Mein Vermieter hat seine Gebäudeversicherung 2013 und auch andere umlagefähige Gebäudekosten des Jahres 2013 erst im Jahr 2014 gezahlt (nachgezahlt) und diese mir in seiner Nebenkostenabrechnung
für das Jahr 2014 in Rechnung gestellt mit der Begründung, erst im Jahr 2014 eine finanzielle Belastung gehabt zu haben.
Ich habe ihm den Betrag für die Nebenkosten des Jahres 2013 nicht gezahlt, weil ich meine Wohnung erst ab 01.01.2014 angemietet hatte.
Die Nebenkostenabrechnung ist von einem "großen" Verwalter erstellt worden. Der behauptet mir gegenüber, es wäre alles rechtens! Für mich ein Unding.
Frage: Geht es bei einer NK-Abrechnung um das Abflußprinzip (Geldabfluß), oder um ein Periodenprinzip?
Für mich eigentlich klar, Periodenprinzip.
Wie ich herausbekommen habe, hatte der Verwalter wohl Liquiditätsschwierigkeiten bei der Wohnanlage. Zuviel Reparaturen, zuwenig in der Rücklage für Reparaturen, somit die lfd. Kosten erst weit verspätet gezahlt.
Vom Vermieter verspätet gezahlte Nebenkosten
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Zitat:Frage: Geht es bei einer NK-Abrechnung um das Abflußprinzip (Geldabfluß), oder um ein Periodenprinzip?
Für mich eigentlich klar, Periodenprinzip.
Nein, da liegst Du falsch. Außer bei den Kosten, die nach Verbrauch=Leistung abzurechnen sind (d.h. gemäß Heizkostenverordnung: Wärme und Warmwasserbereitung), kann der Vermieter tatsächlich wählen.
Mit den Stichworten "Betriebskostenabrechnung Leistungsprinzip Abflussprinzip" findest Du mehr zur Sache, z.B.
erst das bisher gültige
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/abflussprinzip-betriebskosten.html
http://www.haus-und-grund-leipzig.de/publikationen-recht.html?id=14
beachte
"Eine weitere offene Frage ist auch, wann ein vom BGH bezeichneter Ausnahmefall nach § 242 BGB gegeben ist (dazu Langenberg, NJW 2008, 1269 (1274); Schmid, DWW 2008, 162). Hier wird vertreten, dass sich aus den Formulierungen des BGH ableiten lasse, dass ein "normaler" Mieterwechsel nicht ausreiche, um das Abflussprinzip auszuschließen (Schmid, DWW 2008, 162). Nur wenn innerhalb kurzer Mietzeit erhebliche Kosten entstünden, die mehrere Abrechnungszeiträume betreffen, läge ein Ausnahmefall im Sinne des BGH vor (Schmid, DWW 2008, 162 [163]). In diesem Zusammenhang wird vertreten, dass der Mieter darlegen müsste, wann bei einem Mieterwechsel erhebliche Unterschiede vorlägen, die dem Vermieter eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip verwehren (Lützenkirchen, MietRB 2008, 129 u. 199)."
dann das neue
http://www.vermieter-ratgeber.de/im-fokus/bgh-macht-betriebskostenabrechnung-noch-komplizierter
beachte
Der BGH ließ es im Einzelfall offen, ob der Vermieter in „besonders gelagerten Fällen eines Mieterwechsels" nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) gehindert sein kann, nach dem Abflussprinzip abzurechnen.
Nach meiner persönlichen Meinung darf der Vermieter bei einem Mieterwechsel nicht nach dem Abflussprinzip abrechnen, wenn dadurch in die Abrechnung eines neu eingezogenen Mieters sowohl Kosten eingestellt werden, die den "normalen" Abrechnungszeitraum betreffen und zusätzlich auch Kosten, die Zeiträume vor dem Einzug des neuen eingezogenen Mieters betreffen.
Wenn dem Vermieter/Verwalter die Rechnung für 2013 schon vorlagen, dann hätte er sie m.E. in die Abrechnung 2013 einstellen können ... und müssen - selbst wenn sie noch nicht bezahlt waren.
Wie der BGH irgendwann einmal tatsächlich in einem solchen Fall entscheiden könnte, wenn er dazu gefragt werden würde, kann ich Dir allerdings nicht sagen.
Ich an Deiner Stelle, würde da ersteinmal weiter kämpfen und argumentieren ...
... sage ich als Vermieter - eine solche Praxis halte ich für ungerecht und nicht für rechtens.
Würde mich anschließen mit der persönlichen Meinung. Argument: Der Vermieter hat ggf. die Kontrolle darüber, wann der Abfluss stattfindet. Da er bei leerstehenden Einheiten die Kosten anteilig selbst tragen müsste, könnte er mit so einer Wahl der folgenden Mieter unangemessen benachteiligen.
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Mein Vermieter hat seine Gebäudeversicherung 2013
Und die wurde auch mit Sicherheit Anfang 2013 bezahlt
Ich bekomme diese Art von Rechnungen immer Anfang Dezember, für das folgende Jahr.
Eigentlich unvorstellbar, dass eine Versicherung geduldig mehr als ein ganzes Jahr auf die Zahlung wartet.
Es könnte sich um ein Missverständnis handeln, z. B. Rechnung [b]für [/b]2014, Rechnungs[b]datum[/b] Dezember 2013
könnte ja - aber es ist nicht zwangsläufig bei allen Vermieter/Objekten/Versicherern so, dass das Versicherungsjahr immer zufällig genau dem Kalenderjahr entspricht.
Aber was mir gerade auffällt:
Weil die Fragestellung ansonsten unsinnig wäre, hatte ich vorausgesetzt, dass hier in einer Jahres-Betriebskostenabrechnung die Versicherungsbeiträge für zwei verschiedene Beitragsjahre umgelegt worden sind.
@druglipol: ist das so?
Wenn nur ein Jahresversicherungsbeitrag umgelegt worden wäre, dann wäre das völlig in Ordnung.
Hallo "Lolle, Methadir, werner_r",
"Lolle": Danke für Deine sehr guten Rechtsinformationen. Habe mir alles durchgelesen und fühle mich in meiner Meinung bestärkt, dass man mich mit den umgelegten Versicherungsprämien für das Jahr 2013 nicht belasten darf. Wenn der Eigentümer nicht nachgibt, geht es vor`s Gericht, Treu und Glauben.
Und es ist so, es wurden in 2014 beide Prämien für die Jahre 2013 und 2014 gezahlt und bei der Abrechnung 2014 unmgelegt.
"Methadir": Auch evtl. eine Variante, sich als Vermieter finanzielle Vorteile zu verschaffen. Bei Leerstand keine Mieteinnahmen, Zahlung der Prämien bei Vermietung und Belastung des Mieters. Da muss aber erst einmal die Versicherung mitspielen.
"Werner_r": "Eigentlich unvorstellbar", nein, Realität! Für das Jahr 2013 war eine international agierende Verwaltergruppe für unser großes Wohnobjekt zuständig. Die müssen wohl einen guten Draht zur Versicherung gehabt haben, damit man die Prämien gestundet bekommt. Die Eigentümer hatten den Verwaltervertrag mit dieser Gruppe zum 31.12.2013 beendet, der Verwalternachfolger (auch nicht gerade klein) hat dann die besagte NK-Abrechnung erstellt.
Bin am Verhandeln, Umlage für das Jahr 2013 bei mir streichen, ansonsten wohl der Rechtsweg.
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