Vertragsstrafen im Mietrecht bei Parkplätzen

5. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
GeneralLex
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertragsstrafen im Mietrecht bei Parkplätzen

Erhabene Grüße,
warum verstoßen Vertragsstrafen von (privat unternehmerischen) Parkplatz-AGB nicht gegen §555 BGB ? Ich habe gerade ein aktuelles Urteil gelesen, bei dem mir aufgefallen ist, dass bei der Inhaltskontrolle der Klausel über die Pauschalstrafe bei nicht erfüllter Leistung der Gültigkeit zugestimmt wurde, aber der §555 untersagt doch Vertragsstrafen im Mietrecht. Wo ist mein Denkfehler?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von GeneralLex):
Wo ist mein Denkfehler?



Vielleicht da?


Untertitel 2
Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 550 Form des Mietvertrags
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
§ 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 554 (weggefallen)
§ 554a Barrierefreiheit
§ 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe



gruß charly


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Gruß Charly

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#2
 Von 
GeneralLex
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist natürlich die logischste Antwort, ist für mich allerdings noch nicht ganz schlüssig, da z.B. §§555a-f BGB regelmäßig auch auf die Vermietung von Geschäftsräumen angewendet wird, und diese auch unter Untertitel 2 fallen. Parkplätze sind auch Geschäftsräume im weiteren Sinn, also warum nicht hier auch §555 BGB anwenden?

Gruß, Lex

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von GeneralLex):
aber der §555 untersagt doch Vertragsstrafen im Mietrecht.



Weil es sich dabei wahrscheinlich nicht um einen Miet- sondern um einen Nutzungsvertrag handelt!?



gruß charly

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Gruß Charly

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

§ 578 BGB regelt, welche Vorschriften von Wohnraum auch anderswo Gültigkeit haben.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
GeneralLex
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Zitat (von GeneralLex):
aber der §555 untersagt doch Vertragsstrafen im Mietrecht.



Weil es sich dabei wahrscheinlich nicht um einen Miet- sondern um einen Nutzungsvertrag handelt!?



gruß charly


Ich bin zwar Leihe, aber ich lese aus dem BGH Urteil heraus, dass es sich um einen Mietvertrag handelt, siehe Rz. 13...
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=103238&pos=0&anz=1

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#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von GeneralLex):
Ich bin zwar Leihe, aber ich lese aus dem BGH Urteil heraus, dass es sich um einen Mietvertrag handelt siehe Rz. 13...


Ich auch, aber das bezieht sich nicht auf dieses Urteil.


Rz.13

Gleiches gilt für die Inanspruchnahme eines -wie hier-unentgeltlich zur Verfügung gestell-ten Parkplatzes, die zum konkludenten Abschluss eines Leihvertrags im Sinne des §598 BGB führt.


Rz. 14

Mithin ist mit dem jeweiligen Fahrer des von der Beklagten gehaltenen Pkws an den drei streitgegenständlichen Terminen ein Leihvertrag über die zeit-lich befristete und an die Einhaltung der Parkbedingungen gebundene kosten-lose Überlassung der Stellflächen geschlossen worden. Dahinstehen kann, ob Verleiherin die Klägerin oder die Grundstückseigentümerin war.

a)

a)Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführerkommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugab-stellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellungdes Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (Fortführung von BGH Urteil vom 18.Dezember 2015 -VZR160/14- NJW 2016, 863)



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
GeneralLex
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Zitat (von GeneralLex):
Ich bin zwar Leihe, aber ich lese aus dem BGH Urteil heraus, dass es sich um einen Mietvertrag handelt siehe Rz. 13...


Ich auch, aber das bezieht sich nicht auf dieses Urteil.


Rz.13

Gleiches gilt für die Inanspruchnahme eines -wie hier-unentgeltlich zur Verfügung gestell-ten Parkplatzes, die zum konkludenten Abschluss eines Leihvertrags im Sinne des §598 BGB führt.


Rz. 14

Mithin ist mit dem jeweiligen Fahrer des von der Beklagten gehaltenen Pkws an den drei streitgegenständlichen Terminen ein Leihvertrag über die zeit-lich befristete und an die Einhaltung der Parkbedingungen gebundene kosten-lose Überlassung der Stellflächen geschlossen worden. Dahinstehen kann, ob Verleiherin die Klägerin oder die Grundstückseigentümerin war.

a)

a)Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführerkommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugab-stellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellungdes Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (Fortführung von BGH Urteil vom 18.Dezember 2015 -VZR160/14- NJW 2016, 863)



gruß charly


Im Falle der unentgeltlichen Nutzung ist es ein Leihvertrag, das Urteil habe ich ja auch nur Herangezogen um überhaupt erstmal zu verstehen, um welche Vertragsart es sich beim entgeltlichen Parkplatz handelt. Bei der entgeltlichen Nutzung handelt es sich dann aber doch um einen Mietvertrag, oder?

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#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Lies dir das Urteil nochmal in Ruhe Wort für Wort durch.


Zitat (von GeneralLex):
Im Falle der unentgeltlichen Nutzung ist es ein Leihvertrag, das Urteil habe ich ja auch nur Herangezogen um überhaupt erstmal zu verstehen, um welche Vertragsart es sich beim entgeltlichen Parkplatz handelt.


In erster Linie um das, was vereinbart wurde.

Du fährst auf einen Parkplatz, wo man die ersten zwei Stunden kostenlos parken kann. Du parkst aber dann
5 Stunden dort.

Dann könnte es sein, dass die Leihe nach zwei Stunden beendet wird und dann daraus ein Nutzungsvertrag wird. Die Vertragbedingungen stehen zu meist an der Zufahrt. Also morgen an der Einfahrt mal anhalten und lesen und uns informieren. :)


gruß charly


PS: Man liest heute noch in vielen Urteilen was von Gewährleistung, obwohl es sie eingentlich nicht mehr gibt.
So ist das halt mit der Umgangssprache. Ich bekomme zwar einen Leihwagen, aber bestimmt nicht kostenlos.
Und beim Boots-Verleih kann ich mir auch ein Boot leihen.

Signatur:

Gruß Charly

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