Verstoß gegen Hausordnung = Kündigung

14. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
MieterinHH123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Verstoß gegen Hausordnung = Kündigung

Hallo, angenommen Mieter (A) erhält einen Mietvertrag in diesem steht

"Verstößt der Mieter gegen die Hausordnung, so ist der Vermieter unter den Voraussetzungen der §§543 und 569 BGB berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Außerdem gelten Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Hausordnung als vertragswidriger Gebrauch (§§ 541 und 543 BGB )."

Beispiel der Hausordnung:
"Das Grillen ist nur mit einem Elektrogrill gestattet, bei Beeinträchtigung durch diesen, ist dies sofort zu unterlassen."

Überspitzt gesagt, das heißt, der Mieter (A) grillt und bemerkt erst zu spät, das Mieter (B) sich beschwert, dies ist dann eine sofortige Kündigung? Ist das überhaupt erlaubt? Danke

++Update++
Weiterhin ist eine solche Klausel okay?

Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit Wasser, Gas, Strom und Feuer, mit der Klosett-Heizungsanlage, durch offen stehen lassen von Türen, Fenster oder Versäumnis sonstiger Pflichten entstehen. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, das er nicht schuldhaft gehandelt hat. Der Mieter ist verpflichtet Reparaturkosten zu übernehmen für Wasser, Gas, Elektrizität, Heiz und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse, soweit sie nicht 125,00 Euro pro Reparatur übersteigen und nicht mehr als 8% der Jahresmiete ohne Heizkosten sind.


-- Editiert von MieterinHH123 am 14.06.2018 18:35

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von MieterinHH123):
Überspitzt gesagt, das heißt, der Mieter (A) grillt und bemerkt erst zu spät, das Mieter (B) sich beschwert, dies ist dann eine sofortige Kündigung? Ist das überhaupt erlaubt?

Nicht in Deutschland, da wäre eine solche Klausel ungültig - wenn das der Wortlaut der gesamten Klausel ist.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
MieterinHH123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

"Verstößt der Mieter gegen die Hausordnung, so ist der Vermieter unter den Voraussetzungen der §§543 und 569 BGB berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Außerdem gelten Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Hausordnung als vertragswidriger Gebrauch (§§ 541 und 543 BGB )."

Wie sollte man hier verfahren? Das ist die komplette Klausel. Ich meine wieso wird es gedruckt wenn es unkorrekt ist?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von MieterinHH123):
Wie sollte man hier verfahren?

Die Klausel dürfte man wohl ignorieren.



Zitat (von MieterinHH123):
Ich meine wieso wird es gedruckt wenn es unkorrekt ist?

Weil der Vermieter es hat drucken lassen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zunächst empfehle ich nochmal sorgfältig nachzudenken, ob das die richtige Mietwohnung ist. Die bisher zitierten Klauseln deuten für mich darauf hin, dass der Vermieter über die Grenzen des rechtlich Erlaubten hinaus die Pflichten des Mieters ausdehnen will. Das wäre mir als Mieter schonmal sehr suspekt.

Zu den beiden Klauseln: §§543 und 569 BGB beinhalten die Regelungen zu fristlosen Kündigungen. Soweit die Klauseln einfach nur darauf hinweisen, sind sie redundant. Die Gesetze gelten eh. Soweit sie die Kündigungsrechte des Vermieters erweitern wollen, sind sie meiner Meinung nach ungültig. Dies ergibt sich direkt aus § 569 (5) BGB . Von daher kann man den Absatz meiner Meinung nach nur entnehmen, dass es eine verbindliche Hausordnung gibt. Mehr nicht.

Die zweite zitierte Klausel zu den Kleinreparaturen und den Schäden ist meiner Meinung nach ebenfalls unwirksam. Das folgt zum einen aus § 309 (12) BGB . Hier soll die Beweislast vom Vermieter auf den Mieter geschoben werden. Denn eigentlich muss der Vermieter beweisen, dass der Vermieter schuldhaft gehandelt hat. Dies ist bei Formularklauseln unwirksam.

Zudem ist die Übernahmeklausel von Reparaturkosten unwirksam, da sie nicht auf Dinge beschränkt ist, die dem direkten Zugriff des Mieters unterliegen. Ein Stromkabel oder Abwasserrohr in der Wand unterliegt z.B. nicht dem direkten Zugriff des Mieters und darf daher in einer solchen Kleinreparaturklausel nicht enthalten sein. Da diese Dinge hier jedoch enthalten wären, ist die Klausel ungültig.

Ungültige Klauseln kannst du theoretisch ignorieren. Du musst dir nur darüber klar sein, dass im Falle des Falls der Vermieter auf den Mietvertrag pochen und dann dann die Unwirksamkeit belegen musst. Das gibt sicherlich Stress. Unabhängig davon sagt die Verwendung solcher Klauseln auch etwas über den Vermieter und dessen Einstellung. Entweder weiß er diese Dinge nicht oder er interessiert sich nur sehr bedingt für Mieterrechte. Beides nicht schön.

Zitat (von MieterinHH123):
Ich meine wieso wird es gedruckt wenn es unkorrekt ist?
Die Unwirksamkeit der ersten Klausel tut dem Vermieter nicht weh. Die Gesetze gelten eh, die Klausel macht nichts kaputt. Und vielleicht fällt ja ein Mieter darauf ein und lässt sich beeindrucken. Für die zweite Klausel gilt bezüglich der Haftung und der Beweislast das gleiche. Der Vermieter fällt auf die gesetlzliche Regelung zurück, die auch ohne die Klausel gegolten hätte. Nur die Kleinreparaturenklausel ist insoweit doof, weil es da eine rechtlich haltbare Variante geben würde. Das ist also von den zitierten die einzige Klausel, deren Unwirksamkeit dem Vermieter ein bischen weh tun könnte. Aber auch das nur sehr bedingt, denn da geht es tatsächlich nur um kleine Beträge. Und vielleicht fällt auch hier ein Mieter darauf rein und bittet den Vermieter gar nicht erst, einen Schaden zu beheben.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Klausel oder nicht, bzgl. des Grillens auf dem Balkon gibt es ja gültige Vorschriften der jeweiligen Gemeinden,, wenn Sie die Nachbarn zu sehr stören, dann bekommen Sie eine Abmahnung und wenn Sie dieser dann zuwider handeln könnte es auch eine Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedes geben.

Alles in allem sollte man da doch etwas weniger auf Abwehr gehen, sondern ein gesundes Miteinander finden.

Was mich nach wie vor immer wieder wunder ist, dass man Verträge unterschreibt, die man so eigentlich nicht möchte, nur um dann im WWW einen Weg zu finden nicht passendes zu torpedieren. Warum hat man nicht gleich bei Vertragsabschluss gefragte ... jaja man wollte die Wohnung haben,, da nickt man zu allem und freut sich,, dass die Vermieter das glauben.

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von cabel):
Kann ich bedenkenlos unterschreiben, gilt im Zweifelsfall ja nicht


Halte ich in dieser Form für falsch ausgedrückt.

Berry

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Was mich nach wie vor immer wieder wunder ist, dass man Verträge unterschreibt
Der Mieter hat den Mietvertrag offenbar gerade erhalten. Ich vermute daher, dass er sich gerade noch überlegt, ob er wirklich unterschreiben will. Und das ist durchaus sinnvoll.

Abgesehen davon spricht absolut nichts dagegen, sich ans Gesetz zu halten. Da ist auch nichts Unredliches dran. Unredlich sind eher solche Versuche von Vermietern, das Gesetz zu umgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Für den Fall, dass der Mieter sich hier kundig macht ... sollte er darauf hinweisen, dass dieser Punkt des MV uU ungültig ist, ansonsten ... wäre es unredlich ... oder wie habe ich das jetzt zu verstehen?

Ich gehe davon aus, dass der VM meint, dass die Klausel gültig ist, andernfalls kann er sich an einem Finger auszählen wie weit er damit kommt ... sollte er an einen Mieter wie cable geraten. Auf der anderen Seite auch egal, sollte der Mieter den Hausfrieden durch Verqualmung der Nachbarn nachhaltig stören, ist er eh weg.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Für den Fall, dass der Mieter sich hier kundig macht ... sollte er darauf hinweisen, dass dieser Punkt des MV uU ungültig ist, ansonsten ... wäre es unredlich ... oder wie habe ich das jetzt zu verstehen?
Der Mieter hat meiner Meinung nach 3 Optionen:
1) Nicht anmieten, weil bei solchem Vertragsgebaren vom Vermieter kein faires Miteinander zu erwarten ist
2) Vermieter auf den Fehler hinweisen und schauen, wie dieser reagiert. In aller Regel führt das zum Nichtabschluss des Mietvertrages. Schlimmstenfalls werden dann aus AGB-Klauseln sogar Individualklauseln, die dann gültig sein können (die Passage mit der fristlosen Kündigung zwar nicht, aber den Rest).
3) Vertrag abschließen, die Klauseln sind ja eh ungültig.

Ich bin kein Freund von Variante 3. Ich kann aber verstehen, dass sie für viele die sinnvollste Option sind, weil sie sonst schlicht gar keinen Mietvertrag abschließen können. Es dürfte nahezu aussichtslos sein einen Mietvertrag zu finden, der nicht an irgendeiner Stelle ungültige oder zumindest zweifelhafte Klauseln hat. Option 2 würde ich persönlich nur empfehlen, wenn der Vermieter wirklich ahnungslos ist, weil er sich z.B. irgendwo im Internet einen Vordruck runtergeladen hat. Steckt da eine professionelle Hausverwaltung dahinter, ist meiner Meinung nach Option 2 nicht sinnvoll weil nicht zielführend.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich bin kein Freund von Variante 3.

Wenn ein Vermieter es nicht für nötig hält seine Geschäfte mit der nötigen Sorgfalt zu tätigen, ist es sein Problem wenn ihm ungültige Klauseln auf die Füße fallen.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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