Verteilerschlüssel Änderung

30. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4583 Beiträge, 554x hilfreich)
Verteilerschlüssel Änderung

Guten Morgen,

1. in allen MV ist kein Verteilerschlüssel angegeben.
2. die alte HV hat fälschlicherweise pro Wohnkopf abgerechnet
3. die neue HV hat das so übernommen

Es geht hier ausschließlich um Wasser/Abwasser und Müllentsorgung, alles andere wird korrekt abgerechnet. Wasseruhren in den Wohneinheiten gibt es nicht, es gibt nur den Hauptwasserzähler. Kleineres Haus, 5 WEen.

Pro WE gibt es nur 2 Köpfe (Paare). In einer WE ist nun ein Kopf 2021 verstorben. Die Witwe möchte die Abrechnung 2021 diesbezüglich korrigiert haben.
Die HV sagt, dass die Nachricht über den Tod des Kopfes erst im Oktober 2022 erfolgte und weigert sich die Abrechnung umzuschreiben.

Wenn eine Korrektur erfolgt (muss sie ja, meine ich), kann der Eigentümer es dann richtig richtig machen lassen? Also nach 556a BGB, oder müssen die Köpfe wieder herhalten?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Die HV sagt, dass die Nachricht über den Tod des Kopfes erst im Oktober 2022 erfolgte und weigert sich die Abrechnung umzuschreiben.

Diese Argumentation ist absolut inkompetent ...



Zitat (von Solan196):
Wenn eine Korrektur erfolgt (muss sie ja, meine ich), kann der Eigentümer es dann richtig richtig machen lassen?

Kommt ganz darauf an, was die Grundlage der Abrechnung der HV nach Kopf ist.
In einer WEG kann das nicht so einfach gemacht werden, als bei Alleineigentümern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4583 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt ganz darauf an, was die Grundlage der Abrechnung der HV nach Kopf ist.
In einer WEG kann das nicht so einfach gemacht werden, als bei Alleineigentümern.


Alleineigentum mit vermieteten Wohneinheiten

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Alleineigentum mit vermieteten Wohneinheiten

Dann sollte eine (gerichtsfeste) Anweisung des Auftraggebers, das man rechtskonforme Abrechnungen erstellen möge ausreichend sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wenn eine Korrektur erfolgt (muss sie ja, meine ich), kann der Eigentümer es dann richtig richtig machen lassen? Also nach 556a BGB, oder müssen die Köpfe wieder herhalten?


Einen generellen Anspruch auf eine korrigierte Abrechnung gibt es nicht. Vielmehr hat der Mieter eine Betriebskostenabrechnung fristgerecht vorzubringen und zu begründen. Die Begründung wird in allen Fällen, in denen das dem Mieter möglich ist, mit einem Betrag zu enden haben um den die Abrechnung - nach Ansicht des Mieters - fehlerhaft ist.

Unterstellt man Personenzahl durch mehrjährige Übung als vereinbarten Umlageschüssel, stehen dem Mieter schon aus der Abrechnung heraus alle erforderlichen Informationen zur Berechnung zur Verfügung.

Verneint man eine Vereinbarung durch mehrjährige Übung, wird nach § 556a Abs. 1 BGB Wohnfläche der zutreffenden Umlageschlüssel sein. Auch in diesem Fall sollte der Mieter nach einer Belegeinsicht in der Lage sein, die seiner Meinung nach korrekten Werte selbst zu berechnen.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Das mag für den Mieter zutreffen, der weniger zahlen will. Wenn der Vermieter nicht auf einem Teil der Nebenkosten sitzen bleiben will, wird er dann den anderen Mietern jedoch die Änderungen in deren Abrechnungen zukommen lassen müssen. Ob die Hausverwaltung für diese Änderungsmitteilungen zuständig ist, wird von deren Vertrag und den Informationen abhängen, die die Hausverwaltung erhalten hat.

Ich habe im übrigen nicht bewertet, ob die Abrechnungen überhaupt zu ändern sind. Dann müsste man nämlich diskutieren, ob der Vermieter zeitnah über den Tod des einen Kopfes informiert wurde, welche Auswirkungen eine unterlassene Information hätte und welcher Abrechnungsmaßstab tatsächlich der korrekte ist. Zumindest letzteres sollte man aber für die Zukunft eindeutig regeln.

-- Editiert von User am 31. Oktober 2022 14:17

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4583 Beiträge, 554x hilfreich)

Erstmal herzlichen Dank an alle, so richtig schlauer bin ich jetzt auch nicht.

Natürlich müssen bei Korrektur alle Abrechnungen geändert werden. Die Hausverwaltung sagt, dass sie in 10/22 das erste Mal davon Kenntnis erlangt hat, dass Anfang 21 ein Kopf verstorben ist. Ich denke für die Abrechnung 2021 verbleibt es bei der erteilten und ab 2022 wird korrekt abgerechnet.

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Der Fragesteller unterstellt, daß eine Abrechnung nach Kopfteilen unzulässig wäre.
Es geht dabei offenbar um eine Abrechnung für eine vermietete Eigentumswohnung.
Wenn jahrelang nach Kopfteilen abgerehnet wurde und keineriei Widerspruch erhoben wurde, muß man davon ausgehen daß es evtl. einen entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung gibt und dieser könnte dann stillschweigend zu einer Vereinbarung geworden sein. Außerdem gibt es bisher keine Infos darüber, welche genaue Regelung zur Umlage de Betriebskosten in dem Mietvertrag steht.
Im Übrigen ist ja auch noch zwischen der Abrechnung der Hausveraltung mit den Eigentümern und der Abrechnung der Eigentümer mit seinem Mieter zu unterscheiden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4583 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Es geht dabei offenbar um eine Abrechnung für eine vermietete Eigentumswohnung.


Wie kommst du auf das schmale Brett???

Zitat (von Solan196):
Alleineigentum mit vermieteten Wohneinheiten


0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Die Hausverwaltung sagt, dass sie in 10/22 das erste Mal davon Kenntnis erlangt hat, dass Anfang 21 ein Kopf verstorben ist. I
War der Vermieter denn früher informiert? Wenn ja, dann wäre es sehr wahrscheinlich das Problem des Vermieters, wenn er diese Information nicht an die Hausverwaltung weitergibt.

Zitat (von Solan196):
Natürlich müssen bei Korrektur alle Abrechnungen geändert werden.
Nicht zwingend. Wenn der Vermieter den Aufwand bzw. die Kosten scheut, kann er auch nur die Abrechnung der Witwe ändern. er zahlt dann halt einen Teil der Nebenkosten aus der eigenen Tasche.

Zitat (von Solan196):
Ich denke für die Abrechnung 2021 verbleibt es bei der erteilten
Eine Witwe für ihren Mann zahlen lassen, der gar nicht mehr gelebt hat. Kann man machen, spricht aber nicht von besonders viel Empathie.

Zitat (von Solan196):
ab 2022 wird korrekt abgerechnet.
Guter Vorsatz. Was ist hier korrekt? In der Antwort von RMHV finden sich dazu ein paar verbale Fragezeichen, die erstmal zu lösen wären. Für eine Änderung des Abrechnungsmaßstabes nach § 556a (2) BGB ist es für 2022 zu spät. Aber vielleicht wäre es sinnvoll, zumindest vor dem Abrechnugszeitraum 2023 eine entsprechende Information an die Mieter zu senden.

-- Editiert von User am 31. Oktober 2022 15:08

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4583 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
War der Vermieter denn früher informiert? Wenn ja, dann wäre es sehr wahrscheinlich das Problem des Vermieters, wenn er diese Information nicht an die Hausverwaltung weitergibt.


Nein, VM sind meine Eltern, die haben keine Kontakte zu den Mietern in diesem Objekt.

Zitat (von cauchy):
Wenn der Vermieter den Aufwand bzw. die Kosten scheut, kann er auch nur die Abrechnung der Witwe ändern. er zahlt dann halt einen Teil der Nebenkosten aus der eigenen Tasche.


Das ist keine Option, wenn geändert wird, dann alles.

Zitat (von cauchy):
Eine Witwe für ihren Mann zahlen lassen, der gar nicht mehr gelebt hat. Kann man machen, spricht aber nicht von besonders viel Empathie.


Vermietung ist ein Geschäft.

Zitat (von cauchy):
Was ist hier korrekt?


Ich würde sagen, da bzgl. dieser Kosten kein Verteilerschlüssel vereinbart wurde, nach qm (556a BGB)

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