Hallo,
ich habe einen Mietvertrag mit 12monatigem Kündigungsausschluss unterschrieben. Ich möchte nun vorzeitig aus diesem Vertrag raus und der Hausverwalter meint, der Wohnungseigentümer wäre an sich einverstanden, ich müsste aber die Maklercourtage übernehmen, weil der Eigentümer diese (verständlicherweise) nicht zahlen will. Die Vermittlung übernimmt der Hausverwalter, er tritt also in diesem Fall auch als Makler auf.
Wenn ich richtig informiert bin, darf der Hausverwalter keine Provision verlangen: Nach § 2 (2) Wohnungsvermittlungsgesetz besteht kein Anspruch auf ein Entgelt für die Vermittlung, "wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist."
Entscheidend ist aber m. E., auf wen sich der Gesetzestext bezieht. Ich nehme an, es geht um eventuelle Ansprüche des Hausverwalters gegen den neuen Mieter, also die wohnungssuchende Person (die er dann eben nicht hätte). Ich bin in dieser Konstellation aber gar nicht wohnungssuchend, also findet der Paragraph in meinem Fall gar keine Anwendung?
Ich bin nicht sicher, was das in meiner Situation konkret bedeutet und wie ich mich verhalten soll. Ich bin einerseits natürlich bereit, die dem Eigentümer eventuell entstehenden Kosten zu übernehmen dafür, dass er mich vorzeitig aus dem Vertrag entlässt. Andererseits möchte ich nicht mehr zahlen als unbedingt nötig und ich habe den Verdacht, dass der Hausverwalter mich über den Tisch ziehen will, weil er dem Eigentümer vermutlich auch keine 2 MM Provision berechnen würde, sondern einen viel geringeren Betrag, wenn überhaupt. Das hängt natürlich von dem genauen Vertrag zwischen Eigentümer und Hausverwalter ab, den ich leider nicht kenne. Das Problem ist, dass die gesamte Kommunikation über den Hausverwalter läuft und ich keine Möglichkeit habe, den Vermieter zu fragen, um welche Kosten es konkret geht.
Was würdet ihr mir raten?
Vorzeitig ausziehen - darf der Hausverwalter eine Maklerprovision verlangen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Zitatund ich keine Möglichkeit habe, den Vermieter zu fragen :
Fragen kann man schon, einfach an die Anschrift des Vermieters im Mietvertrag schreiben.
Nur, wenn der nicht antworten will ...
Zitatich habe einen Mietvertrag mit 12monatigem Kündigungsausschluss unterschrieben. :
Dann sollte man mal als erstes prüfen, ob diese Klausel rechtskonform ist.
Falls ja, bleibt nur verhandeln im Rahmen de Vertragsfreiheit.
Sollte der Kündigungsverzicht wirksam sein, dann wirst du in aller Regel das Mietverhältnis nur mit Einverständnis des Vermieters frühzeitig beenden können. Wenn der dieses Einverständnis nur gibt, wenn du eine gewisse Summe zahlst, dann ist das rechtlich haltbar. Es ist egal, für was der Vermieter diese Summe dann verwendet. Ein bisschen problematischer wäre es für mich, wenn du eine Summe direkt an den Hausverwalter zahlen sollst. Da könnte man zumindest auf die Idee kommen, dass dies angreifbar wäre. Aber so richtig sehe ich auch dann keinen Ansatz zu argumentieren, warum dies rechtlich unwirksam wäre. Im Zweifel wird der Vermieter deinem Wunsch nach Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages halt nicht zustimmen.
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Bitte nichts in mein Anliegen hineininterpretieren, was nicht dasteht, und auch keine substanzlosen Meinungen posten - das bringt mir null Komma nichts. Die Kündigungsauschlussklausel steht hier nicht zur Diskussion. Ich will auch nicht die Kosten umgehen, die ich für den Vermieter zahlen soll. Das habe ich extra geschrieben.
"Ein bisschen problematischer wäre es für mich, wenn du eine Summe direkt an den Hausverwalter zahlen sollst."
Genau das möchte der Verwalter, ich soll ihm eine Courtage zahlen. Ich will wissen, ob er das als Mietverwalter überhaupt darf (aufgrund des zitierten Gesetzes meine ich nein). Er kann theoretisch machen, was er will, weil er meine Unkenntnis der Rechtslage und des Vertrags zwischen ihm und dem Eigentümer ausnutzen kann. Und das will ich verhindern, notfalls die Provision zurückfordern. Nicht mehr, nicht weniger.
War jemand in einer ähnlichen Situation oder kann mir als Eigentümer oder Hausverwalter sagen, was in solchen Verwaltungsverträgen in etwa als (Sonder-)Vergütung für die Vermittlung einer Wohnung (von Mietersuche bis zur Schlüsselübergabe) festgelegt ist?
(Edit) Um das Problem noch mal zu verdeutlichen: Ich will verhindern, dass ich u. U. ein Vielfaches von dem bezahle, was der Hausverwalter dem Eigentümer für diese Leistungen berechnen würde. Ich möchte nur die Mehrkosten übernehmen, die dem Eigentümer tatsächlich entstehen würden.
-- Editiert von User am 16. August 2023 11:11
Zitatwas in solchen Verwaltungsverträgen in etwa als (Sonder-)Vergütung für die Vermittlung einer Wohnung (von Mietersuche bis zur Schlüsselübergabe) festgelegt ist? :
Das bringt einem zwar null Komma nichts, aber bitte sehr:
Das geht von 0 EUR (weil in der Monatsvergütung schon pauschal eingepreist) über 2-3 Kaltmieten bis hin zu "Abrechnung nach Aufwand".
Zitataufgrund des zitierten Gesetzes meine ich nein :
Wie man dem Gesetz entnehmen kann, stellt es Regeln auf für Wohnungsvermittler, Wohnungssuchende, Wohnräume und Vermieter
Insofern wäre es interessant zu erfahren, weshalb man meint das man als dort nicht erwähnter Wohnungsgebender daraus Rechte ableiten könnte.
ZitatDas geht von 0 EUR (weil in der Monatsvergütung schon pauschal eingepreist) über 2-3 Kaltmieten bis hin zu "Abrechnung nach Aufwand". :
Das bringt natürlich etwas, weil eine Größenordnung von 2 MM zumindest im Bereich des Möglichen liegt.
ZitatInsofern wäre es interessant zu erfahren, weshalb man meint das man als dort nicht erwähnter Wohnungsgebender daraus Rechte ableiten könnte :
Ich leite überhaupt nichts ab, um genau zu sein, habe ich die Anwendbarkeit in meinem ursprünglichen Posting selbst angesprochen. Ich bin außerdem nicht der Wohnungsgeber.
Ich möchte lediglich ausschließen, dass der HV sich u. U. auf meine Kosten bereichert. Ich kann nicht beurteilen, ob sein Vorgehen üblich und rechtens ist oder nicht, deshalb bin ich ja hier. Es wäre z. B. denkbar, dass eine Vermittlungsleistung bereits in der Pauschale enthalten ist, die der Eigentümer ihm zahlt, dann würde er ja doppelt kassieren.
Offenbar waren die bisherigen Antworten missverständlich. Daher noch einmal klar: Die vertraglichen Regelungen zwischen Vermieter und Hausverwalter sind für dich in der aktuellen Situation nicht relevant. Natürlich kann es sein, dass sich der Hausverwalter hier doppelt bedienen möchte. Aber mit deinen Fragen wirst du nicht weiterkommen.
Gehen wir die Sache mal praktisch an. Zuerst wäre zu prüfen, ob du mit dem Vermieter direkt verhandeln kannst. Wenn ja, dann könntest du das machen und versuchen herauszufinden, ob der Verwalter ehrlich ist. Du solltest dir nur darüber klar sein, dass es für den Vermieter sehr praktisch sein kann, wenn ein Verwalter alles regelt. Ich schätze die Wahrscheinlichkeit nicht als besonders hoch ein, dass der Vermieter sich gegen den Verwalter stellen wird. Aber klar, es kann sein.
Wenn du keinen direkten Zugang zum Vermieter hast, dann muss es über den Verwalter gehen. Du kannst mit diesem natürlich verhandeln und ihm z.B. mitteilen, dass du keine Courtage an ihn zahlen willst. Ob du das rechtlich begründest oder nicht wäre irrelevant. Wenn der Verwalter dann einfach abblockt, dann gibt's keinen Aufhebungsvertrag. Du müsstest ordentlich kündigen und den Kündigungsverzicht sowie die Kündigungsfrist abwarten.
Die letzte Variante wäre, wenn du der Forderung des Verwalters zustimmst und dann nach Abschluss des Mietaufhebungsvertrages oder auch erst nach Rückerhalt der Kaution vom Verwalter die deiner Meinung nach unberechtigten Zahlungen an den Verwalter zurückverlangst. Ob das rechtlich möglich ist, wird aber dann an der Art und Weise liegen, wie die Forderung genau gestellt wird.
Wenn du z.B. einen Aufhebungsvertrag schließt, dann kommt es darauf an, was genau da drin steht. Steht da drin, dass der Mietvertrag zu einem gewissen Datum einvernehmlich aufgehoben wird unter der Bedingung, dass du die Summe X an den Verwalter zahlst, dann wird das rechtlich nicht angreifbar sein. Denn dann ist das keine Maklervergütung sondern einfach nur die Ausgleichszahlung dafür, dass der Vermieter auf sein Recht auf eine längere Mietdauer verzichtet. Das ist von der Vertragsfreiheit gedeckt.
Wenn du neben dem Aufhebungsvertrag einen gesonderten Maklervertrag mit dem Hausverwalter abschließen sollst, dann wird's rechtlich anspruchsvoller. Das Wohnungsvermittlungsgesetz schützt aber meines Wissens nach nur Wohnungssuchende und damit nicht dich. Du müsstest also schon andere Gesetze anführen. Ich sehe allerdings keinen wirklichen Ansatzpunkt dazu.
Rein praktisch solltest du auf jeden Fall aufpassen, was genau vereinbart wird. Das schlechtestmöglich Szenario wäre, wenn du den Hausverwalter als Makler beauftragst, diesen auch bezahlen musst und dennoch länger im Mietvertrag festhängst, weil ein neuer Mieter erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt gefunden wird. Daher würde ich dir empfehlen auf Klarheit zu drängen, wann dein Mietverhältnis dann wirklich beendet ist.
ZitatDie Kündigungsauschlussklausel steht hier nicht zur Diskussion. Ich will auch nicht die Kosten umgehen, die ich für den Vermieter zahlen soll. :
Was für Kosten umgehen?
Wenn die Klausel unwirksam formuliert ist (=zu sehr zu Deinem Nachteil) dann wäre das der einfachste Weg aus der Sache rauszukommen.
Vielen Dank für die differenzierte Antwort. So hatte ich meine Optionen auch eingeschätzt. Der Hausverwalter sitzt leider am längeren Hebel und mir ist definitiv bewusst, dass er den Mietaufhebungsvertrag notfalls blockieren kann und wird, wenn ich nicht mitspiele. Er hat schon bei der Mietvertragsunterzeichnung, als es um den Kündigungsverzicht ging (mit dem er mich übrigens völlig überrumpelte, davon war nämlich vorher keine Rede gewesen) gesagt, dass ich aus dem Vertrag auch früher rauskönne, "dann müssten Sie aber die Maklercourtage zahlen." Auch jetzt hat er explizit von Maklercourtage gesprochen. Heute hat er schon einen potenziellen Nachmieter eingeladen, bei diesem Termin bin ich ebenfalls anwesend und dabei soll "alles Weitere" besprochen werden. Ich habe die Befürchtung, dass er mir einen Maklervertrag vorlegt, den ich unterschreiben soll. Deshalb wollte ich mich vorab so gut es geht informieren, um nicht (wieder) überrumpelt zu werden.
Daran, dass ich im worst case trotz Maklerprovision nicht zeitnah aus dem Vertrag kann, habe ich auch schon gedacht. Schließlich haben potenzielle Interessenten in der Regel eine Kündigungsfrist und werden nicht sofort einziehen können/wollen. Auch habe ich keinen Einfluss darauf, für wen der Eigentümer sich entscheiden wird - und der HV ja auch nicht. Keiner von ihnen wird sich bezüglich des Datums festlegen wollen.
ZitatWenn die Klausel unwirksam formuliert ist (=zu sehr zu Deinem Nachteil) dann wäre das der einfachste Weg aus der Sache rauszukommen. :
Es handelt sich um einen vorformulierten Standardmietvertrag von Haus und Grund. Auch wenn es nicht komplett ausgeschlossen werden kann, halte ich eine unwirksam formulierte Klausel für sehr unwahrscheinlich. Natürlich steht da nichts von der Übernahme irgendwelcher Kosten als Bedingung für einen Mietaufhebungsvertrag. Falls du das meinst.
ZitatIch möchte lediglich ausschließen, dass der HV sich u. U. auf meine Kosten bereichert. :
Tja, da dürfte man dann an der Realität scheitern.
Sich an Dir zu bereichern ist das gute Recht der HV, denn wir leben in einer Marktwirtschaft und da ist es nun mla die Grundlage das sich der ein an dem anderen bereichert.
Insofern ist für die Erfüllung dieser Vorgebe mangels Rechtsgrundlage keine Erfolgsaussicht gegeben.
ZitatEs wäre z. B. denkbar, dass eine Vermittlungsleistung bereits in der Pauschale enthalten ist, die der Eigentümer ihm zahlt, dann würde er ja doppelt kassieren. :
Was im übrigen erlaubt wäre.
Er könnte sogar noch von einem Dritten oder Vierten kassieren.
ZitatIch bin außerdem nicht der Wohnungsgeber. :
Da man bisher immer im "Ich-Stil" geschrieben hat, bin ich davon ausgegangen, das es die eigene Wohnung ist.
Eine Verhandlung hatter immer das Risiko, das sie scheitert.ZitatIch habe die Befürchtung, dass er mir einen Maklervertrag vorlegt, den ich unterschreiben soll. Deshalb wollte ich mich vorab so gut es geht informieren, um nicht (wieder) überrumpelt zu werden. :
Du musst erst einmal selber beurteilen, wie hoch dein Risiko ist. Dazu wäre natürlich relevant, wielange der Mietvertrag noch mindestens laufen würde. Dafür wiederum wäre relevant. ob der Kündigungsverzicht überhaupt rechtens ist. Bei Studierenden beispielsweise ist er das häufig nicht. Dazu gibt ein Urteil vom BGH, siehe BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 307/08. Du könntest dir die Urteilsbegründung anschauen, ob die dort genannten Gründe auch auf dich zutreffen würden.
Unabhängig davon ist es aus Sicht des Mieters typischerweise sinnvoll, keinen eigenen Maklervertrag abzuschließen sondern alles in einem schriftlichen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Summe X, Wohnungsübergabe am ... , Mietende am ..., Rückzahlung Kaution (wenn vertragsgemäße Rückgabe) am ... usw. Vielleicht wird sich der Hausverwalter oder Vermieter nicht auf alles einlassen. Aber mindestens ein klarer Termin für das Mietende sollte auftauchen. Theoretisch kann man die Summe auch staffeln. Z.B. 1500 Euro wenn Mietende Ende August, 1000 Euro wenn Mietende Ende September, 500 Euro wenn Mietende Ende Oktober, spätestens Ende November ist der Mietvertrag beendet (dann ohne Extrazahlung).
Gelöscht, Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Aber natürlich hängt's vom Verwalter ab, ob er zustimmt. Daher wäre es gut, wenn du selber dein Risiko einschätzen würdest.
-- Editiert von Moderator am 24. August 2023 00:53
ZitatUnabhängig davon ist es aus Sicht des Mieters typischerweise sinnvoll, keinen eigenen Maklervertrag abzuschließen sondern alles in einem schriftlichen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Summe X, Wohnungsübergabe am ... , Mietende am ..., Rückzahlung Kaution (wenn vertragsgemäße Rückgabe) am ... usw. Vielleicht wird sich der Hausverwalter oder Vermieter nicht auf alles einlassen. Aber mindestens ein klarer Termin für das Mietende sollte auftauchen. :
Das ist sehr hilfreich, danke - ich werde es so vorschlagen und kann nur hoffen, dass er sich darauf einlässt.
Ich stehe vor genau dem gleichen Fall und werde ab September eine Klage gegen die ehem. Hausverwaltung anstreben.
Was du geschrieben hast
ist in sich schon hirnrissig. Betraut der Eigentümer eine Hausverwaltung, und springt diese sogar stellvertretend für den Eigentümer ein, entfallen da aufgrund des richtig zitierten Gesetzestextes überhaupt keine Kosten auf den Eigentümer.Zitatich müsste aber die Maklercourtage übernehmen, weil der Eigentümer diese (verständlicherweise) nicht zahlen will. :
Wie kommst du drauf, dass das Wohnungsvermittlungsgesetz nur Wohnungssuchende schützt? Davon ist ja nirgends die Rede. Meine Sorge ist eher, dass insb. die Regelungen in §2 (2) noch Rudimente sind, bevor 2015 das Bestellerprinzip eingeführt wurde. Manchmal werden Bezugsgesetze ja dann einfach nicht aktualisiert.
Grundsätzlich ist es ja konform für den Vertragsbruch (früheres Ausziehen) entsprechende Entschädigungsleistungen zu kassieren. Ob hier allerdings die Bezeichnung als Maklercourtage (wofür es dann auch nochmal einen Vermittlungsvertrag geben wird) gegen geltendes Recht verstößt, ist dann die Frage.
-- Editiert von User am 20. August 2023 15:07
ZitatOb hier allerdings die Bezeichnung als Maklercourtage (wofür es dann auch nochmal einen Vermittlungsvertrag geben wird) gegen geltendes Recht verstößt, ist dann die Frage. :
Der Hausverwalter hat zweimal explizit von Maklercourtage gesprochen, aber eben nur mündlich. Jetzt will er, dass ich ein Kündigungsschreiben verfasse, in dem ich die Wohnung mit einer Frist von drei Monaten kündige, und reinschreibe, dass ich die "Maklercourtage in Höhe von X Monatsmieten" übernehme.
Wenn er als Verwalter der Wohnung nicht zu einer Provision berechtigt ist, schießt er sich mit dem Begriff doch ins eigene Knie, weil das (notfalls im Nachhinein) anfechtbar wäre. Dadurch aber, dass ich seine Forderung nicht nachweisen kann, sieht es so aus, als sei die Maklercourtage meine Idee gewesen. Keine Ahnung, ob das ein Hintertürchen ist, durch das er meint doch an die Provision zu kommen. Das Gesetz sagt andererseits ganz klar, dass die Courtage nicht nur nicht gefordert, sondern auch nicht angenommen werden darf.
Er behauptet, der Eigentümer hätte die Provision für die Vermittlung der Wohnung an mich gezahlt. Ob das stimmt, kann ich nicht ohne Weiteres überprüfen. Oben hat jemand geschrieben, dass es je nach Vertrag durchaus sein kann, dass Vermieter für die Vermittlung extra zahlen.
Ich befürchte halt, dass er sich querstellt, wenn ich auf seine Forderung nicht eingehe oder sie auch nur hinterfrage. Ob er das Recht dazu hat oder nicht, ist eine andere Frage. Fakt ist, der Eigentümer ist prinzipiell mit einem früheren Auszug einverstanden.
Hast du dich auf die Provision eingelassen und willst sie dir jetzt zurückholen? Hast du dir dafür einen Anwalt genommen und wenn ja, hast du eine Rechtsschutzversicherung?
-- Editiert von User am 20. August 2023 18:30
ZitatHast du dich auf die Provision eingelassen und willst sie dir jetzt zurückholen? Hast du dir dafür einen Anwalt genommen und wenn ja, hast du eine Rechtsschutzversicherung? :
Ja, ja, und ja. Aber darum kümmere ich mich nach dem Urlaub.
Maklercourtage ohne Vermittlungsvertrag? Wo nichts schriftlich...
ZitatMaklercourtage ohne Vermittlungsvertrag? :
Nö, allerdings ist es schlicht egal ob man es nun "Maklercourtage" oder "Hüpfelmüpf" nennt.
ZitatWo nichts schriftlich... :
Es den einen oder anderen unkundigen Laien überraschen, aber es gelten auch mündliche Vereinbarungen, sofern der Gesetzgeber keine andere Form vorgibt.
Zitatich habe einen Mietvertrag mit 12monatigem Kündigungsausschluss unterschrieben. Ich möchte nun vorzeitig aus diesem Vertrag raus und der Hausverwalter meint, der Wohnungseigentümer wäre an sich einverstanden, ich müsste aber die Maklercourtage übernehmen, weil der Eigentümer diese (verständlicherweise) nicht zahlen will. :
Entweder das, oder du kündigst fristgerecht und bleibst noch ein paar Monate wohnen.
ZitatNö, allerdings ist es schlicht egal ob man es nun "Maklercourtage" oder "Hüpfelmüpf" nennt. :
Alles gelesen?
ZitatAlles gelesen? :
Ja
Sogar alles verstanden.
Wieso wird in der Argumentation steht davon ausgegangen, daß die Hausverwaltung selbst die Wohnungsvermittlungstätigkeit ausführt ? und dafür Gebühren verlangt?
Ich sehe dies so, daß der Eigentümer die Hausverwaltung lediglich beauftragt einen Wohungsvermittler zu beauftragen um einen geeigneten Mietnachfolger zu finden,
Die verlangte Regelung betrifft also keine Vergütung einer Leistung der Hausverwaltung sondern die Erstattung der Vermittlungskosten des zu beauftragenden Wohnungsvermittlers.
Damit wird der Aufwand welcher durch eine Neuvermietung entsteht (jedenfalls soweit er Vermittlungskosten betrifft) erstattet verlangt.
Was daran unzulässig wäre, erschließt sich mir nicht.
ZitatDie Vermittlung übernimmt der Hausverwalter, er tritt also in diesem Fall auch als Makler auf. :
Zitat:Die Vermittlung übernimmt der Hausverwalter, er tritt also in diesem Fall auch als Makler auf.
und es soll einen Wohnungsvermittlungsvertrag zwischen dem Hausverwalter (der die Leistung erbringt) und wem geben ?
Darf der Hausverwalter diese Vermittlungstätigkeit überhaupt ohne ausdrückliche Genehmigung nach § 34a GewO ausüben ?
ZitatSteht zumindest so im Eingangspost. :
Juristisch unbedarfte Laien neigen durchaus dazu - in Unkenntnis der Bedeutung der Begriffe - Sachverhalte so zu schildern wie es ihnen umgangssprachlich am sinnigsten erscheint.
ZitatDarf der Hausverwalter diese Vermittlungstätigkeit überhaupt ohne ausdrückliche Genehmigung nach § 34a GewO ausüben ? :
Woher weißt du, dass er nicht die entsprechenden Genehmigungen hat? Unsere HV zB ist auch Makler, wäre also kein Problem.
Einziges Problem hier ist dass wir keine ausreichenden Infos haben um die gesamte Situation überhaupt beurteilen zu können. Fakt ist,
Zitatich habe einen Mietvertrag mit 12monatigem Kündigungsausschluss unterschrieben. Ich möchte nun vorzeitig aus diesem Vertrag raus und der Hausverwalter meint, der Wohnungseigentümer wäre an sich einverstanden, ich müsste aber die Maklercourtage übernehmen, :
Also kann der Mieter wohnen bleiben oder in den sauren Apfel beißen. Hier wird es uU eine angepasste Vertragsgestaltung geben zwischen VM und HV, aber der Mieter kann ja auch die vereinbarte Zeit wohnen bleiben und dann ordentlich kündigen. Oder es gibt eine entsprechende Mietaufhebungsvereinbarung (darauf wird es wohl hinauslaufen) zwischen dem Mieter und dem Vermieter.
ZitatWoher weißt du, dass er nicht die entsprechenden Genehmigungen hat? Unsere HV zB ist auch Makler, wäre also kein Problem. :
Das ist irrelevant wegen des schon mehrfach erwähnten Paragraphen. Er darf Wohnungen gegen eine Provision vermitteln, nur nicht die, die er gleichzeitig verwaltet.
Wie wär's, wenn du meine Aussagen nicht dauernd hinterfragen würdest?
ZitatHier wird es uU eine angepasste Vertragsgestaltung geben zwischen VM und HV :
Das ist eine Vermutung, die stimmen kann, aber nicht muss.
Zitataber der Mieter kann ja auch die vereinbarte Zeit wohnen bleiben und dann ordentlich kündigen. :
Auf die Idee bin ich noch gar nicht gekommen.
ZitatOder es gibt eine entsprechende Mietaufhebungsvereinbarung (darauf wird es wohl hinauslaufen) zwischen dem Mieter und dem Vermieter. :
Logisch, aber erst, wenn ich die Provision rausrücke. Darum geht es ja die ganze Zeit. Wenn es eine Sache zwischen M und VM wäre, hätte ich meine Frage nicht gestellt. Saurer Apfel hin oder her, ich will meine Optionen trotzdem prüfen. Darum bin ich hier.
Zitatich will meine Optionen trotzdem prüfen. :
Ich sehe folgende Optionen
A) fristgerecht kündigen
B) auf die Forderungen eingehen und
Ba) es dabei belassen
Bb) danach auf Rückzahlung klagen
Bei Bb) hat man die Optionen zu gewinnen, zu verlieren oder einen Vergleich einzugehen.
Kündigen kannst du eh immer. Im Zweifel ist die Kündigung halt viel später wirksam.ZitatJetzt will er, dass ich ein Kündigungsschreiben verfasse, in dem ich die Wohnung mit einer Frist von drei Monaten kündige, und reinschreibe, dass ich die "Maklercourtage in Höhe von X Monatsmieten" übernehme. :
Bitte beachte, dass eine Kündigung bedingungsfeindlich ist. Du darfst also die Kündigung nicht an eine Bedingung knüpfen. Möglich wäre eine Kündigung zum vertraglich zulässigen Zeitpunkt und zusätzlich ein Angebot an den Vermieter, den Mietvertrag früher zu beenden. Für letzteres kannst du deine Bereitschaft kundtun, die vom Vermieter zu tragende Makler-Courtage bis zu einer maximalen Hühe zu übernehmen, wenn der Mietvertrag bis zu einem gewissen Datum aufgehoben wird. Optimalerweise würde ich jedoch noch die Bedingung einfügen, dass der Vermieter dir rechtzeitig Bescheid geben (= das Angebot annehmen) muss. Als Frist könnte man da z.B. 4 Wochen vor geplantem Mietende nehmen.
Den Aufhebungsvertrag kannst du natürlich auch ohne Kündigung anbieten. Beachte, dass der Wortlaut sehr wichtig sein wird. Ich habe absichtlich von der " vom Vermieter zu tragenden Makler-Courtage" gesprochen. Im Zweifel wird dann der Vermieter nachweisen müssen, dass er eine Courtage in der geforderten Höhe gezahlt hat. Ob der Hausverwaltung bzw. der Vermieter darauf eingeht, wirst du sehen.
ZitatOptimalerweise würde ich jedoch noch die Bedingung einfügen, dass der Vermieter dir rechtzeitig Bescheid geben (= das Angebot annehmen) muss. Als Frist könnte man da z.B. 4 Wochen vor geplantem Mietende nehmen. :
Grundsätzlich stimme ich dir zu, wäre jedoch mit den Fristen weicher, da in diesem Fall ja der Mieter ein Entgegenkommen möchte.
Das hängt davon ab, ob der Mieter die Wohnung noch in irgendeiner Form nutzt. Wenn die eh leersteht, kann der Mieter auch innerhalb von einem Tag die Wohnung zurückgeben. Sollte er noch Möbel da lagern, wären 4 Wochen zur Planung des Umzugs wohl sinnvoll. Aber klar, wenn der Vermieter nicht zustimmt, dann gibt's eh keinen Aufhebungsvertrag.ZitatGrundsätzlich stimme ich dir zu, wäre jedoch mit den Fristen weicher, da in diesem Fall ja der Mieter ein Entgegenkommen möchte. :
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