Verständnisproblem Kündigungsfrist Untermietvertrag

25. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)
Verständnisproblem Kündigungsfrist Untermietvertrag

Hallo Leute,
Angenommen Hauptmieter A schreibt eine ordentliche Kündigung gegenüber dem Hauptvermieter unter Berufung auf die übliche gesetzliche Frist von drei Monaten. Hauptmieter A hat aber an Untermieter B ein unmöbliertes Zimmer unbefristet vermietet. Er kündigt zur selben Zeit dem Untermieter B. Im (Standard-)Untermietvertrag wurde keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart. Welche Kündigungsfrist muss er wahren?

Nach meinem Verständnis müsste die unbefristete und unmöblierte Vermietung eines Zimmers ja nach §573a Abs. 2 BGB eine Kündigungsfrist von 6 Monaten begünstigen, da die Kündigung des Hauptmietvertrags kein berechtigtes Interesse darstellt. Ist das soweit richtig? Wenn Hauptmieter A aber nun gleichzeitig seinen Hauptmietvertrag (3 Monate) und den Untermietvertrag (6 Monate) kündigt, hat er dann nicht ein Problem mit seiner Herausgabepflicht der Wohnung an den Hauptvermieter?

Muss er sich dann darum kümmern, die Frist für den Untermieter B zu verkürzen? z.B. bei seinem Auszug einen Aufhebungsvertrag (sofern B das mitmacht) ausfertigen? Oder wie läuft das dann ab?

-- Editier von musi-kuss am 25.07.2016 14:54

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1448x hilfreich)

Zunächst, für sog. Untermietverträge, bis auf wenige Ausnahmen, gelten die selben Kündigungsfristen und das selbe Mietrecht wie für alle anderen Mietverträge auch.

Zitat (von musi-kuss):
Nach meinem Verständnis müsste die unbefristete und unmöblierte Vermietung eines Zimmers ja nach §573a Abs. 2 BGB eine Kündigungsfrist von 6 Monaten begünstigen, da die Kündigung des Hauptmietvertrags kein berechtigtes Interesse darstellt. Ist das soweit richtig?


Richtig. Und der Vermieter müßte sich in seinem Kündigungsschreiben auf sein erleichtertes Kündigungsrecht berufen.


Zitat (von musi-kuss):
Angenommen Hauptmieter A schreibt eine ordentliche Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) gegenüber dem Hauptvermieter unter Berufung auf die übliche gesetzliche Frist von drei Monaten.


Wenn ohne Angabe eines wichtigen, rechtlich zulässigen Grundes ist die Kündigung schlicht unwirksam.

Der Hauptmieter kann jetzt nur noch darauf hoffen das sich sein Mieter mit einem Aufhebungsvertrag zum Ende seiner Kündigungsfrist einverstanden erklärt.

Ansonsten hat der Hauptmieter 1 Problem, möglicherweise sogar 2.

Problem 1, sein Mieter macht ihn schadensersatzpflichtig weil er ihm die Mietsache entzieht.

Problem 2, sein Mieter zieht einfach nicht aus. Dann hat er noch eine Räumungsklage seines Vermieters am Hals.

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#2
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke, dann habe ich es ja doch richtig verstanden. :)

Ich nehme an, zu den wichtigen Gründen zählt nicht, dass der Hauptmieter A seinen Vertrag kündigt, z.B. weil er durch eine Hochzeit seine Familie vergrößert und eine andere Wohnung benötigt, sondern nur die in §573 Abs. 2 BGB aufgeführten Gründe (berechtigtes Interesse)?

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1448x hilfreich)

Zitat (von musi-kuss):
Danke, dann habe ich es ja doch richtig verstanden. :)

Ich nehme an, zu den wichtigen Gründen zählt nicht, dass der Hauptmieter A seinen Vertrag kündigt, z.B. weil er durch eine Hochzeit seine Familie vergrößert und eine andere Wohnung benötigt, sondern nur die in §573 Abs. 2 BGB aufgeführten Gründe (berechtigtes Interesse)?


Auch richtig.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49359 Beiträge, 17361x hilfreich)

Nein, falsch.
Die in § 573 Abs. 2 BGB genannten Gründe sind nicht abschließend. Das macht das Wort "insbesondere" deutlich.

Dass hier ein berechtigtes Interesse des Hauptmieters vorliegt, bezweifle ich jedoch auch.

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