Verzinsung der Mietkaution (Studentenwerk)

26. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Blackbird1100
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)
Verzinsung der Mietkaution (Studentenwerk)

Hallo,
Ich bin vor knapp einem Monat aus einem Studentenwohnheim ausgezogen. Nach § 551 Abs. 3 Satz 5 BGB sind Studentenwohnheime ja nicht verpflichtet die Mietkaution zu verzinsen.
Vom Studentenwerk (bzw dessen Vertreter, Hausmeister)habe ich beim Auszug einen Beleg bekommen das die Wohnung ohne Mängel übergeben wurde und es existieren auch keine anderen offenen Rechnungen.

Auf Anfrage beim Studentenwerk wurde mir gesagt das die Rückzahlung der Kaution noch eine unbestimmte Zeit dauern kann.

Auf die Zinsen über die Mietdauer habe ich ja keinen Anspruch.
Nun meine Frage: Habe ich Anspruch auf die Zinsen der Kaution in der Zeit die sie einbehalten wurde nach Beendigung des Mietverhältnisses? (wie gesagt, keine Mängel und auch keine offenen Rechnugen)

Normalerweise wäre mir dieser geringe Betrag egal, aber die Leitung des Studentenwerkes hat oft genug Ärger gemacht und sich dadurch ein wenig unbeliebt gemacht.

Danke schonmal für die ANtworten.

Schönen Gruß,
Alex

-- Editiert Blackbird1100 am 26.09.2014 12:39

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Nun meine Frage: Habe ich Anspruch auf die Zinsen der Kaution in der Zeit die sie einbehalten wurde nach Beendigung des Mietverhältnisses?


Nein, denn die Kaution ist nicht sofort bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Der BGH sagt, dass die Überlegungsfrist des Vermieters durchaus ein halbes Jahr, in Einzelfällen darüber hinaus, dauern kann. Hängt, wie gesagt, vom Einzelfall ab. I.d.R. wird aber von einem halben Jahr ausgegangen, weil danach der Vermieter keinen bis dahin nicht geforderten Schadensersatz o.ä. geltend machen kann. Jedoch kann sogar darüber hinaus noch immer ein Einbehalt für noch abzurechnende Nebenkosten vorgenommen werden, und das kann im ungünstigsten Fall fast 2 Jahre dauern.

Von welchem Zeitraum reden wir denn nun eigentlich konkret? Es gibt übrigens auch Banken, die eine dreimonatige Kündigungsfrist für Mietkautionskonten haben.

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#2
 Von 
Blackbird1100
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,
das die Kaution über längere Zeit einbehalten werden kann ist mir klar, darum geht es mir ja auch gar nicht.

Es geht darum das ich ja quasi einen Schaden daraus habe dass die Kaution einbehalten wird. Bei einem normalen Mietverhältnis wird die Kaution ja über die gesamte Mietzeit Zinsbringend angelegt und wird incl der Zinsen zum Zeitpunkt der Auszahlung ausgezahlt.
Laut Mietvertrag vom Studentenwerk werden "Die Zinsen, die während der Wohnzeit anfallen, in die Instandhaltung investiert". Da ich dort jetzt aber nicht mehr wohne werden meine Zinsen ja auch nicht mehr in die Instandhaltung investiert. Also müsste ich doch für den Zeitraum nach beendigung des Mietverhältnisses anrecht darauf haben, oder?

Der Zeitraum ist momentan knapp 1 monat + unbestimmte Zeit.
Und wie gesagt, es geht mir im eigentlichen Sinne nicht um das Geld

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Der Zeitraum ist momentan knapp 1 monat + unbestimmte Zeit.

Und du willst tatsächlich für ein paar Cent ein Fass aufmachen? Mach dich bitte nicht lächerlich!

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

quote:
"Die Zinsen, die während der Wohnzeit anfallen, in die Instandhaltung investiert"


Was meinst Du was für ein horrender Betrag da bei max. 0,25 % p. a. zusammen kommt?

Zitat Liane46:

Mach dich bitte nicht lächerlich!

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Blackbird1100
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

bitte meine 2 vorherigen posts lesen, dann sollte eigentlich klar sein das es mir nicht um das geld geht...

wenn du keine lust hast ihn komplett zu lesen dann ist aber meist auch ein kommentar sinnlos und wenig hilfreich

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

1. Es wird bei der Kaution nicht nach Zeiträumen unterschieden. Sie haben den Vertrag mit dem Studentenwerk geschlossen, hätten sich ja eine privat vermietete Wohnung suchen können.

2. Das Studentenwerk wird überwiegend von uns allen finanziert. Ich weiss nicht, ob in dieser Stituation eine aussichtslose Prinzipienreiterei angebracht ist, eine Prinzipienreiterei, die wieder unser aller Geld kostet.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Eine Verzingung für berechtigt einbehaltene Kaution bzw. Teile der Kaution ist nicht forderbar.



quote:<hr size=1 noshade>"Die Zinsen, die während der Wohnzeit anfallen, in die Instandhaltung investiert". Da ich dort jetzt aber nicht mehr wohne werden meine Zinsen ja auch nicht mehr in die Instandhaltung investiert. <hr size=1 noshade>

Wieso denn nicht? Haben die das Studentenwohnheim nach Deinem Auszug abgebaut?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Blackbird1100
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

leider findet sich nirgendwo eine klare Regelung bezüglich meines Studentenwerks zwecks kKautionsrückzahlung.

@ Harry: es handelt sich ja nicht um berechtigt einbehaltene Kaution (s.o.)
Die haben das Wohnheim nicht abgebaut, aber es sind ja keine anfallenden Zinsen whärend meiner Wohnzeit, weil ich da ja nicht mehr wohne.

so, ich werde die disskussion hier auch beenden. es ist ein bisschen schade das sich die leute zeit für sinnfreie kommentare nehmen, aber nicht die zeit um sich die texte durchzulesen. manchmal ist es eben besser wenn man einfach nicht zu jeder sache seinen senf dazu gibt.

bedanken möchte ich mich bei den personen die sich doch die mühe gemacht haben sinnvoll zu antworten.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Eine Frage wurde beantwortet. Es ist nur nicht die Antwort, die du dir erhofft hattest.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>@ Harry: es handelt sich ja nicht um berechtigt einbehaltene Kaution (s.o.) <hr size=1 noshade>

Die Meinung eines Studenten der gerne zum Abschluss noch mal Stimmung machen will ist hier eher nicht relevant.

Gesetzgebung sowie die gängige Rechtsprechung sind hier maßgebend.
Die vorgenannten gestehen dem Vermieter nun mal bis zu 6 Montate für die Abrechnung der Kaution zu, desweiteren darf ein angemessnener Betrag für die ausstehenden Nebenkostenabrechungen einbehalten werden.

Sollte der Student jedoch der Meinung sein, das er im Recht wäre, kann er hier: https://www.online-mahnantrag.de den offiziellen gerichtlichen Mahnantrag stellen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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