Hallo,
ich habe am 22.10.2015 meinen Mietvertrag
unterschrieben.
Damals war ich frisch getrennt und war psychisch etwas neben der Spur so dass ich dachte es wäre Problemlos möglich 2 Jahre in der Wohnung zu bleiben.
Jedoch haben sich meine Lebensumstände geändert und ich würde gerne in naheliegendem Zeitraum mit meiner neuen Lebensgefährtin zusammen ziehen.
Mit dem Vermieter wurde folgendes handschriftlich vereinbart:
Mieter und Vermieter verzichten für die Dauer von 2 Jahren ab Mietbeginn auf das Recht der ordentlichen Kündigung. Das Recht der außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Ist die Klausel rechtlich korrekt?
Würde gerne aus der Wohnung ausziehen, möchte damit aber nicht bis zum 01.11.2017 warten.
Welche Alternativen gäbe es aus dem Mietvertrag herauszukommen?
Vielen Dank vorab.
Verzicht auf ordentliche Kündigung Mietvertrag
7. Juni 2016
Thema abonnieren
Frage vom 7. Juni 2016 | 16:42
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verzicht auf ordentliche Kündigung Mietvertrag
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 7. Juni 2016 | 16:54
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
Zitat:Mieter und Vermieter verzichten für die Dauer von 2 Jahren ab Mietbeginn auf das Recht der ordentlichen Kündigung. Das Recht der außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Ist die Klausel rechtlich korrekt?
Ist sie.
Zitat:Würde gerne aus der Wohnung ausziehen, möchte damit aber nicht bis zum 01.11.2017 warten.
Welche Alternativen gäbe es aus dem Mietvertrag herauszukommen?
Einigung mit dem Vermieter, geeignete Nachmieter vorschlagen?
Ausziehen kannst Du sofort, nur kündigen kannst Du frühestens zum 31. Januar 2018, wenn Mietbeginn der 1. November 2015 war.
#2
Antwort vom 7. Juni 2016 | 17:08
Von
Status: Unparteiischer (9912 Beiträge, 4488x hilfreich)
ZitatIst die Klausel rechtlich korrekt? :
Ja. Bis zu 4 Jahre ab Unterzeichnung Mietvetrag sind zulässig. Das passt also.
ZitatWelche Alternativen gäbe es aus dem Mietvertrag herauszukommen? :
Wenig brauchbares. Einigung mit dem Vermieter ist eine Möglichkeit, Weitervermietung eine andere. Letztere hat jedoch einige Tücken.
Wenn du einen Mieter gefunden hast, so kannst du nach § 540 BGB deinen Vermieter auffordern, einer Gebrauchsüberlassung an genau diesen, namentlich genannten Mieter zuzustimmen. Tut er dies in einer angemessenen Frist nicht, kannst du außerordentlich mit der normalen Frist kündigen.
Problem 1: Du brauchst einen Mieter, der bereit ist auf die Entscheidung deines Vermieters zur Zustimmung zu warten. Man kann darüber streiten, wie lang die Zustimmungsfrist an den Vermieter gesetzt werden muss. Ich würde von etwa einem Monat ausgehen, bin mir aber nicht sicher.
Problem 2: § 540 (2) BGB . Stimmt der Vermieter zu, bist du voll für den Mieter verantwortlich und bleibst selber Mieter der Wohnung. Keine sonderlich glückliche Situation. Du müsstest also hoffen, dass der Vermieter nicht zustimmt und du damit ein Kündigungsrecht erhälst.
Praktischer ist es, wenn du dich mit dem Vermieter einigst. Ist es ein privater Vermieter, so ist er vermutlich schon glücklich, wenn du dich um geeignete Nachmieter kümmerst. Ansonsten muss er nämlich inzwischen den Makler bezahlen. Es mag aber auch Vermieter geben, die die Not der Mieter mit so einem Kündigungsverzicht ausnutzen und dicke Entschädigungszahlungen verlangen. Da muss man sich halt selber überlegen, ob man dies zahlen will oder ob man noch länger die Wohnung nutzen möchte.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 7. Juni 2016 | 17:48
Von
Status: Bachelor (3594 Beiträge, 1464x hilfreich)
Naja, da fehlt aber ein bißchen der Hinweis, dass man keinen Anspruch darauf hat, die komplette Wohnung unterzuvermieten und wenn das nur eine Einraumwohnung ist, wird das schwierig. Und Gebrauchsüberlassung an jedermann geht auch nicht einfach so.
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/untermiete-oder-gebrauchsueberlassung.html
#4
Antwort vom 7. Juni 2016 | 17:57
Von
Status: Unparteiischer (9912 Beiträge, 4488x hilfreich)
ZitatNaja, da fehlt aber ein bißchen der Hinweis, dass man keinen Anspruch darauf hat, die komplette Wohnung unterzuvermieten und wenn das nur eine Einraumwohnung ist, wird das schwierig. :
Moment, ich sprach von § 540 BGB und nicht von § 553 BGB . Bei § 540 BGB hat der Mieter eh keinen Anspruch auf irgendwas. Nur eben mit der Folge, dass bei fehlender Zustimmung des Vermieters ein Kündigungsrecht entsteht.
Und jetzt?
Schon
268.170
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
Top Mietrecht Themen
-
39 Antworten
-
25 Antworten