Voraussetzungen f. einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages

26. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
hansHamburg
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Voraussetzungen f. einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages

Hallo,
ich bin vor einem 3/4 Jahr aus einer Wohnung ausgezogen. Gekündigt wurde im Prinzip weder mündlich noch schriftlich ( da bis dato guter Bekannter). Allerdings gab es ein Gespräch mit Zeugen über Auszugstermin und -modalitäten denen alle zustimmten. Gilt das nun als einvernehmliche Auflösung oder kann er tatsächlich noch Miete ( nach 7 Monaten) verlangen.
Danke
Gruß

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Während man Mietverträge auch mündlich schließen kann, muss man sie in jedem
Fall schriftlich kündigen.
Die Antwort auf deine Frage lautet somit leider: JA
Gruß
odil

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Er kann weiterhin Miete verlangen, da für die Beendigung des Mietvertrages die Schriftform vorgeschrieben ist (§ 568 BGB ).

Falls er die Wohnung jedoch weiter vermietet hat, dann kann er keine Miete mehr verlangen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hansHamburg
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

wie gesagt ich habe nicht gekündigt, wir haben uns beide drauf geeinigt den Vertrag aufzulösen. Habe mich heute mal beraten lassen, die Anwältin sieht das auch so. Sie meint eine Auflösung kann unter Zeugen auch mündlich gelten. Ich werde zahle erst mal nicht. Mal sehen was da noch so kommt.

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