Verwalter Psovision

1. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
kevin01
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Verwalter Psovision

Hallo leute

ich habe da folgendes Problem.

Ich habe eine neue Wohnung.
Hausverwaltung ist angeblich nur WEG verwalter.

Ich habe die Provision bezahlt.

Nun musste ich meine erste Miete und Deponat an die Verwaltung bezahlen.
Ferner steht im Mietvertrag :
Vertretten duch Hausverwaltung inkl Stempel der Hausverwaltung.

Nach der ersten Miete soll ich jetzt direkt an den Vermieter bezahlen.

Ist es rechtens das WEG verwalter die erste Miete bekommen und Deponat und im Mietvertrag eingetragen sind als vertretten duch ? (Dafür dann eine Provison fordern dürfen) ?

Muss noch dazu sagen,das die Verwaltung die Verküfer des Hauses an den neuen Vermieter ist. !

Ich hoffe nun auf hilfe.

Eine Rechtschutz habe ich,da mir die Verwaltung eh noch geld schuldet seit 3 Monaten.

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18 Antworten
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#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Also, die Rechtschutz würde nur einspringen, wenn sie schon länger besteht, hast du sie erst abgeschlossen, nachdem der Fall eingetreten oder absehbar war, ist sie nicht zur Kostenübernahme verpflichtet.
Wer hat dir die Wohnung vermietet (Vermieter oder Verwaltung?). Es gibt tatsächlich für eine WEg-Gemeinschaft einen Verwalter. Wenn dieser aber gleichzeitig Wohnungen für die Eigentümer verwaltet, und z.B. vermietet, darf er keine Provision vom Mieter nehmen.
Komisch finde ich auch die Konstruktion, erst 1 Miete an den, dann weiter an den zu zahlen.
Aber vielleicht war der Übergang/Verkauf des Hauses zeitlich eine Überschneidung mit deinem Mietvertrag?
Mit Deponat meinst du doch sicherlich die Kaution? Die muss der Vermieter auf ein Sparbuch mit deinem Namen einzahlen. Da würde ich erst mal klären, wo die abgeblieben ist.

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#2
 Von 
kevin01
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Also der Vormieter war der Besitzer.
Der ist verzogen.
Nun hat eine Hausverwaltung der gleichzeitig WEG Verwalter is´t diese Wohnung ausgeschrieben. (I.net)
Ich habe mir die Wohnung angeschaut.
Dann habe ich einen Mietvertrag mit dem WEG verwalter gemacht.
Unterschrieben hat der WEGverwalter für den Vermieter.
Beim einzug musste ich dann die erste Miete an den Verwalter bezahlen (er hat es wohl dann weiter geleitet)

Der WEG verwalter verwaltet nur das Haus.
Er ist also kein Mietverwalter.

Dieses würde ich ja auch alles verstehen nur frage ich mich,ob das alles rechtens ist.

Immerhin hat der WEG verwalter den Vertrag geschrieben und auch die klauseln eingetragen.

Laut Mietvertrag vertritt der Verwalter den vermieter.

somit (so sehe ich es) hat er doch sonderrechte um für den Vermieter tätig zusein !

Ich habe quasi einen Mietvertrag mit der Verwaltung und nicht mit dem Mieter selber !
Der Vertrag wurde ja nicht vom Vermieter unterschrieben.


Edit : meine Rechtschutz habe ich seit 8 Jahren und noch nie genutzt

-- Editiert von kevin01 am 02.09.2005 18:08:53

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#3
 Von 
Allwissende Müllhalde
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 4x hilfreich)

hallo,

es ist völlig unerheblich ob der verwalter weg verwalter ist..warum sollte er nicht auch die verwaltung einer einzelnen wohnung übernehmen dürfen? jeder spack kann die verwaltung von mietwohnungen und weg übernehmen wenn er sich dazu befähigt fühlt.

das einzige was er dazu braucht ist die schriftliche bevollmächtigung des wohnungseigentümers, welche er auch auf verlangen vorzeigen muss. hat er
eine solche, kann er auch mietverträge im namen des wohnungseigentümers unterschreiben.

anders sieht es mit der provision aus die darf nur ein makler erheben.

gruss

-- Editiert von Allwissende müllhalde am 02.09.2005 18:20:02

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#4
 Von 
kevin01
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist sehr wohl wichtig was einer Verwaltet.
Wenn der WEG verwalter in wirklichkeit auch die einzelnen Wohnung verwaltet hat er sicherlich sonderrechte.
Somit dürfte er keine Provision bekommen bei vermittlung.

Da der Verwalter mit mir den Mievertrag geschlossen hat schein es so,als würde er sonderrechte haben.

Ferner ist es auch nicht rechtens wenn ein Makler gleichzeitig Hausverwalter des hauses ist wo dir eigentumswohnung drin ist.
(Im bezug auf Provision)

-- Editiert von kevin01 am 02.09.2005 18:25:39

-- Editiert von kevin01 am 02.09.2005 18:26:07

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#5
 Von 
Allwissende Müllhalde
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 4x hilfreich)

hallo,

sie hätten oder können sich ja die vollmacht zeigen lassen..wie schon gesagt, muss er diese auf verlangen vorzeigen.

ebenso können sie sich den maklerschein zeigen lassen....wenn er dann einen hat.

und wo bitte steht das er wenn er dann auch makler ist, nicht das objekt verwalten darf?

gruss

-- Editiert von Allwissende müllhalde am 02.09.2005 18:39:53

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#6
 Von 
kevin01
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage hat Anspruch auf eine Maklerprovision, wenn er eine Mietwohnung aus der Anlage vermittelt oder einem Interessenten nachgewiesen hat. Die Vorschrift des Wohnungsvermittlungsgesetzes, nach der ein Provisionsanspruch für denjenigen ausgeschlossen ist, der gleichzeitig Verwalter der vermittelten Wohnung ist, greift hier nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH III ZR 299/02 ).

Ist der Wohnungsvermittler Verwalter der einzelnen Wohnung, kann er keine Maklerprovision verlangen.
Ist er dagegen Verwalter der gemeinschaftlichen Eigentumsanlage, betreut er die gesamte Wohnanlage, dann kann er, wenn er als Vermittler tätig wird, durchaus Maklerprovision fordern.


Dazu braucht man also kein Makler sein

-- Editiert von kevin01 am 02.09.2005 18:40:18

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#7
 Von 
Allwissende Müllhalde
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 4x hilfreich)

hallo,

sie haetten oder können sich ja die vollmacht zeigen lassen..wie schon gesagt, muss er diese auf verlangen vorzeigen.

ebenso können sie sich den maklerschein zeigen lassen....wen er dann einen hat.

und wo bitte steht das er wenn er dann auch makler ist, nicht das objekt verwalten darf?

gruss

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kevin01
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage hat Anspruch auf eine Maklerprovision, wenn er eine Mietwohnung aus der Anlage vermittelt oder einem Interessenten nachgewiesen hat. Die Vorschrift des Wohnungsvermittlungsgesetzes, nach der ein Provisionsanspruch für denjenigen ausgeschlossen ist, der gleichzeitig Verwalter der vermittelten Wohnung ist, greift hier nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH III ZR 299/02 ).

Ist der Wohnungsvermittler Verwalter der einzelnen Wohnung, kann er keine Maklerprovision verlangen.
Ist er dagegen Verwalter der gemeinschaftlichen Eigentumsanlage, betreut er die gesamte Wohnanlage, dann kann er, wenn er als Vermittler tätig wird, durchaus Maklerprovision fordern.


Dazu braucht man also kein Makler sein

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Allwissende Müllhalde
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 4x hilfreich)

http://www.123recht.net/article.asp?a=13278&f=ratgeber_mietrecht_rabrorsenverwgebuehrmiete&p=1

aber wenn sie doch schon alles wissen, frage ich mich warum sie hier nach antworten suchen.

gruss

-- Editiert von Allwissende müllhalde am 02.09.2005 19:03:34

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#10
 Von 
kevin01
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist ja auch soweit richtig.
Nur ist der Verwalter der Verwalter der gesammtanlage und nicht der einzellnen wohnung.

Wobei ich der Meinung bin,das er sich durch sein auftretten und durch seiner unterschrift dazu gemacht hat.
Er hat ja Quasi den Vermieter vertretten in den sinne.

zu deinen edti !
Ich bin der meinung das der WEG Verwalter faksch gehandelt hat.
Die Frage von mir war ja ob er den Mietvertrag hätte unerschreiben dürfen obwohl er nur der WEGverwalter ist und nicht der Wohnungsverwalter

-- Editiert von kevin01 am 02.09.2005 19:06:30

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#11
 Von 
Allwissende Müllhalde
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 4x hilfreich)

er darf den vertrag unterschreiben insofern er auch der verwalter des sondereigentums
(also der wohnung ist in der sie im moment wohnen).

um im namen des wohnungseigentümers unterschreiben zu dürfen benötigt er eine vollmacht, welche er auf VERLANGEN VORZEIGEN MUSS. kann er eine solche vollmacht nicht vorweisen, hätte er auch nicht im namen des wohnungseigentümers unterschreiben dürfen....

also, lassen sie sich die vollmacht zeigen, dann wissen sie woran sie sind.

gruss

-- Editiert von Allwissende müllhalde am 02.09.2005 19:29:16

-- Editiert von Allwissende müllhalde am 02.09.2005 19:29:57

-- Editiert von Allwissende müllhalde am 02.09.2005 19:31:54

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Allwissende Müllhalde
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 4x hilfreich)

bzw hat er mit dem eigentümer einen verwaltungsvertrag über das sondereigentum geschlossen ist er zu unterschrift auch ohne vollmacht berechtigt, weil ein solcher diese vollmacht beinhaltet.

gruss

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
kevin01
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau das was Sie gerade geschrieben haben habe ich erhofft mal zu lesen.

Wenn er also das sondereigentumsrecht hat,
hätte er die Provision nicht bekommen dürfen wenn ich es richtig verstehe oder ?

MFG
kevin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Allwissende Müllhalde
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 4x hilfreich)

wenn er verwalter des sondereigentums ist nicht, wäre er aber verwalter der selben wohnung und diese wäre gemeinschaftliches eigentum (oder war es teileigentum) schon.

gruss

-- Editiert von Allwissende müllhalde am 02.09.2005 20:35:25

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
kevin01
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Es sind 2 Wohnungen.
2 Besitzer

das verstehe ich einfach nicht.

wenn er verwalter des sondereigentums ist nicht, wäre er aber verwalter der selben wohnung und diese wäre gemeinschaftliches eigentum schon.

Warum hätte er dann evtl ohne vollmacht den vertrag unterschreiben dürfen ?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
kevin01
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

So jetzt habe ich eine direkte antwort.

Der Vermieter hat der Verwaltung eine Vollmacht gegeben das der verwalter den Meitvertrag unterschreiben darf.
Somit ist die Provision wohl gerechtferigt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
kevin01
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum darf den ein WEG Verwalter Provision bekommen wenn er die Vollmacht hat,die Miete und den Mietvertrag zu unterschreiben ?

Das wäre doch ein Sondereigentumsrecht in dem Moment.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

aus dem hiesigen Forum unter "Ratgeber" habe ich folgendes hierzu gefunden. (Ich hoffe, ich durfte dieses kopieren und hier einfügen)

Kein Anspruch des Wohnungsverwalters auf Entgelte für die Wohnungsvermietung
Von Rechtsanwalt Falk Brorsen

Der Autor

Falk Brorsen, Göttingen
hat Interessensschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Baurecht, Erbrecht, Strafrecht.

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Viele Mieter kennen das: Man hat sich entschlossen eine neue Wohnung zu suchen und nach langen Bemühungen endlich etwas Passendes gefunden.

Viele Vermieter und Verwalter von Mietwohnungen nutzen die in einigen Städten bestehende Wohnungsnot oder den Umstand, dass Mietinteressenten sich innerlich bereits für eine Wohnung entschieden haben, um anlässlich der Wohnungsvermietung noch (zusätzlich) Kasse zu machen.

Vor Abschluss des Mietvertrags konfrontiert der Wohnungsverwalter den Interessenten zu diesem Zweck mit einem Formular, auf dem sich der Mietinteressent zur Zahlung eines Betrages für die Vermietung verpflichten soll.

Meist wird der Betrag als „Verwaltungsgebühr“ für den Abschluss oder die Erstellung des Mietvertrags oder die Änderung der Mieterdaten o.ä. umschrieben. Nur selten wird diese Zahlung direkt als „Courtage“ oder „Provision“ bezeichnet, wohl deshalb weil den Handelnden bewusst ist, dass eine (Makler-)Courtage nur einem echten Makler zusteht. Letzterer hat Anspruch auf eine solche Courtage, wenn sich der Interessent zur Zahlung derselben für die Vermittlung eines fremden Vertrags verpflichtet hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der „Makler“ seinerseits Verwalter (oder gar Vermieter) der betreffenden Wohnung ist, da er dann wirtschaftlich auf Seiten des Vermieters steht und letztlich nicht als „Dritter“ einen Vertrag zwischen Vermieter und Mieter vermittelt.

Unabhängig davon, wie die verlangte Geldleistung bezeichnet wird – ob als „Verwaltungsgebühr“, „Mietvertragsausfertigungspauschale“, „Courtage“ oder „Provision“ -: Dem wirtschaftlich auf Seiten des Vermieters stehenden Verwalter oder dem Vermieter einer Wohnung selbst, steht die Zahlung nicht zu, da das Wohnungsvermittlungsgesetz diese Praxis verbietet. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter – notgedrungen, um die Wohnung zu erhalten – die Verpflichtungserklärung unterschrieben hat.

Das Gesetz sieht im Übrigen vor, dass Mieter, die eine solche Zahlung bereits geleistet haben, ein Rückforderungsrecht haben. Wer also fürchtet, die ersehnte Wohnung nicht zu erhalten, wenn er sich weigert zu zahlen oder sich hierzu zu verpflichten, kann ohne wesentliche Nachteile das Formular unterzeichnen oder – bei Barzahlung natürlich nur gegen Quittung – zahlen.

Wer bei Einzug eine solche Zahlung geleistet hat und diese nun zurückfordern möchte, sollte zunächst prüfen, ob der „Makler“ bzw. Verwalter tatsächlich wirtschaftlich auf Seiten des Vermieters steht. Am leichtesten ist dies daran erkennbar, dass die betreffende Person oder Verwaltung dem Vermieter bei der Erfüllung mietvertraglicher Verpflichtungen zur Seite steht, beispielsweise die Betriebskostenabrechnung für diesen erstellt oder sonst im Rahmen des Mietverhältnisses Ansprechpartner für die Mieter ist. Handelt es sich um ein Mietobjekt mit mehreren Wohnungseigentümern, so dürfte im Regelfall auch ausreichend sein, wenn die betreffende Verwaltung die Hausabrechnung für die Miteigentümer erstellt.

Für die Frage, ob ein „Vertragsvermittler“ wirtschaftlich dem Vermieter zuzuordnen ist, kommt es auf eine natürliche, wirtschaftliche Betrachtung und nicht auf eine bloß juristisch formelle Betrachtung an. Wer also beispielsweise einfach eine Tochterfirma – als eigenständige juristische Person – gründet, um diese die eigenen oder selbst verwalteten Wohnungen, zwecks Erlangung von Provisionen, vermitteln zu lassen, verstößt damit gleichfalls gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz (wenn auch die Beweisführung damit erschwert wird) – denn sonst wäre es zu einfach, dieses zu umgehen.

Als Verwalter oder Vermieter sollte man sich auch aus anderer rechtlicher Betrachtung gut überlegen, von Mietern bei Vermietung eine solche Zahlung zu verlangen: Zumindest in größerem Umfang oder längerfristig im Wohnungswesen Tätigen wird man unterstellen können, dass sie Kenntnis davon haben, dass unter den oben geschilderten Umständen kein Anspruch auf solche „Gebühren“ besteht. Verlangt man sie trotzdem, so wird in vielen Fällen der strafrechtliche Tatbestand des Betrugs erfüllt sein.

Für den Mieter ist es häufig kostenfrei möglich, sich zur Verfolgung des Rückforderungsanspruchs anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Denn zumindest, wenn dem Vermieter Betrug zur Last zu legen ist, hat dieser auch die Kosten des gegnerischen Anwalts zu übernehmen. Hat der Mieter den Vermieter oder Verwalter bereits selbst unter angemessener Fristsetzung vergeblich zur Rückzahlung aufgefordert, so befindet sich dieser in Verzug und hat als Verzugsschaden auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, selbst wenn ein Betrugsvorwurf unberechtigt wäre.


mehr zum Thema
im Internet:
Homepage von RA Brorsen



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