Vertragsschluss und 1 Jahr Kündigungsverzicht

2. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
12083127
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertragsschluss und 1 Jahr Kündigungsverzicht

Hallo zusammen,

ich benötige Rat zu folgender Thematik:

- Der Mietvertrag wurde am 11.06.17 unterzeichnet
- Kündigung wurde am 22.06.18 eingereicht. Kündigungsdatum war zum 01.07.18 mit Bitte der fristgemäßen Auflösung des Mietverhältnisses zum 01.10.18

Folgendes steht im Mietvertrag unter §2 zur Kündigung:

Zitat:
Das Mietverhältnis beginnt am 15.07.2017 und läuft auf unbestimmte Zeit.

Die Parteien verzichten jedoch wechselseitig auf die Dauer von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags.

Eine ordentliche Kündigung ist in diesem Fall erstmals zum Ablauf des Zeitraumes von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulässig.


Meiner Kündigung wurde nun mit folgender Begründung widersprochen:

Zitat:
Laut §2 Ihres Mietvertrages vom 11.06.2017 verzichten Sie bis zum Ablauf von 1 Jahr nach Vertragsbeginn auf eine ordentliche Kündigung.

Der Beginn Ihres Mietverhältnisses ist auf den 15.07.2017 datiert, sodass eine Kündigung erst zum 31.10.2018 wirksam wird.


Entscheidend sind für mich hier die Worte Vertragsbeginn und Vertragsschluss.

Deswegen frage ich mich, wer ist im Recht?

Dem Wortlaut nach würde ich ja vermuten, ich bin im Recht.

Gruß,
Robert

-- Editiert von 12083127 am 02.07.2018 10:07

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von 12083127):
Eine ordentliche Kündigung ist in diesem Fall erstmals zum Ablauf des Zeitraumes von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulässig.


"Zum Ablauf" würde für mich bedeuten, Du kannst 3 Monate früher kündigen zum 31.07.2018......

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6416 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Zum Ablauf" würde für mich bedeuten, Du kannst 3 Monate früher kündigen zum 31.07.2018......


Das wäre ERSTMALS.
Zum 30.9.2018 (warum 1.10. ??) konnte am 22.6.2018 auch gekündigt werden.

Zitat:
mit Bitte der fristgemäßen Auflösung des Mietverhältnisses zum 01.10.18

Das "Bitte" irritiert mich. Kündigungen sind einseitige Erklärungen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
12083127
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Michael32):

"Zum Ablauf" würde für mich bedeuten, Du kannst 3 Monate früher kündigen zum 31.07.2018......


Interessant und gut zu wissen, aber so früh muss ich dann doch nicht aus der Wohnung. Vielen Dank!

Zitat:

Das "Bitte" irritiert mich. Kündigungen sind einseitige Erklärungen.


Im Brief habe ich nur um die Bestätigung der Auflösung zum oben genannten Zeitpunkt gebeten. Nicht um die Auflösung selber. Das ging vielleicht etwas unter in der Aufzählung. Bin aber auch nicht vom Fach. Gut möglich, dass ich meine Kündigungen nicht sachgemäß formuliere.

Kann ich also davon ausgehen, dass es keine Grundlage gibt meiner Kündigung zu widersprechen?

-- Editiert von 12083127 am 02.07.2018 10:58

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von 12083127):
Kann ich also davon ausgehen, dass es keine Grundlage gibt meiner Kündigung zu widersprechen?


Das sind nur unsere Meinungen..... Ich würde es so sehen....

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Da die Parteien die Kündigung für ein Jahr ab Vertragsabschluss ausgeschlossen haben, ist mE die Kündigung wirksam. Alles richtig gemacht, nur etwas umständlich formuliert.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo Robert,

liegt der Mietbeginn zeitlich nach dem Vertragsschluss, so beginnt die Frist nicht mit dem Mietbeginn, sondern mit dem Abschluss des Mietvertrags (Schmidt-Futterer/Blank BGB § 575 Rn. 87).

"AltesHaus" hat es bereits richtigerweise angemerkt, die Kündigung ist nach den von Ihnen gemachten Angaben wirksam.

Eventuell ist die Klausel aber auch aus anderen Gründen unwirksam (vlt. § 305 c Abs. 1 BGB oder § 307 Abs. 1 BGB ), was man bei einer möglichen Reaktion auf das Schreiben des Vermieters anbringen könnte.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
12083127
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erstmal an Alle!

Ich werde den Thread dann mit dem Endergebnis updaten.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
12083127
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachdem ich gestern eine Mail an die HV geschrieben habe, wurde zwei Stunden später nach erneuter Prüfung meine ursprüngliche Kündigung doch noch bestätigt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Hier hat sich mal wieder einer ein Eigentor geschossen. Der Vermieter..

Im 1. Teil der Klausel heißt es das eine Kündigung für 1 Jahr ab Vertragsabschluß ausgeschlossen ist.

Danach könnte frühestens am 16.7.2018 zum 31.10.2018 gekündigt werden.

Dann kommt das Eigentor mit der Formulierung ... zum Ablauf des Zeitraumes ...



Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Hier wird der VM wohl - wenn er seinen Denkfehler bemerkt und verinnerlicht hat - in Zukunft wohl nachbessern.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.662 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen