Hallo,
die Verwaltung hat in unserem Neubau neue Fenster samt Zargen eingesetzt.
Sieht alles gut aus ... was die Funktion angeht. Da allerdings auch Fensterrahmen eingesetzt wurde, musste ja auch teils die Wand aufgerissen werden, um dann wieder zugespachtelt zu werden.
Und das ist natürlich nicht weiß, sondern braun-grau.
Wer ist denn jetzt für das Streichen verantwortlich?
(Und wenn es der Vermieter ist, wie soll er es dann so bewerkstelligen, dass man den Übergang zum Rest nicht sieht, wenn er nicht gleich alles streicht?)
Danke im Voraus.
Verwaltung setzt neue Fenster. Wer streicht?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Wie stellt sich der VM denn zu dieser Frage, hat er weitere Arbeiten abgelehnt? Und nein, den Gedanken so an eine komplette Streichung sämtlicher Räume zu kommen, kann man getrost in die Tonne kloppen.
Grundsätzlich muss der Vermieter die Situation so wieder herstellen, wie sie vorm Austausch der Fenster war. Es mag Ausnahmen geben, wenn der Mieter eine sehr spezielle Wandgestaltung vorgenommen hatte. Aber wenn vorher die Zimmer wirklich einheitlich weiß waren, dann müssen sie es nachher auch sein. Gab es vorher schon unterschiedliche Weißtöne an den Wänden, darf es die nachher auch geben.
Man kann noch diskutieren, wie eigentlich der vertragsgemäße Zustand der Wohnung (vermutlich der Zustand bei Anmietung) ist und ob es im Mietvertrag eine gültige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gibt. Das könnte vielleicht noch etwas ändern. Aber Grundsätzlich darf durch solche vom Vermieter durchgeführte Arbeiten dem Mieter kein Schaden entstehen.
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Zitat. Aber wenn vorher die Zimmer wirklich einheitlich weiß waren, dann müssen sie es nachher auch sein. Gab es vorher schon unterschiedliche Weißtöne an den Wänden, darf es die nachher auch geben. :
Mal nur interessehalber, würdest du hier, wenn der TE es würde durchsetzen wollen, das Kostenrisiko für sie/ihn tragen, also den Prozess vorfinanzieren?
ZitatWie stellt sich der VM denn zu dieser Frage, hat er weitere Arbeiten abgelehnt? :
Habe ich noch nicht gefragt. Die Arbeiten laufen noch bzw. sind wahrscheinlich morgen abgeschlossen.
Bevor ich auf den Vermieter zugehe, hätte ich es gerne vorher grob geklärt.
ZitatBevor ich auf den Vermieter zugehe, hätte ich es gerne vorher grob geklärt. :
Der erste Schritt wäre definitiv abzuwarten, bis die Arbeite erledigt sind. Wenn dann die Malerarbeiten nicht fertig gestellt wurden, dann auf dem VM zugehen und wenn man mit dem Ergebnis dieses Gespräches nicht zufrieden ist, dann fragen.
ZitatMan kann noch diskutieren, wie eigentlich der vertragsgemäße Zustand der Wohnung (vermutlich der Zustand bei Anmietung) ist und ob es im Mietvertrag eine gültige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gibt. :
Bin 2014 eingezogen und da war die Wohnung einheitlich weiß. Jetzt wird es sie wohl nicht mehr sein.
Was die Schönheitsreparaturen angeht, da sehe ich im Vertrag nichts Besonderes:
Zitat:§ 10 Schönheitsreparaturen
(1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter. Sie sind im Allgemeinen alle drei Jahre in Küche, Bad, Toilette und alle fünf Jahre in den übrigen Räumen fachmännisch auszuführen. Die Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen.
Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen.
(2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören folgende Arbeiten (§ 28 Abs. 4 Satz 5 Zweite Berechnungsverordnung): das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren, sowie der Fenster und Außentüren von innen und das Reinigen der Fußböden.
(3) Bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 2 hat der Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.
Und ergänzend vllt. noch:
Zitat:§ 9 Instandhaltung der Mietsache
(1) Der Mieter hat die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen.
(2) Zeigt sich ein nicht nur unwesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Reparaturen, bauliche Veränderungen und den Einbau von Einrichtungen, die zur Erhaltung oder Modernisierung oder zur Abwendung drohender Gefahren bzw. zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er weder den Mietzins mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder Schadensersatz verlangen.
(3) Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost und Unwetter geschützt werden. Insoweit haftet der Mieter auch für das Verschulden von Familienangehörigen, Hausangestellten, Untermietern und Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat; das gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Mieter gemeinsam benutzen.
(4) Verzögert sich die Ausführung von Arbeiten, die der Vermieter vertraglich übernommen hat, so ist der Mieter nicht berechtigt den Mangel auf Kosten des Vermieters selbst zu beseitigen. Schadensersatz kann nur gefordert werden, wenn der Gebrauch der Mietsache nicht nur unerheblich gemindert ist und wenn der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat. Abs. 3 gilt entsprechend, wenn Zugangswege und Außenanlagen nicht rechtzeitig fertiggestellt werden. Das Recht des Mieters zur Mietminderung bleibt unberührt.
(5) Der Vermieter verpflichtet sich, die gemeinschaftlichen Zugänge, Räume, Einrichtungen und Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Schäden hieran, für die der Mieter haftet, darf der Vermieter auf Kosten des Mieters nach vorheriger Unterrichtung beseitigen.
(6) Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter die Reparaturkosten für kleine Instandhaltungen zu erstatten, die während der Mietdauer erforderlich und vom Vermieter vorgenommen werden. Die Verpflichtung gilt nicht, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur € 125,00 und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 8% der Jahresbruttokaltmiete übersteigen.
(7) Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen hier für Elektrizität, Wasser, den Heiz- und Kocheinrichtungen sowie den Fenster- und Türverschlüssen (§ 28 Abs. 3 Satz 2 Zweite Berechnungsverordnung).
-- Editiert von User am 26. November 2024 10:25
Ich möchte die Diskussion nicht zu sehr ausarten lassen. Meiner Meinung ist die Schönheitsreparaturenvereinbarung aufgrund von zu kurzer Fristen (3 und 5 Jahre) unwirksam. Rechtlich eindeutig ist das aber nicht (siehe https://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-fristenplan/#5).
Relevant ist diese Einschätzung, weil ohne wirksam Schönheitsreparaturenvereinbarung der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig ist. Da der vertragsgemäße Zustand offenbar einheitlich weiß ist, muss der Vermieter diesen auch erhalten. Insbesondere muss die Wohnung eben auch nach dem Fenstertausch diesen Zustand erfüllen.
Wenn die Vereinbarung dagegen wirksam ist, dann kommt es stärker auf den Zustand vor dem Fenstertausch an. Wenn seit dem Einzug der Mieter nichts gemacht hat, dann wäre ein Neuanstrich vermutlich eh fällig gewesen und dieser wäre vom Mieter durchzuführen. Der Vermieter müsste dann meiner Meinung nach nur die Zusatzkosten tragen. Wenn im Bereich rund um die Fenster aufgrund des neuen Untergrunds z.B. im Gegensatz zur restlichen Wohnung ein doppelter Anstrich für ein deckendes Weiß notwendig wäre, dann würde der erste Anstrich in der Nähe der Fenster auf Kosten des Vermieters gehen. Der eh notwendige Anstrich der kompletten Wohnung wäre dann laut Mietvertrag die Pflicht des Mieters.
Last but not least: Wenn die Schönheitsreparaturenvereinbarung gültig ist und die Wohnung war vor dem Fenstertausch in einem 1A einheitlich weißen Zustand (was im Zweifel vom Mieter zu beweisen wäre), dann muss der Vermieter diesen Zustand auch wiederherstellen.
Kurzum: Der Mieter darf nicht schlechter dastehen als vor dem Fenstertausch. Er muss aber auch nicht besser dastehen.
Zum Nachtrag: Mir scheint, da sind noch weitere Vereinbarungen im Mietvertrag zumindest problematisch. Wenn das mal relevant wird, sollte man die im Detail prüfen lassen. So scheint mir das hier
unter anderem ein Verstoß gegen § 555a (4) BGB und § 536 (4) zu sein.Zitat:
Reparaturen, bauliche Veränderungen und den Einbau von Einrichtungen, die zur Erhaltung oder Modernisierung oder zur Abwendung drohender Gefahren bzw. zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er weder den Mietzins mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder Schadensersatz verlangen.
ICH würde es andersherum versuchen.ZitatBevor ich auf den Vermieter zugehe, hätte ich es gerne vorher grob geklärt. :
Hier könnte man grob+fein unendliche Varianten diskutieren, ohne sie klären zu können. Denn dein Vermieter ist nicht hier in dieser Runde. Und niemand weiß, was er noch an der *Schönheit* machen lässt.
ICH würde zuerst den Vermieter fragen---also frühestens morgen bzw. nachdem die Arbeiten offiziell *fertig und beendet* sind.
Und dann uU hier nachfragen...d.h. situationsbezogen.
Die §§ und dein MV ändern sich nicht innerhalb weniger Tage.
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