Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung - versuchter Betrug in diesem Fall?

20. Dezember 2025 Thema abonnieren
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(983 Beiträge, 278x hilfreich)
Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung - versuchter Betrug in diesem Fall?

Hallo,
VM (=Wohnungseigentümer) schickt seinem M eine fristgerechte Kündigung des Wohnraummietvertrags wegen Eigenbedarfs.
Eigenbedarfsperson wäre der im Ausland lebende Bruder des VM, der nach Deutschland übersiedeln möchte (aus Sicht des M absolut unglaubwürdig).
Dem voran gegangen bzw. parallel verlaufend eine Mieterhöhungsklage, die abgewiesen wurde.
(Urteil war ziemlich zeitgleich mit dem Ende der Kündigungsfrist)
Bis zum Ablauf der 9-monatigen Kündigungsfrist keinerlei Kommunikation zwischen VM und M.
M hält die Kündigung - bereits wegen der Vorgeschichte - für eine vorgeschobene Eigenbedarfskündigung und lässt es drauf ankommen ("Soll auf Räumung klagen wenn er meint!")
M zieht nach dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus und zahlt weiter die Miete.
Nichts weiter passiert über mehrere Monate.
Insbesondere der VM teilt nicht mit dass der Eigenbedarf entfallen wäre und die Kündigung zurück genommen wird.
Über ein halbes Jahr nach Ablauf der Kündigungsfrist teilt der VM dem M mit, er habe sich entschlossen, die Wohnung soll verkauft werden und zu dem Zweck wird Terminvereinbarung gefordert Wohnungsbetretung durch Makler zum Zweck der Verkaufsvorbereitung.

Mieterhöhungsklage gescheitert, Eigenbedarf abgemeldet, aber nicht weiter verfolgt, dann plötzlich Verkauf.

Liegt in dem Fall u.U. versuchter Betrug durch den VM vor?
Etwa der VM versuchte den M zu täuschen und ihn zum Auszug zu bewegen um sich dadurch einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Weil er die leere Wohnung zu einem höheren Preis verkaufen könnte, als die vermietete Wohnung.

Oder kommt Tatbestand versuchter Betrug erst dann in Betracht, wenn der VM die (ja immer noch im Raum stehende) Kündigung weiter durchsetzt obwohl der Eigenbedarf weggefallen ist.
Dass der Eigenbedarf weggefallen ist, ergibt sich konkludent daraus, dass die Wohnung nun verkauft werden soll, denn wenn die Wohnung verkauft ist kann der VM sie ja nicht mehr der benannten Eigenbedarfsperson überlassen.

-- Editiert von Moderator topic am 21. Dezember 2025 15:29

-- Thema wurde verschoben am 21. Dezember 2025 15:29




25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chrominanz
Status:
Schüler
(475 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung

Nicht erkennbar.

Zitat (von AR377):
Liegt in dem Fall u.U. versuchter Betrug durch den VM vor?

Nein

Zitat (von AR377):
Dass der Eigenbedarf weggefallen ist, ergibt sich konkludent daraus, dass die Wohnung nun verkauft werden soll

Nein

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20125 Beiträge, 7289x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Liegt in dem Fall u.U. versuchter Betrug durch den VM vor?
Etwa der VM versuchte den M zu täuschen und ihn zum Auszug zu bewegen um sich dadurch einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Weil er die leere Wohnung zu einem höheren Preis verkaufen könnte, als die vermietete Wohnung.

Worin soll die Täuschung bestehen?
Auch wenn es richtig ist, dass eine Wohnung ohne Mieter einen höheren Preis erzielt.
Selbst der Verkauf der Wohnung ändert den Mietvertrag nicht; der Mieter hat also keinen Schaden noch einen Nachteil. Dass VM den Mieter zum Auszug bewegen möchte, ist kein Betrug und auch sonst in keiner Weise ungesetzlich.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50059 Beiträge, 17538x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Worin soll die Täuschung bestehen?

Darin, dass Eigenbedarf behauptet wurde, der tatsächlich gar nicht bestanden hat.

Zitat (von AR377):
Liegt in dem Fall u.U. versuchter Betrug durch den VM vor?

Das könnte sein. Ob sich das auch beweisen lässt ist eine andere Frage.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42209 Beiträge, 14699x hilfreich)

Nicht jede unwahre Behauptung erfüllt den Betrugstatbestand. Wenn dem so wäre, dann müsste der Staatsanwalt in gefühlten 90% aller Zivilrechtsstreitigkeiten ermitteln. Hinzu kommt ja noch die lange Kündigungsfrist. Da können sich Zukunftspläne auch mal ändern.

wirdwerden

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#5
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3372 Beiträge, 1313x hilfreich)

Den Kern des Problems hast du ja verstanden. Es kann sich in der Zwischenzeit die Motivation/Situation des Vermieters geändert haben. Das zu beweisen dürfte schwer werden, der Vermieter muss auch nicht kooperieren, man müsste ihm ein Fehlverhalten nachweisen, was bei Schweigen schwer werden dürfte.
Außerdem hat er die Kündigung nicht weiterverfolgt. Hätte er das getan, würde es wohl anders aussehen.

Bei weiterer Durchsetzung der Kündigung hätte er einen Wegfall der Gründe auch proaktiv mitteilen müssen. Aber irgendwas im Sande verlaufen zu lassen, dürfte noch keinen Betrugsvorsatz darstellen.
Und das Gegenteil zu beweisen wäre dann an die, bzw. der Staatsanwaltschaft.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39814 Beiträge, 6505x hilfreich)

Zitat (von AR377):
aus Sicht des M absolut unglaubwürdig
Irrelevant.
Zitat (von AR377):
Insbesondere der VM teilt nicht mit dass der Eigenbedarf entfallen wäre und die Kündigung zurück genommen wird.
Wieso insbesondere, wer denn sonst sollte i-was mitteilen? Also nicht erforderlich.
Zitat (von AR377):
Liegt in dem Fall u.U. versuchter Betrug durch den VM vor?
Nicht erkennbar.
Zitat (von AR377):
er habe sich entschlossen, die Wohnung soll verkauft werden
Das durfte er selbstverständlich.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Chrominanz
Status:
Schüler
(475 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von hh):
Darin, dass Eigenbedarf behauptet wurde, der tatsächlich gar nicht bestanden hat.

Liegt hier aber nicht vor.


Zitat (von wirdwerden):
Nicht jede unwahre Behauptung erfüllt den Betrugstatbestand. Wenn dem so wäre, dann müsste der Staatsanwalt in gefühlten 90% aller Zivilrechtsstreitigkeiten ermitteln.

Da müsste es auch eine Menge Verhaftungen im Bundestag und in den Landtagen geben.
Die Redaktion der BILD wäre komplett im Gefängnis.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#8
 Von 
beppi
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 39x hilfreich)

Die Mieterhöhung wurde abgewendet -> Fall erledigt.
Die Eigenbedarfskündigung wurde nicht weiter verfolgt, und dem Mieter ist dadurch kein finanzieller Schaden entstanden - Fall erledigt (egal, ob der Eigenbedarf je bestand oder nicht).
Jetzt soll die Wohnung mit Mieter drin verkauft werden -> Gutes Recht des Eigentümers, gegen das der Mieter nichts tun kann (oder sollte).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3372 Beiträge, 1313x hilfreich)

Zitat (von beppi):
Die Eigenbedarfskündigung wurde nicht weiter verfolgt, und dem Mieter ist dadurch kein finanzieller Schaden entstanden - Fall erledigt (egal, ob der Eigenbedarf je bestand oder nicht).


Naja, etwas differenzierter müsste man das schon sehen, der Versuch reicht ja grundsätzlich aus.
Aber ich sehe hier auch den Versuch als wirklich schwer zu beweisen...

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50059 Beiträge, 17538x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Liegt hier aber nicht vor.

Warum nicht?

Ob sich das beweisen lässt ist eine andere Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Chrominanz
Status:
Schüler
(475 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von hh):
Warum nicht?

Weil es eine EIgenbedarfskündigung gab. Die ist das die gilt erst mal. Egal ist ob der Mieter die glaubwürdig findet.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50059 Beiträge, 17538x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Weil es eine EIgenbedarfskündigung gab.

Richtig und wenn die darin angegebenen Gründe vorgetäuscht sind, dann liegt Betrug vor.

Ob sich beweisen lässt, dass die genannten Gründe vorgetäuscht sind, ist eine andere Frage.

Der Umkehrschluss, dass beim Vorliegen einer Eigenbedarfskündigung kein Betrug vorliegen kann ist jedoch nicht zulässig.

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Chrominanz
Status:
Schüler
(475 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von hh):
Richtig und wenn die darin angegebenen Gründe vorgetäuscht sind, dann liegt Betrug vor.

Wenn der Hund nicht ***** hätte hätte der Hund den Hasen bekommen.
Im bundesdeutschen Rechtssystem ist die Unschuldsvermutung noch immer existent. Damit existiert in dem Falle kein vorgeschobener Eigenbedarf.


Zitat (von hh):
Der Umkehrschluss, dass beim Vorliegen einer Eigenbedarfskündigung kein Betrug vorliegen kann ist jedoch nicht zulässig.

Den falschen Schluss hat keiner gezogen.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50059 Beiträge, 17538x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Im bundesdeutschen Rechtssystem ist die Unschuldsvermutung noch immer existent.

Richtig, daher habe ich auch darauf hingewiesen, dass vorgetäuschter Eigenbedarf bewiesen werden muss.

Zitat (von Chrominanz):
Damit existiert in dem Falle kein vorgeschobener Eigenbedarf.

Das ist natürlich Unsinn. Ein Straftat existiert nicht erst dann, wenn ein Täter dafür verurteilt wurde.

Es gibt hier drei Mögliche Varianten.
a) Der Eigenbedarf wurde nicht vorgetäuscht
b) Der Eigenbedarf wurde vorgetäuscht, aber das kann nicht bewiesen werden
c) Der Eigenbedarf wurde vorgetäuscht und das kann bewiesen werden

Warum Du die Varianten b) und c) im hier vorliegenden Fall ausschließt, kann ich nicht nachvollziehen. Da der Eigenbedarf nicht realisiert wurde, gibt es mindestens einen Anfangsverdacht auf versuchten Betrug.

Verurteilt werden wegen versuchtem Betrug kann der Vermieter natürlich nur bei c), aber auch bei b) existiert der vorgetäuschte Eigenbedarf.

Zitat (von Chrominanz):
Den falschen Schluss hat keiner gezogen.

Doch, Du hast es ja sogar wiederholt, dass kein vorgetäuschter Eigenbedarf existiert.

3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42209 Beiträge, 14699x hilfreich)

Kann doch letztlich dahingestellt bleiben, ob ein versuchter Betrug vorliegen könnte, und wer was wie beweisen kann oder auch nicht. Selbst wenn man dazu kommt, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht ist, und darin einen Betrugsversuch sieht, so hat der Vermieter durch sein Nichthandeln § 24 StGB erfüllt, ist also strafbefreiend zurückgetreten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(983 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Selbst wenn man dazu kommt, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht ist, und darin einen Betrugsversuch sieht, so hat der Vermieter durch sein Nichthandeln § 24 StGB erfüllt, ist also strafbefreiend zurückgetreten.
Nonsense, wie so oft.

Tatsächlich ist der Vermieter eben bisher nicht zurückgetreten von dem Betrugsversuch, den Mieter mittels einer vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung aus der Wohnung zu bekommen.
Die Kündigung ist weiterhin wirksam und der Mieter ist weiterhin aufgefordert (zwar ohne dass das nachverfolgt wird), die Wohnung heraus zu geben.

Zitat (von AR377):
Insbesondere der VM teilt nicht mit dass der Eigenbedarf entfallen wäre und die Kündigung zurück genommen wird.
Wollte er noch von dem Versuch des Betrugs zurück treten müsste er vorliegend die Kündigung formell zurück nehmen.
Und zwar nicht mit der Begründung, die Wohnung soll verkauft werden, sondern mit der Begründung dass der Eigenbedarf entfallen ist.

Die Hinweise hinsichtlich der Beweisbarkeit sind zwar richtig, aber banal, da allgemeingültig.

Der Verdacht des versuchten Betrugs ist jedenfalls ausreichend, dass der mögliche Anzeigeerstatter ausschließen kann, sich später selbst einem strafrechtlichen Vorwurf, nämlich der falschen Verdächtigung gem. § 164 StGB ausgesetzt zu sehen.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Chrominanz
Status:
Schüler
(475 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Die Kündigung ist weiterhin wirksam

An der Theorie hege ich Zweifel.


Zitat (von AR377):
Der Verdacht des versuchten Betrugs ist jedenfalls ausreichend, dass der mögliche Anzeigeerstatter ausschließen kann, sich später selbst einem strafrechtlichen Vorwurf, nämlich der falschen Verdächtigung gem. § 164 StGB ausgesetzt zu sehen

Der mögliche Anzeigeerstatter hat also wesentlich Belastbares als
Zitat (von AR377):
aus Sicht des M absolut unglaubwürdig
in der Hand?


Zitat (von hh):
Warum Du die Varianten b) und c) im hier vorliegenden Fall ausschließt, kann ich nicht nachvollziehen.

Ich habe nichts ausgeschlossen. Warum du versuchst das so krampfhaft in meine Texte zu interpretieren verstehe ich nicht.


Zitat (von hh):
Da der Eigenbedarf nicht realisiert wurde, gibt es mindestens einen Anfangsverdacht auf versuchten Betrug.

Anfangsverdacht auf versuchten Betrug weil der Vermiter sich *komplett legal* entschieden hat eine *rechtmäßige Möglichkeit der Nutzung* durch eine andere *rechtmäßige Möglichkeit der Nutzung* zu ersetzen?

Da haben wir auch Anfangsverdacht auf versuchten Ladendiebstahl wenn ich in einen Laden gehe und ihn verlasse ohne was zu kaufen.
Werde ab Montag alle Kunden anzeigen welche dies in meinem Geschäft vollziehen.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(983 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
An der Theorie hege ich Zweifel.
Es gibt im Forum keine Nutzer, deren Beiträge wertlos wären.
Denn ein Kontraindikator, der das Forum in weiten Teilen ist, hilft zweifellos auch, die richtige Richtung zu finden.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Chrominanz
Status:
Schüler
(475 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
An der Theorie hege ich Zweifel.

Meine Zweifel festigen sich.

Der Vermieter welcher nach verstreichen der Kündigungsfrist untätig bleibt kann in Folge ein Bündel an Problemen für sich erzeugen.

Der Vermieter muss der Fortsetzung des Mietverhältnis widersprechen will er eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit vermeiden. Das kann bereits in der Kündigung geschehen.

Auch ohne diesen Widerspruch kann der Mieter sich zweckes Abwehr des Konstruktes der Verwirkung/der Rechtsmissbräuchlichkeit bedienen.

Ohne Gerichtsverfahren wird der Mieter nicht weichen wollen. Zwielichtige Vermieter drängen sich nicht um solche Verfahren.

-- Editiert von User am 27. Dezember 2025 22:43

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2682 Beiträge, 737x hilfreich)
Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39814 Beiträge, 6505x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Der Verdacht des versuchten Betrugs ist jedenfalls ausreichend, dass der mögliche Anzeigeerstatter ausschließen kann, sich später selbst einem strafrechtlichen Vorwurf, nämlich der falschen Verdächtigung gem. § 164 StGB ausgesetzt zu sehen.
OMG. Dafür so ein Schwall? :augenroll:

Seit ca 3 Jahren lässt du das Forum an deiner Allwissenheit und Glaskugeldurchsicht an *deinem Fall* teilhaben.

Falls du eine Anzeige stellst und falls der VM dich wegen falscher Verd. anzeigt---> beschäftigen sich mit solch Pillepalle natürlich trotzdem die gut ausgebildeten, aber völlig überlasteten Ermittler...und gebären aus dem elefantischen Nonsens-Verfahren schließlich eine junge blinde Maus ---> in Form der Verfahrenseinstellung.

...als vollkommen unwissender User darf ich behaupten: Dein Vermieter tut gut daran, die Wohnung zu verkaufen, denn wer will sich auf Dauer schon solch einen Mieter antun. Bedauerlicherweise kauft ein Käufer dann wahrscheinlich dich als Mieter mit.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50059 Beiträge, 17538x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Anfangsverdacht auf versuchten Betrug weil der Vermiter sich *komplett legal* entschieden hat eine *rechtmäßige Möglichkeit der Nutzung* durch eine andere *rechtmäßige Möglichkeit der Nutzung* zu ersetzen?


Das wäre ein anderer Sachverhalt als derjenige, der hier vorgegeben wurde.

In dem hier vorliegenden Sachverhalt besteht der Anfangsverdacht des versuchten Betruges.



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#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50059 Beiträge, 17538x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Ich habe nichts ausgeschlossen.

Lies doch bitte Deine eigenen Beiträge nochmal:

Zitat (von Chrominanz):
Nicht erkennbar.

Zitat (von Chrominanz):
Liegt hier aber nicht vor.

Zitat (von Chrominanz):
Weil es eine EIgenbedarfskündigung gab. Die ist das die gilt erst mal.

Zitat (von Chrominanz):
Damit existiert in dem Falle kein vorgeschobener Eigenbedarf.


Du hast glasklar ausgeschlossen, dass es einen vorgetäuschten Eigenbedarf geben könnte.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(983 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Relativ aktuelles Urteil zu einem ähnlich gelagertem Fall. Hier sind die Mieter jedoch nach Räumungsklage tatsächlich ausgezogen.

https://www.strafrechtsiegen.de/eigenbedarfswegfall-verschwiegen-betrug-am-mieter/#das_vorliegende_urteil
"Trotz Wegfall des Eigenbedarfs hielt die Angeklagte die Kündigung aufrecht und informierte die Mieter nicht über die geänderten Pläne."

Das lässt sich durchaus in Einklang bringen mit meiner Eingangsthese, dass es entscheidend darauf ankommt, dass die Kündigung bisher nicht zurück genommen wurde.
Zitat (von AR377):
Insbesondere der VM teilt nicht mit dass der Eigenbedarf entfallen wäre und die Kündigung zurück genommen wird.
Andererseits könnte der des versuchten Betrugs beschuldigte VM einwenden, die Ankündigung dass die Wohnung verkauft werden soll sei konkludent die Information über die zurück genommene Kündigung ...

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39814 Beiträge, 6505x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Das lässt sich durchaus in Einklang bringen mit meiner Eingangsthese,
Und weiter? Ein einsamer Satz aus einem Urteil eines Amtsgerichtes in einem eher nicht vergleichbaren Fall ?... alles darf man zu Hilfe nehmen, auch wenns von vornherein maximal erfolgslos erscheint.
Zitat (von AR377):
Tatsächlich ist der Vermieter eben bisher nicht zurückgetreten von dem Betrugsversuch...
Nur M bezeichnet bisher die nicht ausdrücklich erklärte Rücknahme der EB-Kündigung als uU möglichen Betrugsversuch.
Es wird durch ein Gericht zu entscheiden sein, um was es sich nach Abwägung aller vorgebrachten Argumente tatsächlich handelt. Dazu müsste M den VM wohl oder übel (unter der Sorge dessen Gegenanzeige) erstmal anzeigen.
Möglicherweise könnte der beklagte VM sich auf --weder Absicht noch Versuch-- zurückziehen und inzwischen weiterhin parallel versuchen, diese Wohnung mit diesem Mieter zu verkaufen.

Zitat (von AR377):
Liegt in dem Fall u.U. versuchter Betrug durch den VM vor?
uU entscheidet das zuständige Gericht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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