut überlegen.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Rückdatierte Verträge würde ich grundsätzlich nicht unterschreiben.


Sehe ich auch so.

Man muss sich halt überlegen, ob man die Garage behalten möchte oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Percy1979):
bis vor 3 Tagen gab es keinen Mietvertrag.

Offensichtlch doch:
Zitat (von Percy1979):
Nur die mündliche Vereinbarung über 30€ und 2 Schlüssel.




Zitat (von Percy1979):
Die Miete wurde jeden Monat mit der Wohnungsmiete und den Nebenkosten überwiesen.

Und auch mit separatem Verwendungszweck?



Den Einwand von cauchy bezüglich der Kündigungsmöglichkeiten sollte man bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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