Guten Tag,
vll. könnt ihr mir bei folgendem Szenario helfen:
Mieter M ist mit der vollständigen Kaution (mehr als 2 Monatsmieten) im Rückstand. Vermieter V möchte ihm daher fritlos und behelfsmäßig fristgerecht Kündigen und im besten Fall auch sicher stellen, dass die Kündigung bestand hat, wenn M seine Kaution doch noch nachzahlt.
Sollte V hierzu einen Anwalt konsultieren oder reicht es, eine passende Vorlage zur entsprechenden Kündigung zu verwenden und diese per Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen? Nur für den Fall, dass M nicht auszieht, wäre dann ein Anwalt zwecks Räumungsklage aufzusuchen?
Einen schönen Tag
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Vorgehen Kündigung wg. ausgebliebener Kautionszahl
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
..kündige ich Ihnen fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 28.02.2014 (wenn die Kündigung bis zum 04.12. beim Mieter ist)
Hast Du schon die Kaution schriftlich gemahnt? Seit wann besteht das Mietverhältnis?
Falls Du noch nicht gemahnt hast würde ich das per Einwurfeinschreiben mit einem kurzen Zahlungsziel (7Tage) erst mal tun, Zeit genug ist ja noch bezüglich der Kündigung.
Soviel ich weiss, hebt die Zahlung dann lediglich die fristlosen Kündigung auf, nicht die fristgerechte.
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"MfG
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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In diesem Fall wurde aus Kulanz eine Mahnung mit Fristsetzung (12.11.) gesendet.
Das Mietverhältnis besteht seit 01.08.
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quote:<hr size=1 noshade>Mieter M ist mit der vollständigen Kaution (mehr als 2 Monatsmieten) im Rückstand. Vermieter V möchte ihm daher fritlos und behelfsmäßig fristgerecht Kündigen und im besten Fall auch sicher stellen, dass die Kündigung bestand hat, wenn M seine Kaution doch noch nachzahlt. <hr size=1 noshade>
Da kommt dir der neue § 569 IIa BGB zugute:
"(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden."
Nach Zugang der Kündigung kann das anders als bei Mietrückständen nicht durch Nach-Zahlung geheilt werden.
Bis zum Zugang aber schon. Da ist also Eile geboten, man kann auch ohne Gerichtsvollzieher den Zugang z.B. durch Zeugen/Boten gerichtsfest nachweisen.
Ob du zur Ausformulierung der Kündigung einen Anwalt brauchst, musst du selbst wissen. So schwer scheint es mir in dem Fall nicht zu sein.
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quote:<hr size=1 noshade>Nach Zugang der Kündigung kann das anders als bei Mietrückständen nicht durch Nach-Zahlung geheilt werden. <hr size=1 noshade>
Das stimmt nicht, da der § 569 Abs. 2a BGB einen ausdrücklichen Verweis auf § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB enthält, in dem wiederum geregelt ist, dass die Kündigung durch Bezahlung des Rückstandes unwirksam wird.
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quote:<hr size=1 noshade>Das stimmt nicht, da der § 569 Abs. 2a BGB einen ausdrücklichen Verweis auf § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB enthält, in dem wiederum geregelt ist, dass die Kündigung durch Bezahlung des Rückstandes unwirksam wird. <hr size=1 noshade>
Ja, richtig, hatte ich überlesen.
Man mus also auch in dem Fall hilfsweise für den Fall der Nachzahlung auch ordentlich kündigen, wenn die Kündigung Bestand haben soll.
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