Vollstreckungsschutz möglich???

13. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
hstrasse
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsschutz möglich???

Hallo Forumsmitglieder,

hier mal ein Fall – ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen:
Mein Vater ist vor einem Jahr verstorben und ich habe seine Eigentumswohnung geerbt. In dieser Wohnung hat seine Ex-Frau (Scheidung war bereits vor dem Tod rechtskräftig) gewohnt bzw. wohnt nach wie vor dort. Diese Frau bekommt Hartz-4 und es gab und gibt keinen Mietvertrag und somit auch keine Mietzahlungen. Die Frau ist depressiv und war/ist deshalb auch in Behandlung.

Da ich die Wohnung verkaufen möchte und sich mit der Frau nicht reden lässt, war im März 2010 der Herausgabe-Prozess, welcher mit einem Vergleich beendet wurde.
Es wurde entschieden, dass die Beklagte die Wohnung bis spätestens 31.05.2010 räumen muss.

Da die Madame nicht ausgezogen ist, wurde nun die Zwangsräumung zum Ende Juli 2010 festgelegt.

Nun hat die Frau Vollstreckungsschutz nach 765a ZPO beantragt.
Lt. ärztl. Attest "liegen Erkrankungen vor, die aus schwerwiegenden med. Gründen die Belastung eines Umzugs verbieten." Mehr steht in dem Attest nicht drin....

Frage: hat Sie damit Aussicht auf Erfolg?? Wenn ja – wie lange kann der Auszug max. rausgezögert werden????

Welche weiteren Möglichkeiten hat sie hier??? Kann ich hier was machen – es kann ja nicht sein, dass ich ewig der Dumme bin…..

Viele Grüße und vielen Dank,

Hstrasse


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

M.E. ist hier der § 794a ZPO anzuwenden.

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#2
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

Was in dem Attest steht, kann schon berücksichtigungsfähig sein, wobei sich u.a. die Frage stellt, ob die Fristvorschrift d. § 765a Abs. 3 ZPO eine Berücksichtigung zulässt.

Wenn die Bewohnerin - wie es tatsächlich scheint - schwer krank ist, dürfte sie aber auch verpflichtet sein, für Besserung zu sorgen, also ggfs. Bemühung um stationäre Behandlung nachzuweisen (wo dann der Sozialdienst bei der Umzugsfrage hilfreich sein könnte).

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#4
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

Dazu dürfte sie nach §§ 812 , 818 BGB in Höhe der ortsüblichen Miete als Wert der gezogenen Nutzungen ohnehin verpflichtet sein. Wenn sie nichts zahlt, wird das in der Abwägung des Vollstreckungserichts sicher eine Rolle spielen.

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#5
 Von 
guest-12327.07.2010 13:34:20
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
hstrasse
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ja sie hat Auto und ein Haustier.... was meinst Du damit?

Ich denke, dass sie - sollte der Vollstreckungsschutzantrag abgelehnt werden - versuchen wird mit einem Suizidversuch bzw. einer Suizid-Androhung die Räumung zu verhindern. Habe ich hier irgendwelche Möglichkeiten damit die Räumung trotzdem durchgeführt wird oder wird sie dann nicht gleich in eine psychatrische Klinik eingeliefert???

Danke für Eure Antworten.....

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