Vorgehen nach NICHT verschuldetem Wasserschaden inkl. Schimmel

12. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Syspender
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Vorgehen nach NICHT verschuldetem Wasserschaden inkl. Schimmel

Guten Tag zusammen,


ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.


Das Problem begann mit Stockflecken unten an den Wänden. Es sah definitiv so aus, als ob es aus dem Boden kam. Hauptsächlich im Innenbereich. Außenwände waren nicht betroffen. Mein Vermieter hat mir vorgeworfen ich würde nicht richtig lüften.

Ich dachte mir ok, vllt. ist es das, also lüftete ich jetzt noch mehr und entfernte die Stockflecken mit Absprache des Vermieters auf eigene Kosten (Chemie-Keule zur Schimmelvorbeugung, Fleckenblocker und Farbe).

Die Flecken kamen natürlich wieder, nur dieses Mal über dem mit Fleckenblocker behandeltem Bereich. Sie breiteten sich mittlerweile in der ganzen Wohnung aus und teilweise rissen schon die Tapeten. Ich habe im Schlafzimmer dann mal die Tapete teilweise abgezogen und die Wand war nicht feucht, sie war total nass inkl. schwarzem Schimmel. Ich habe dann sofort den Vermieter kommen lassen. Er meinte dann, ich solle überall wo Flecken sind, die Tapete abziehen, damit die Wände trocknen können (was ich zum Glück noch nicht getan habe).

2 Tage später hatten wir einen Stromausfall. Der Elektriker meinte, es ist wegen der Feuchtigkeit. Erst hier schaltete der Vermieter einen Wasserschaden-Experten ein, der später feststellte, dass ein Rohr im Bad undicht ist, und die komplette Wohnung unter Wasser gesetzt hat.

Jetzt muss die Wohnung ca. 4 Wochen mit speziellen Trocknern behandelt werden und dann komplett (inkl. Küchenabbau) renoviert werden. Seine Versicherung hat wohl schon das ok gegeben.


Wie sollte ich mich jetzt verhalten? Es ist natürlich sehr gesundheitsschädigend und meiner Meinung nach kein zumutbarer Wohnzustand.


Ich würde ihm gerne bis alles renoviert ist die Kaltmiete zu 100% kürzen. Wie ist die Rechtslage?

Wie sieht es aus wegen der Gesundheitsgefährdung?

Muss er auch während der Trocknungsarbeiten und Renovierung für eine Unterkunft sorgen?


Ihr merkt, ich bin etwas verzweifelt. Grundsätzlich möchte ich dort wohnen bleiben und den Vermieter mit der Mietminderung nicht vor den Kopf stoßen, auf der anderen Seite ist es eine Zumutung aktuell in der Wohnung zu wohnen, besonders wenn die Arbeiten losgehen.


Auf Antworten freue ich mich.


Vielen Dank



Mit freundlichen Grüßen

Syspender

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Wo wohnst du im Moment?

Mietminderung dürfte in diesem Fall auch die Versicherung übernehmen.

-- Editiert von Solan196 am 12.08.2020 16:56

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32229 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Syspender):
Es ist natürlich sehr gesundheitsschädigend und meiner Meinung nach kein zumutbarer Wohnzustand.
Eine Mietminderung ändert an dieser Situation nichts. 100% bedeutet unbewohnbar.
Zitat (von Syspender):
Wie sieht es aus wegen der Gesundheitsgefährdung?
Die lag vermutlich auch vorher schon vor, denn der Schimmel war vorhanden, nur nicht überall sichtbar.
Zitat (von Syspender):
Muss er auch während der Trocknungsarbeiten und Renovierung für eine Unterkunft sorgen?
Ich würde den Vermieter auf jeden Fall schriftlich und nachweisbar auffordern, mir eine entspr. Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Dann fragt der seine Versicherung...usw.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Syspender
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wo wohnst du im Moment?

Mietminderung dürfte in diesem Fall auch die Versicherung übernehmen.

-- Editiert von Solan196 am 12.08.2020 16:56


Ich wohne aktuell immer noch in der Wohnung oder was meinst du?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Syspender
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Flecken und somit scheinbar auch der Schimmel ist in der ganzen Wohnung mit Ausnahme des WCs.
Deshalb kann man keine 100% Minderung fordern? Wieviel dann? 50%? Ich weiß, dass es das Problem nicht löst, es ist aber ein Stück Grechtigkeit. Alleine schon der Aufwand, der bevorsteht...

Ich werde ihm also ein Schreiben zukommen lassen, dass er für eine Unterkunft zu sorgen hat und ich 50% (?) der Kaltmiete mindere. Das sollte er dann mal mit seiner Versicherung klären, korrekt?

Ab wann solle ich die Minderung denn veranschlagen? Die Augustmiete ist natürlich leider schon übewiesen. Ist es rückwirkend möglich? Die Flecken fingen bereits im Mai an...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich würde den Vermieter auf jeden Fall schriftlich und nachweisbar auffordern, mir eine entspr. Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Kann man machen. Dumm nur, dass der Vermieter dazu nicht verpflichtet ist. Er kann die Aufforderung also einfach ignorieren.

Bevor du über Mietminderungen nachdenkst, sollte überprüft werden, ob aktuell wirklich eine Gesundheitsgefahr von dieser Wohnung ausgeht. Wenn ja, dann solltest du dort sofort ausziehen. Es wäre dann eine Mietminderung der Bruttomiete von 100% anzusetzen. Wichtiger ist jedoch, dass du eine Ausweichwohnung finden müsstest. Die Kosten dieser Ausweichwohnung wären zumindest teilweise mit der Mietminderung zu verrechnen.

Wie gesagt wäre das Problem Mietminderung aber meiner Meinung nach nachrangig. Eine Mietminderung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, solange man sich nicht zulange Zeit lässt und solange der Vermieter unverzüglich nach Kenntniss vom Mangel informiert wird. Wichtiger ist, die Schimmelbekämpfung und bei vorliegender Gesundheitsgefahr der Auszug.

Wenn du eine Hausratsversicherung hast, so sollte dieser der Schadensfall ebenfalls gemeldet werden. Es könnte Schaden an deinem Hausrat entstehen. Dieser wäre dann in der Regel von der Hausratversicherung zu zahlen.

Der Vollständigkeit halber hier die gesetzlichen Grundlagen: § 536 BGB für Mietminderung, § 536a BGB wäre für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vermieter ausschlaggebend. Aber da sehr wahrscheinlich der Vermieter den Schaden nicht zu vertreten haben wird, wird es wohl keinen Schadensersatz geben. § 555a BGB könnte noch bei der Beseitigung des Schadens relevant werden.

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