Verzicht auf Kündigungsrecht

9. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
djafix
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 33x hilfreich)
Verzicht auf Kündigungsrecht

Hallo,

in meinem Mietvertrag steht wörtlich "Für die Zeit bis zum 31.10.2017 verzichten die Parteien wechselseitig auf das Recht das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen ".

Leider ist das ziemlich unscharf formuliert, so dass man nicht genau erschließen kann, ob man zeitigstens ZUM 31.10 kündigen kann oder ob man erst ab dem 31.10. kündigen kann, also der zeitigste Auszugszermin der 31.01.2018 wäre ?

Weiss jemand eventuell wie genau diese Formulierung zu interpretieren ist? Kann es eventuell sogar sein, dass die Klausel unwirksam ist, da sie nicht eindeutig interpretierbar ist ?

Vielen Dank schonmal!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Für Staffelmietverträge findet sich in § 557a (3) BGB folgende Formulierung eines Kündigungsverzichtes:

Zitat:
Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
Der Gesetzgeber war also so schlau, und hat im zweiten Satz klar präzisiert, wie zumindest dieser Kündigungsausschluss interpretiert werden soll. Nämlich das das Ende des Verzichts auf das Kündigungsrecht der frühestmögliche Termin ist, zu dem gekündigt werden kann.

Bei dir fehlt eine Präzisierung. Auch wegen § 305c (1) BGB würde ich dennoch darauf tippen, dass frühestens zum 31.10. gekündigt werden kann.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47471 Beiträge, 16805x hilfreich)

Das sehe ich anders. Der Wortlaut gibt eindeutig her, dass die Kündigung erst nach dem 31.10. zulässig ist und somit eine Kündigung frühestens zum 31.01.2018 möglich ist.

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Ich sehe da keine "uns1) BGB</a> würde ich dennoch darauf tippen, dass frühestens zum 31.10. gekündigt werden kann.

Falsch, zum 31.01.2018

Davon abgesehen, zum 31.10.2017 ginge eh nicht mehr.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Auch nach mehrmaligem Durchlesen kann ich keine "unscharfe Formulierung" erkennen. Bis zum 31.10. wurde verzichtet, wo ist das unverständlich?

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#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

das einzige was das Ding noch kippen könnte, wäre das Datum des Vertragsschluß.
Wann wurde denn der MV unterschrieben?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#6
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das sehe ich anders. Der Wortlaut gibt eindeutig her, dass die Kündigung erst nach dem 31.10. zulässig ist und somit eine Kündigung frühestens zum 31.01.2018 möglich ist.


Du meinst sicher, der Auszug bzw. Beendigung des Mietverhältnisses ist am 31.1.18 möglich, die Kündigung wäre demnach am 3. bzw. 4.10.17 möglich.

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