Virtuelles Baujahr UND Renovierung für Mietermittlung?

6. Februar 2026 Thema abonnieren
 Von 
Nadine_für_Gesa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Virtuelles Baujahr UND Renovierung für Mietermittlung?

Liebe Forengemeinde,

ich schreibe hier für meine Mutter, die über 75 ist und nun innerhalb von 2 Jahren die 2. Mieterhöhung erhalten hat. Deshalb habe ich mich mal näher mit dem "Punktesystem", das der Vermieter zur Ermittlung der Miethöhe nutzt (bereitgestellt von der Gemeinde) befasst.

Das 3-Parteienhaus ist ca BJ1960, wurde aber 2019 komplett kernsaniert und hat ein gehobene Ausstattung mit FBH, Wärmeschutzverglasung, Natursteinboden uvm.

Im Rahmen der Mietermittlung gibt der Vermieter nun als Baujahr 2019 an (meinentwegen, da komplette Kernsanierung) UND zusätzlich alle erdenklichen Renovierungsaspekte. So ergeben sich eine Menge Mietpunkte, da das Haus ja lt. Berechunung erst 6 Jahre alt ist und ZUSÄTZLICH renoviert wurde?

Ich kann doch nicht das Baujahr anpassen und gleichzeitig noch die Renovierungen als Grundlage für die Miete anführen??? Ich denke entweder das eine ODER das andere?

Für Eure Hilfe wäre ich bzw. meine Mama wirklich sehr dankbar.

Grüßle,
Nadine




34 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10794 Beiträge, 4737x hilfreich)

Für solche Fragen sind örtliche Mietervereine sehr hilfreich. Ich weiß, dass immer wieder einige an der Kompetenz bei Mietervereinen zweifeln. Persönliche Erfahrungen will ich hier gar nicht diskutieren. Aber die Kernkompetenz eines jeden Mietervereins sollten Nebenkostenabrechnung und eben die Mieterhöhung vor Ort sein. Sie sollten daher auch wissen, wie der Mietspiegel zu lesen ist.

Hier im Forum wird man dir, ohne den Mietspiegel zu kennen, nicht helfen können. Du könntest den Mietspiegel hier verlinken, wenn er öffentlich einsehbar ist. Aber es braucht schon ein wenig Zeit, um sich in die Details einzulesen. Ich gebe zu, dass mir das zu aufwendig ist. Aus meiner Sicht ist an der Stelle der Beitrag in einen Mieterverein gut investiert.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39844 Beiträge, 6506x hilfreich)

Zitat (von Nadine_für_Gesa):
nun innerhalb von 2 Jahren die 2. Mieterhöhung
Gibt es eine besondere Vereinbarung im Mietvertrag? Evtl. Staffelmiete/Indexmiete?
Gab es in 2019 (nach Sanierung/Modernisierung) auch eine Mieterhöhung?
Wann kam innerhalb dieser 2 Jahre die 1. Mieterhöhung?
Wieviel % der NKM ist die jetzt geforderte Erhöhung?

Zu-und Abschläge bei der Mieterhöhung nach ortsüblicher Vergleichsmiete sind zulässig.
Was sind *Renovierungsaspekte*? Renovierung ist nicht Modernisierung.
Welchen Zuschlag in % bzw. wie viele Punkte hat der Vermieter für welche Wohnwertmerkmale eingesetzt?
Welche Baualtersklasse hat er eingesetzt?


-- Editiert von User am 6. Februar 2026 15:35

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10794 Beiträge, 4737x hilfreich)

Ich empfehle, anami und dessen Fragen zu ignorieren. Zum jetzigen Zeitpunkt und ohne Kenntnis des Mietspiegels sind die Antworten auf diese Fragen sinnlos. Und falls sich anami jetzt wieder aufregt: Wir können ja mal abwarten, ob am Ende des Threads anami wirklich eine hilfreiche (recht haltbare, weiterführende) Antwort gegeben hat. In 99% der Fälle ist das bei dem user nämlich nicht der Fall.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39844 Beiträge, 6506x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wir können ja mal abwarten,
...ob der TE ein paar Fragen beantwortet...und was sich dann daraus ergibt. Na klar geht das. Geht alles ohne Ignoranz.

Aus meiner Sicht kann man durchaus erstmal hier kostenlos fragen, evtl. auch den Mietspiegel-Ort nennen und falls das nichts bringt---dann doch mal ca 100,- für´n Mieterverein ausgeben.
Why not?


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
guest-12312.02.2026 21:41:39
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

Klar kann nicht für die bessere Grundausstattung ab 2019 nicht noch ein Zuschlag gerechnet werden. Besondere Ausstattung evtl. möglich.
Mietspiegel oder Stadt wäre. hilfreich.

-- Editiert von User am 6. Februar 2026 21:33

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#6
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3379 Beiträge, 1315x hilfreich)

Vielleicht auch mal die zugehörigen Erhöhungsverlangen hier (anonymisiert) hochladen...

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#7
 Von 
Nadine_für_Gesa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo liebe Forengemeinde,

erstmal ganz recht herzlichen Dank für die zahlreichen Antworten und Tipps! MIt soviel Resonanz hatte ich gar nicht gerechnet.

Allerdings hatte ich meine Frage wohl nicht präzise genug gestellt. Es ging mir nämlich nicht primär um die Mieterhöhung. Die ist was %ualen Anstieg und Häufigkeit angeht im legalen Rahmen.

Es ging mir eher und die grundsätzliche Ermittlung der Miethöhe.
Dazu gibt der Vermieter das virtuelle Baujahr 2019 an, in dem die Kernsanierung des Gebäudes stattfand. Das darf er meines Wissens nach ja tun.
ABER: Er gibt zusätzlich an, dass die Wohnung renoviert wurde. Aber seit 2019 wurde NICHTS mehr gemacht.
Er kann doch nicht denselben Sachverhalt zweimal anrechnen???? Einmal übers Baujahr und einmal als "Pluspunkt"?

Sanierungen / Modernisierung der Ausstattung
(alles Zutreffende ankreuzen):

Fußboden wurde 2019 oder später verlegt
.
Modernisierung der Heizungsanlage 2013 oder später
.
Elektroleitungen wurden 2007 oder später modernisiert
.
Sanitärausstattung wurde 2013 oder später modernisiert
.
Nachträgliche energetische Sanierung der kompletten Gebäudehülle (Dach und Fassade) 1997 oder später

Alle Punkte hat er angekreuzt zur Ermittlung der Miethöhe.



Mietspiegel gibt es hier: https://www.winterbach.de/fileadmin/Dateien/Website/Dateien/Mietspiegel_Winterbach_2025.pdf

Danke nochmals und liebe Grüße
Nadine

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10794 Beiträge, 4737x hilfreich)

Im Mietspiegel heisst es auf Seite 14:

Zitat:
Die in der Tabelle 2 aufgeführten Modernisierungsmaßnahmen können teilweise nur für Wohnungen bis zu einem bestimmten Baujahr berücksichtigt werden, da es sich um „nachträgliche" Modernisierungsmaßnahmen handelt. Die Modernität / der gute Erhaltungszustand der Ausstattung von Wohnungen mit jüngerem Baualter kommt in einem höheren Basispreis in Tabelle 1 zum Ausdruck

In der Sternchenmarkierung auf Seite 15 unten steht dann auch ganz deutlich, dass die Modernisierungsmerkmale nur bis zu einem gewissen Baujahr möglich sind. Bei Baujahr 2019 sind diese Merkmale definitiv nicht zu berücksichtigen.

Ich habe jetzt nicht bewertet, ob Baujahr 2019 aufgrund der Kernsanierung korrekt ist. Klar ist nur, wenn Baujahr 2019 dann keine Modernsierungszuschläge.

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#9
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2611 Beiträge, 614x hilfreich)

Der Mietspiegel definiert auf Seite 17 das Baujahr wie folgt:

Zitat (von Mietspiegel):
Als Baujahr der Wohnung gilt im Zweifel das Jahr, in dem die Wohnung bezugsfertig wurde. Auch für nachträgliche Aus- und Anbauten in oder an bestehenden Gebäuden gilt als Baujahr der Wohnung das Jahr der Bezugsfertigkeit.

Ob eine Kernsanierung eine Anhebung der Baualtersklasse zulässt wurde von verschiedenen Gerichten unterschiedlich bewertet. Hilfe bei einem der genannten Vereine zu suchen, dürfte die einfachste und sicherste Lösung sein.

P.S.: Im Beitrag wurden Zuschläge benannt.
Da bitte mal auf die Sternchen in der Tabelle achten.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10794 Beiträge, 4737x hilfreich)

Nur mal als Anhaltspunkt: Bei einer 60m^2 Wohnung ergeben sich nur aus Baujahr und Modernisierung folgende Rechnungen:

1) Baujahr 1960: 8,62 * (100 + 9 )= 9,40
2) Baujahr 2019: 11,55

Die Auswirkung des Baujahres ist also erheblich, trotz Modernisierungspunkte. Durch Punktwerte an anderen Stellen wird sich der Abstand eher noch erhöhen. Ich empfehle daher immernoch, bei einem Mieterverein prüfen zu lassen. Ein Aspekt könnte sein, ob es die Wohnung mit diesem Zuschnitt vor der Sanierung schon gab.

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#11
 Von 
guest-12312.02.2026 21:41:39
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
In der Sternchenmarkierung auf Seite 15 unten steht dann auch ganz deutlich, dass die Modernisierungsmerkmale nur bis zu einem gewissen Baujahr möglich sind. Bei Baujahr 2019 sind diese Merkmale definitiv nicht zu berücksichtigen.

Dem kann ich mich nur anschließen.

Bei diesen sehr feinen Unterschieden im Mietspiegel sollte auch über eine genaue m² Überprüfung nachgedacht werden. Evtl. ergaben sich bei der Kernsanierung kleine Abweichungen.
Natürlich nur bei Vorteil für Mieter tätig werden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19077 Beiträge, 10288x hilfreich)

Zitat (von Nadine_für_Gesa):
Es ging mir eher und die grundsätzliche Ermittlung der Miethöhe.


Falls für den Ort keine "Mietpreisbremse" gilt (und so ist es meiner Recherche nach), kann die Miethöhe frei vereinbart werden.
Ob die Miethöhe vom Vermieter ausgewürfelt wurde oder mit einem Punktesystem bestimmt wurde, ist doch egal.
Es gibt keine Pflicht, die Miethöhe zu begründen. Nur bei Erhöhungen während der Mietzeit gibt es eine Begründungspflicht. Aber die scheinen ja OK zu sein.
Entweder der Mieter akzeptiert die Miethöhe und unterschreibt den Mietvertrag oder er akzeptiert die Miethöhe nicht und unterschreibt nicht.

Von daher ist mir die Zielrichtung der Frage nicht klar.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Nadine_für_Gesa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

nochmals vielen Dank für Eure Einschätzungen! :-)
Das mit der Nachrechnung der qm hatten wir tatsächlich auch schon vor, da uns die angegebenen 101qm doch etwas viel vorkommen.
Aber das ist ja ein anderes Thema.

Was drkabo schreibt, ist aber letztlich das was offenbar wichtig ist. Dass man die generelle Miethöhe bzw. Ermittlung dieser nicht anfechten kann. :-( Was ich allerdings rechtlich ein starkes Stück finde.
Der Vermieter kann also alles mögliche ankreuzen und angeben und so zu "seiner" Mieterrechnung kommen und wenn man den MV unterschreibt, werden immer diese falschen Angaben für die Ermittlung zukünftiger Miethöhen bzw. Mieterhöhungen herangezogen. Das ist übel.

Damit erübrigen sich alle weiteren Handlungen natürlich. :-(

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2611 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von Nadine_für_Gesa):
Was drkabo schreibt, ist aber letztlich das was offenbar wichtig ist.

Da geht es um Neuvermietung, nicht um ein Mieterhöhungsverlangen.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10794 Beiträge, 4737x hilfreich)

Zitat (von Nadine_für_Gesa):
Der Vermieter kann also alles mögliche ankreuzen und angeben und so zu "seiner" Mieterrechnung kommen und wenn man den MV unterschreibt, werden immer diese falschen Angaben für die Ermittlung zukünftiger Miethöhen bzw. Mieterhöhungen herangezogen. Das ist übel.
Nein, das stimmt nicht!

Der Preis zu Mietbeginn darf frei verhandelt werden. Das ist korrekt. Bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist es fast egal, was der Vermieter in den Mietvertrag reingeschrieben hat. Es ist insbesondere egal, welches Baualter, welche Modernisierungen und welche Quadratmeter er reingeschrieben hat.

Relevant sind bei einer Mieterhöhung die wirklichen Fakten. Bei den Quadratmetern stehen im Mietspiegel sehr klare Regelungen, wie diese zu messen sind. Die echte Größe der Wohnung nach diesen Regelungen ist relevant. Da gibt es auch keine 10% Toleranz. Gleiches gilt für Baualter und Modernisierungen. Auch da gelten Fakten und der Mietspiegel. Die Angaben des Vermieters in einem Mietvertrag haben dafür keine Relevanz. Insbesondere hat der Mieter durch den Mietvertrag bestimmte Angaben auch nicht als korrekt anerkannt.

Insoweit hast du drkabo missverstanden. Und natürlich erübrigt sich die Prüfung nicht!

-- Editiert von User am 11. Februar 2026 14:24

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Nadine_für_Gesa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, ganz herzlichen Dank für die Klarstellung.
Dann werden wir als erstes das Thema Nachmessen der Wohnung angehen, da das auch ohne Rechtsbeistand möglich ist. :-)

Im nächsten Schritte dann wohl über eine Rechtsberatung das Thema virtuelles Baujahr und Renovierungsumfänge prüfen.

Vielen vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12312.02.2026 21:41:39
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Nadine_für_Gesa):
Dann werden wir als erstes das Thema Nachmessen der Wohnung angehen,

Aber Obacht, wenn Fläche m² weniger, steigt der m² Preis.
Genau abwägen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39844 Beiträge, 6506x hilfreich)

...und auch die verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten beachten.
...und auch die zulässigen Abweichungen/Toleranzen beachten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10794 Beiträge, 4737x hilfreich)

Zitat (von Anami):
.und auch die verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten beachten.
...und auch die zulässigen Abweichungen/Toleranzen beachten.
Ich bin gespannt. Welche Abweichung ist denn zulässig? Welche verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten siehst du bei Verwendung dieses Mietspiegels?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12312.02.2026 21:41:39
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

Bei 101 m² würd ich die Finger vom Nachmessen lassen. Selbst wenn 99m² rauskommen, wird es auch nicht wesentlich billiger.
Die Extra-Ausstattungen mit * sind nicht gerechtfertigt, weil schon im Baujahr enthalten.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39844 Beiträge, 6506x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Welche verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten siehst du bei Verwendung dieses Mietspiegels?
Aber gern doch:
Meine Antwort war lediglich die Ergänzung zu #17 und bezog sich auf das geplante Nachmessen der Wohnung.
@Jonny 1233 hat es verstanden/zuordnen können.

Bitteschön.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10794 Beiträge, 4737x hilfreich)

Dunkel bleibt der Rede Sinn. Es gibt keine Toleranz und es gibt in diesem Mietspiegel sehr klare Regeln, wie zu messen ist. Warum sich jetzt gerade bei 101 m^2 das Nachmessen nicht lohnen soll, erschließt sich mir auch nicht.

Zitat (von Jonny1233):
Bei 101 m² würd ich die Finger vom Nachmessen lassen. Selbst wenn 99m² rauskommen, wird es auch nicht wesentlich billiger.
Ohne Abzüge oder Zulange wäre die Differenz im Jahr knapp 200 Euro. Vielleicht sind es aber auch nur 93m^2? Da wäre dann die Differenz schon 1000 Euro.

Offenbar gibt es hier einen Vermieter, der mutmaßlich absichtlich falsche Angaben im Mieterhöhungsverlangen macht. Denn der Mietspiegel lässt keinen Zweifel daran, dass Modernisierungen bei neuen Wohnungen nicht berücksichtigt werden. Das kann man eigentlich nicht übersehen. Wo soll denn das Vertrauen herkommen, dass der Vermieter bei der Flächenangabe nicht auch kreativ gewesen ist? Warum soll nicht auch dort eine Abweichung vorliegen?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39844 Beiträge, 6506x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Dunkel bleibt der Rede Sinn.
Seltsam. Evtl. mal nach oben gucken?
Für den TE war das mit der Miethöhe/Mieterhöhung zunächst seit # 16 erledigt/auf später verschoben. Man will anwaltslos die Wohnfläche nachmessen (#13 Abs.1 sowie #16 Abs.1)

Darauf antwortete @guest/Jonny in # 17:
--->Aber Obacht, wenn Fläche m² weniger, steigt der m² Preis. Genau abwägen.
Darauf antwortete ich in #18 und NUR in Bezug auf #17 :
---->...und auch die verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten beachten...und auch die zulässigen Abweichungen/Toleranzen beachten.

Da bisher keiner weiß, nach welcher Methode der Vermieter seine vermieteten 101m² ermittelt hat, und nach welcher Methode und mit welchem Ergebnis der TE messen wird, bleibt ---> Obacht gegenüber dem Vermieter...

Ich habe nichts zum ME-Verlangen geschrieben---> weil es zwar seit #6 angefragt, aber nie lesbar war.
Ich habe im Gegensatz zu dir auch jetzt noch keinen Grund, dem Vermieter irgendetwas oder sogar mutmaßlich Falsches zu unterstellen.
Bitte sehr.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2611 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Da bisher keiner weiß, nach welcher Methode der Vermieter seine vermieteten 101m² ermittelt hat, und nach welcher Methode und mit welchem Ergebnis der TE messen wird, bleibt

Dann einfach mal in den Mietspiegel schauen. Da steht die anzuwendende Regelung drin.
(Ich glaube mich an WoFlV zu erinnern.)

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13147 Beiträge, 4705x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
(Ich glaube mich an WoFlV zu erinnern.)

Dein Erinnerungsvermögen trügt nicht.

Wohnfläche
Die Wohnfläche von Wohnungen wird in der Regel gemäß
Wohnflächenverordnung (WoFlV vom 25.11.2003) bestimmt.
Bei Mietverträgen, die vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurden, ist für die Wohnflächenberechnung unter Umständen noch die Zweite Berechnungsverordnung vom 12.10.1990anzuwenden.

Zitat (von Anami):
und nach welcher Methode und mit welchem Ergebnis der TE messen wird,

Wie die TE nachzumessen hat, steht ebenfalls im Mietspiegel auf Seite 17.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39844 Beiträge, 6506x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Da steht die anzuwendende Regelung drin.
Ja. Und was steht im Mietvertrag?
Wenn nach Kernsanierung neu vermietet wurde, steht wahrscheinlich ---ca. 101 m² Wohnfläche---. Mehr muss der Vermieter dort nicht geschrieben haben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10794 Beiträge, 4737x hilfreich)

anami trollt halt wieder rum. Einfach mal sinnloses Zeugs rausgehauen und nun versuchen, dem eigenen Quatsch irgendwie Sinn einzureden. Ich stelle es nun ein letztes Mal hier im Thread klar.

Zitat (von guest-12312.02.2026 21:41:39):
Aber Obacht, wenn Fläche m² weniger, steigt der m² Preis.
Genau abwägen.
Trotz steigender Quadratmeterpreise bei kleineren Wohnungen, sinkt der Gesamtpreis, wenn die Quadratmeter sinken. Bei den Quadratmetern ist also nichts abzuwägen.

Zitat (von Anami):
...und auch die verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten beachten
Es gibt nur eine Berechnungsmöglichkeit, welche durch diesen Mietspiegel vorgegeben wird.

Zitat (von Anami):
und auch die zulässigen Abweichungen/Toleranzen beachten.
Es gibt keine zulässigen Abweichungen und Toleranzen. Das hat der BGH klargestellt.

Also: Einfach nur Quatsch diese Aussagen. Ergo bleibt mein Standardrat, diesen user zu ignorieren. Denn entweder will er nur die Leser verarschen oder er versteht selber nicht, was er da postet. Ich vermute letzteres. Aber das macht es nicht besser.

Das Ärgerliche daran ist, dass die eigentlichen Themen dabei untergehen. Die Verwendung des Baujahres der Sanierung ist diskutabel. Die einzelnen Abzüge oder Zuschläge sind ebenfalls diskutabel. Im Mietspiegel steht z.B. sehr genau ausgeführt, wann das Merkmal "Gehobene Sanitärausstattung " zu einem Zuschlag führt. Die Art des Fußbodens ist dafür nicht relevant. Last but not least ist die Einordnung der Wohnung innerhalb der Spanne sehr relevant.

Neben dem offensichtlichen gibts also durchaus viel, bei dem man streiten kann. Das war auch der Grund, warum ich auf einen Mieterverein verwiesen habe.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39844 Beiträge, 6506x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Das Ärgerliche daran ist, dass die eigentlichen Themen dabei untergehen
Das eigentliche Thema---ist nur noch das, was du hier vortragen möchtest und noch in #27 für diskutabel hältst, obwohl der TE in #16 deutlich machte:
Im nächsten Schritte dann wohl über eine Rechtsberatung das Thema virtuelles Baujahr und Renovierungsumfänge prüfen.
Ihn interessiert jetzt der Mietspiegel von X-Stadt oder die Miethöhe/2.Mieterhöhung innerhalb 2 Jahren ebenso wenig wie mich.

Aber selbst die Wohnfläche nachmessen---geht ohne Mietspiegel.

Das Genau abwägen von @Jonny bezieht sich auf das, was der TE evtl. wegen abweichender m² gegen den Vermieter vor hat. zB Wohnfläche von 97m² nach einem eigenen WoFlV-Messergebnis.
---> Dann möge er doch bitte wegen 4 m² zuwenig genau abwägen, ob er damit den Vermieter konfrontiert.
Mehr is nich und mehr war nich von mir.

oder @ TE... sind die 101m² evtl. aus Baujahr 1960 ?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
beppi
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 39x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wenn nach Kernsanierung neu vermietet wurde, steht wahrscheinlich ---ca. 101 m² Wohnfläche---. Mehr muss der Vermieter dort nicht geschrieben haben.

Auch das MUSS der Vermieter nicht reinschreiben - in der Tat hat eine Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag für ihn mehr Nach- als Vorteile!

-- Editiert von User am 13. Februar 2026 15:39

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13147 Beiträge, 4705x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das Genau abwägen von @Jonny bezieht sich auf

-> wenn Fläche m² weniger, steigt der m² Preis,
Mehr is nich und mehr war nicht nicht von Jonny ausgedrückt.

Zitat (von Anami):
was der TE evtl. wegen abweichender m² gegen den Vermieter vor hat.

Ist dann hingegen wieder dem hier zuzuordnen.
Zitat (von cauchy):
...nun versuchen, dem eigenen Quatsch irgendwie Sinn einzureden.


Manche wissen nicht wann es genug ist, manche nicht wann es peinlich wird.
Und manche bekommen es nicht mal mit, wenn beides zusammen fällt....

1x Hilfreiche Antwort

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