Vertrag rechtens?

5. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
Onno
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 6x hilfreich)
Vertrag rechtens?

Ich habe jemanden etwas Vermietet, was mir nicht gehört sondern meinem Vater. Es ist sein Grundstück und sein Gebäude. ICH habe jedoch auf dem Mietvertrag als Vermieter unterschrieben, ohne "i.A." vor meine Unterschrift zu setzen.
Der Vertrag wurde im Dezember ´04 aufgesetzt.

Ist dieser Vertrag rechtens?

DANKE IM VORAUS FÜR JEDE ANTWORT!




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 277x hilfreich)

Soweit sich Ihr Vater nicht dagegenstellt ist das in Ordnung.
(meine Meinung)

Gruss det11

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50012 Beiträge, 17522x hilfreich)

Nein, der Vertrag ist nicht in Ordnung. Sollte es irgendwann einmal zu einem Streit bezüglich des Vertrages kommen, kann das zu erheblichen Problemen für Dich führen.

Auch das Unterschreiben mit i.A. hätte nicht gereicht. Du solltest Dich von Deinem Vater schriftlich bevollmächtigen lassen und auf die Vollmacht im Vertrag hinweisen. Als Vermieter muss in jedem Fall Dein Vater im Vertrag stehen.

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#3
 Von 
Onno
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die schnellen Antworten.

Ich würde die Tatsache gerne zu meinem Vorteil nutzen, denn ich würde den Mieter gerne aus dem Betrieb raushaben da er das Betriebsklima akut stört und immer wieder gegen die allgemeine Betriebsordnung verstößt. Wenn der Vertrag also nicht rechtens ist, könnte ich darauf bestehen, dass er den Betrieb verlässt weil im dem Sinne kein gültiger Vertrag besteht?

DANKE IM VORAUS!!!

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#4
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 277x hilfreich)

nein, das geht nicht.

Vertrag ist Vertrag.
Das Ding kann enorme Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

Gruss det11

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50012 Beiträge, 17522x hilfreich)

Die Ungültigkeit des Mietvertrages geht im Wesentlichen zu Deinen Lasten.

Wenn Dein Vater davon weiß, dass der Mieter seine Wohnung bewohnt und nicht widersprochen hat, dann ist durch konkludentes bereits ein Mietvertrag zustande gekommen. In dem Fall gelten aber die gesetzlichen Bestimmungen.

Vertraglich werden aber im Regelfall Vereinbarungen getroffen, die von den gesetzlichen Bestimmungen im erlaubten Rahmen abweichen. Die häufigste Abweichung betrifft die Schönheitsreparaturen, die nach dem BGB durch den Vermieter vorgenommen werden müssen.

Eine häufige Rechtsfolge der Ungültigkeit des Vertrages wäre daher z.B., dass die Schönheitreparaturen nicht durch den Mieter, sondern durch den Vermieter durchgeführt werden müssen.
Aus der Ungültigkeit des schriftlichen Mietvertrages folgt aber nicht, dass überhaupt kein Mietvertrag zustande gekommen ist.

Darüber hinaus bist Du für alle Nachteile, die dem Mieter aus der Ungültigkeit des Vertrages entstehen, schadenersatzpflichtig.

Ich würde Dir daher dringend davon abraten, dem Mieter einen Hinweis darauf zu geben, dass der Mietvertrag ungültig ist.

Daneben kannst Du auch keinen Rechtsstreit mit dem Mieter riskieren, da das spätestens dann auffliegen würde.

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#6
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 277x hilfreich)

Doch, Rechtsstreit kann man riskieren.
Der Mieter wurde doch sicherlich vor Vertragsunterzeichnung mündlich darauf hingewiesen, dass man den Vater vertritt und der Vater kann die Vertretung bestätigen.

Oder?

Gruss det11

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50012 Beiträge, 17522x hilfreich)

Kommt darauf an, wem der Richter dann glaubt!

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