Hallo,
habe folgende Frage, ich hab vor fast einem Jahr eine Wohnung angemietet. Bei der Übergabe war noch die Küche des Vormieters eingebaut. Da ich die Küche nicht für den Preis der dem Vormieter vorgeschwebt ist übernehmen wollte, hat dieser sie dann ausgebaut. Der Vormieter hat die Küche aber nicht frisch gestrichen, man sieht dass gespachtelt wurde, Löcher sind vorhanden, Anzeichnungen, Patina, etc.
Das ganze hat mich nie gestört, da es eine Zweitwohnung war und ich nur zum schlafen ab und an nach der Arbeit in der Wohnung war.
So jetzt will ich das Mietverhältnis kündigen und jetzt stellt sich mir die Frage, ob der Vermieter von mir verlangen kann, dass ich jetzt Nachbessern und die Küche streichen muss?
Danke für die Hilfe! :D
Gruß,
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Vormieter nicht gestrichen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Gab es bei der Wohnungsübergabe ein Übergabeprotokoll ?
Was steht darin ?
Was steht zu Renovierungen im Mietvertrag ?
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
Im Übergabeprotokoll ist frisch gestrichen vermerkt, aber auch, dass noch eine Küche eingebaut ist. Somit war es mir ja zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls nicht möglich den Zustand der Wände hinter der Küche einzusehen.
Im Mietvertrag steht zum Thema Schönheitsreparaturen folgendes:
"... das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken,
a) in Küchen, Bade- und Duschräumen alle fünf Jahre
b) in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle acht Jahre
c) in anderen Nebenräumen alle zehn Jahre"
Weiter steht noch, dass wenn diese Zeiträume bis Mietende nicht erreicht wurden, der Mieter Anteilig die Kosten einer fachgerechten Schönheitsreperatur zu zahlen hat.
Bedeutet dies, dass ich für alle Räume einen Anteil zahlen muss, obwohl die restlichen Räume aussehen wie frisch gestrichen (habe ja nur knapp ein Jahr in der Wohnung gelebt)?
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Nö, das bedeutet, dass diese Klausel unwirksam ist.
Es muss nach Anfall renoviert werden. Google mal nach "starren Renovierungsklauseln"
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Die Klausel ist komplett ungültig, somit wäre nur "besenrein" geschuldet.
Das Problem dürfte darin liegen, das bei Bedarf dem Vermieter zu vermitteln.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
So eine Klausel habe ich auch in meinem Vertrag (Formular von HausGrund). Warum ist die ungültig?
quote:
"... das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken,
a) in Küchen, Bade- und Duschräumen alle fünf Jahre
b) in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle acht Jahre
c) in anderen Nebenräumen alle zehn Jahre"
Ist das wirklich die wortwörtliche und komplette Formulierung oder eher eine verkürzte Wiedergabe?
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quote:<hr size=1 noshade>So eine Klausel habe ich auch in meinem Vertrag (Formular von HausGrund). Warum ist die ungültig? <hr size=1 noshade>
Unangemessene Benachteiligung des Mieters, da nicht auf den tatsächlichen Bedarf abgestellt wird.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
quote:Und woher weißt Du das? Kennst Du den vollständigen Text?
da nicht auf den tatsächlichen Bedarf abgestellt wird
Der TE hat in seiner Frage wörtlich geschrieben "Im Mietvertrag steht zum Thema Schönheitsreparaturen folgendes:" dann folgt der Text. Er hat nichts davon geschrieben, dass weitere nicht erwähnte Textpassagen zum Thema Schönheitsreparaturen in seinem Vertrag stehen.
Und Du hast Dich an genau diese Fragestellung angehängt.
Ob der Text Deines Vertrages nun doch nicht mit dem des ursprünglichen Fragestellers übereinstimmt, kannst nur Du wissen. Wenn nicht, dann ist Deine Aussage "So eine Klausel habe ich auch in meinem Vertrag" unzutreffend.
Also vielleicht doch erstmal genauer nachlesen:
http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/schoenheitsreparaturen/fristen-fuer-schoenheitsreparaturen.html
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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"
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