Vorzeitige Kündigung Vertrag mit Mindestlaufzeit

24. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
Marianne_K
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Vorzeitige Kündigung Vertrag mit Mindestlaufzeit

Ich habe in der Probezeit meinen Job verloren. Wegen diesem Job bin ich in eine neue Stadt gezogen und habe für die erste Zeit ein möbliertes Appartment angemietet.
Die Mietzeit ist in meinem Vertrag folgend defeniert:

"Beide Parteien vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses frühestens zum 31.Januar 2014 mit gesetzlicher Frist erklärt werden kann. Ein solcher Verzicht kann höchstens auf die Dauer von 47 Monaten seit Abschluss des Vertrages mit der Möglichkeit der Kündigung zum Ablauf dieses Zeitraumes erfolgen"

Ich habe zum 1. Oktober eine ordentliche Kündigung geschickt, der Vermieter will mich aber ordentlich erst zum 30 April aus dem Vertrag lassen. Alternativ bietet er mir aus "Kulanz" an, mit Zahlung von 1,5 Kaltmieten und 200 euro Bearbeitunggebühr sowie Findung eines geeignetes Nachmieters aus dem Vertrag rauszulassen.
Mir kommt es alles sehr unverschämt vor, darf er das? Welche Möglichkeiten habe ich außerordentlich aus dem Vertrag rauszukommen bzw. ordentlich zum 31.Dezember, da Kündigung am 1. Oktober bei Vermieter eingegangen ist?

Die Bearbeitunggebühr ist im Vertrag fesgehalten, 1,5 Monatsmieten Stehen nur als Schadensersatz bei außerordentlicher Kündigung im Vertrag, sind aber nicht genau beziffert... Ich hoffe auf eure Hilfe, da ich ohne Job in dieser Wohung festsitze und so schnell wie möglich raus möchte! Danke!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1365x hilfreich)

quote:
Mir kommt es alles sehr unverschämt vor, darf er das?


Ja, das darf er. Er darf ja auch verlangen, dass du den Vertrag erfüllst bis zum 30. April.

quote:
bzw. ordentlich zum 31.Dezember, da Kündigung am 1. Oktober bei Vermieter eingegangen ist?


Da gibt es keine Möglichkeit.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45495 Beiträge, 16178x hilfreich)

quote:
will mich aber ordentlich erst zum 30 April aus dem Vertrag lassen.


Im Vertrag steht doch eindeutig, dass zum 31.01.2014 gekündigt werden kann. Damit ist klar das Vertragsende gemeint.

quote:
Alternativ bietet er mir aus "Kulanz" an, mit Zahlung von 1,5 Kaltmieten und 200 euro Bearbeitunggebühr sowie Findung eines geeignetes Nachmieters aus dem Vertrag rauszulassen.


Der Streit kann bestenfalls daüber gehen, ob für Januar noch Miete gezahlt werden muss. Diese Frage kann man aber mit einem eindeutigen "Ja" beantworten, jedenfalls, sofern die Wohnung dann nicht schon wieder vermietet ist.

quote:
Ich hoffe auf eure Hilfe


Weise den Vermieter auf den Wortlaut des Vertrages hin. Der Mietvertrag endet daher aufgrund Deiner Kündigung spätestens zum 31.01.2014, ohne dass Schadenersatz oder Bearbeitungsgebühr fällig würden.

Daneben könnte noch geprüft werden, ob die Klausel zum Schadenersatz und/oder zur Bearbeitungsgebühr überhaupt wirksam sind.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.10.2013 14:41:28
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 31x hilfreich)

Beide Parteien vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses frühestens zum 31.Januar 2014 mit gesetzlicher Frist erklärt werden kann.

Das geht so in Ordnung und ist gesetzeskonform.

Ich habe zum 1. Oktober eine ordentliche Kündigung geschickt, der Vermieter will mich aber ordentlich erst zum 30 April aus dem Vertrag lassen.

Sie können zwar dem Vermieter bereits zu jeder Zeit die Kündigung schicken, die Kündigungsfrist aber beginnt erst ab 1 Februar zu laufen und endet nach 3 Monaten am 30. April.
Auch das ist korrekt.


Alternativ bietet er mir aus "Kulanz" an, mit Zahlung von 1,5 Kaltmieten und 200 euro Bearbeitunggebühr sowie Findung eines geeignetes Nachmieters aus dem Vertrag rauszulassen.
Mir kommt es alles sehr unverschämt vor, darf er das?


200 € Bearbeitungsgebühr (dieser Name ist irreführend, besser wohl Schmiergeld)darf er schon verlangen.
Die Bearbeitunggebühr ist im Vertrag fesgehalten, . Das haben Sie ihm doch erlaubt!

Welche Möglichkeiten habe ich außerordentlich aus dem Vertrag rauszukommen bzw. ordentlich zum 31.Dezember, da Kündigung am 1. Oktober bei Vermieter eingegangen ist?

Ordentlich geht nicht und außerordentlich ist Verhandlungssache. Erste Angebote hat Ihnen der Vermieter schon gemacht. Nun sind Sie am Zuge.

Sollten Sie und Ihr Vermieter dennoch irgendwie eine Einigung erzielen, achten Sie darauf, das Sie einen Aufhebungsvertrag über die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages schließen.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Marianne_K
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Wie ist es aber, wenn ich aber einen Nachmieter stelle, der mindestens bis zum 30 April das Appartment bewohnt. Entsteht doch dem Vermieter kein finanzieller Schaden, ist es rechtlich in Ordung da von Schadensersatz zu sprechen und diesen zu fordern in Form von 1,5 Mieten ?

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.10.2013 14:41:28
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 31x hilfreich)

Das mit dem Nachmieter stellen ist allein Euer beides Sache.
Er muß keinen akzeptieren

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2070x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe in der Probezeit meinen Job verloren. Wegen diesem Job bin ich in eine neue Stadt gezogen und habe für die erste Zeit ein möbliertes Appartment angemietet. <hr size=1 noshade>



Dann ist der formularmässige Kündigunsgverzicht mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam, weil dich das unangemessen benachteiligt.

Entschieden ist das für ein Zimmer in einem Studentenwohnheim, Begründung:

" ... der hier vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts benachteiligt die Beklagten unangemessen. Insoweit hat das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung dem Beklagten zu 2 ein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem besonderen Maß an Mobilität und Flexibilität zugebilligt, um auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs und ausbildungsbedingte Erfordernisse eines Ortswechsels angemessen reagieren zu können, während es ins Gewicht fallende Interessen der Klägerin, die Beklagten für längere Zeit als die gesetzliche Kündigungsfrist zu binden, nicht erkennen konnte."

BGH, Urteil vom 15. 7. 2009 - VIII ZR 307/08

Die Gemengelage ist durchaus mit deinem neuen Job und der Unsicherheit wie es da weitergeht vergleichbar. Einen sinnhaften Grund, weshalb der Vermieter ein Interesse haben könnte, dich so lange zu binden, ist bei einém möbl. Zimmer eigentlich nicht ersichtlich.

Genau darauf kommt es aber laut BGH an, bloß Fluktuation zu verhindern ist kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Klausel. Ich wüsste nicht, was ihn daran hindert, sofort weiterzuvermieten. Keine Renovierung, Reparaturen, Amortisation von Investitionen o.Ä. wie bei einer Wohnung.

Wenn er also wusste, daß du da einen neuen Job anfängst, spricht vieles dafür, daß das die Klausel unwirksam macht.

Im Ergebnis würde dann die gesetzliche Kündigungsfrist gelten.


-- Editiert asap am 24.10.2013 20:05

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3595 Beiträge, 1455x hilfreich)

quote:
Im Vertrag steht doch eindeutig, dass zum 31.01.2014 gekündigt werden kann. Damit ist klar das Vertragsende gemeint.


Ich sehe es wie hh. Da steht ZUM 31.01., nicht AB 31.01. Also kann sie jetzt kündigen, und das Mietverhältnis wäre dann ZUM 31.01.2013 beendet.

Was mir fehlt ist ein Hinweis auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung, was möglicherweise die ganze Klausel unwirksam macht.

Asap, das Studentenurteil hat ja nun wirklich gar nichts mit dieser Situation hier zu tun. Bei einem Studenten muß man aus den im BGH-Urteil genannten Gründen durchaus damit rechnen, dass er eher wieder ausziehen muß, weil er z.B. die Stadt wieder verläßt. Bei einem Job ist das eigentlich eher nicht so, jedenfalls nicht mit diesem Hintergrund (Exmatrikuation, Studenabbruch). Man kann nicht automatisch davon ausgehen, dass so eine Klausel unwirksam ist, weil man mit Jobverlust rechnen muß. Dann dürfte diese Klausel überhaupt gar nicht mehr verwendet werden, wenn Jobverlust da recht auch drunter zählen würde. Mal abgesehen davon, dass die Marianne ja nicht gehindert ist, sich einen neuen Job zu suchen. Ein Student wiederum hat keinen Grund, in der Stadt zu bleiben, nachdem er sein Studium geschmissen hat.


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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.10.2013 14:41:28
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 31x hilfreich)

http://www.focus.de/immobilien/mieten/kuendigungsverzicht-bgh-klaert-spielregeln-fuer-vermieter_aid_360830.html

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3595 Beiträge, 1455x hilfreich)

Nett, aber so richtig trifft der Link nicht zu, denn da werden keine exakten Formulierungen auseinandergenommen. Und um genau die geht es hier. Es ist ein Unterschied, ob da "zum" oder "ab" steht. Es ist definitiv so, dass Marianne, weil sie bereits wirksam gekündigt hat, am 31.1. ausziehen kann und keine Miete mehr für Februar etc. schuldet.

Und ich bezweifel im übrigen noch immer die Wirksamkeit der Klausel insgesamt an. Zum einen wegen des - wie schon erwähnt - fehlenden Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht. Außerdem steht dort zwar "Beide Parteien", aber nicht "beidseitig" oder "von jeder Vertragspartei". "Beide Parteien" bedeutet m.E. lediglich, dass beide Parteien den Vertrag schließen, aber nicht unbedingt, dass dieser Kündigungsausschluß, um die es geht, auch für beide gleichermaßen gilt. Das bedeutet m.E. nicht exakt das Gleiche. Gültig wäre z.B. eine solche Formulierung:

quote:
Vertrag auf unbestimmte Zeit: Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.11.2013. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von jeder Vertragspartei gekündigt werden, jedoch erstmals zum 30.10.2014.

Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.



In diesem Fall kann der Mieter so kündigen, dass er am 30.10.2014 auszieht.

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Maria21123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Also eine ordentliche Kündigung kann es ja nicht sein, da diese erst zum Vertragsende möglich ist. Du hast somit einen Antrag auf außerordentliche Kündigung gestellt, da du ja vorher als vertraglich vereinbart die Wohnung verlassen möchtest. Rechtlich gesehen hast du keine Chance aus einem vereinbarten Vertrag herauszukommen, es sei denn es liegen nicht tragbare Umstände vor. Ob diese allerdings in deinem Fall vorliegen, liegt im Auge des Betrachters und kann so pauschal nicht beantwortet werden.

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3595 Beiträge, 1455x hilfreich)

Sie will ja nicht vorfristig aus dem Vertrag kommen, sondern fristgerecht zum 31.01.2013, Maria. Aber der Vermieter akzeptiert diesen Termin nicht, sondern denkt, dass sie erst AB dem 31.01.2014 ZUM 30. April 2014 kündigen kann. Und das ist falsch.

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2070x hilfreich)

quote:
Die Bearbeitunggebühr ist im Vertrag fesgehalten, 1,5 Monatsmieten Stehen nur als Schadensersatz bei außerordentlicher Kündigung im Vertrag, sind aber nicht genau beziffert...


Weshalb kündigst du denn dann eigentlich nicht "ausserordentlich", zahlst die 1,5 Monatsmieten und die Sache ist erledigt?

Mit der "ordentlichen" Kündigung zahlst du noch 3 Monate.

Pauschale "Bearbeitungsgebühren" können per AGB auch nicht vereinbart werden, jedenfalls gibt es bereits Urteile, wonach die Klausel unwirksam ist.

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.10.2013 14:41:28
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 31x hilfreich)

Original:
"Beide Parteien vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses frühestens zum 31.Januar 2014 mit gesetzlicher Frist erklärt werden kann.

Interpretation:
Außerdem steht dort zwar "Beide Parteien", aber nicht "beidseitig" oder "von jeder Vertragspartei". "Beide Parteien" bedeutet m.E. lediglich, dass beide Parteien den Vertrag schließen, aber nicht unbedingt, dass dieser Kündigungsausschluß, um die es geht, auch für beide gleichermaßen gilt

Also beim besten Willen kann ich dieser Ansicht nicht folgen.
Wie aus der Kündigungsvereinbarung plötzlich ein Mietvertrag zustande kommt erschließt sich mir wirklich nicht.
Ebenso wenig wie "Beide Parteien" oder vielleicht besser noch undeutsch "beidseitige Parteien"! :???:



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-- Editiert Mugul am 25.10.2013 14:21

-- Editiert Mugul am 25.10.2013 14:23

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3595 Beiträge, 1455x hilfreich)

quote:
Weshalb kündigst du denn dann eigentlich nicht "ausserordentlich", zahlst die 1,5 Monatsmieten und die Sache ist erledigt?

Mit der "ordentlichen" Kündigung zahlst du noch 3 Monate.


Warum sollte sie? Sie kündigt fristgerecht und vertragskonform. Was ist denn daran so schwer?

quote:
Wie aus der Kündigungsvereinbarung plötzlich ein Mietvertrag zustande kommt erschließt sich mir wirklich nicht.


Und mir erschließt sich dieser Satz nicht. Die Kündigungsvereinbarung ist doch Teil des Mietvertrags und regelt lediglich den Kündigungsausschluß für einen bestimmten Zeitraum. Sie kann ZUM 31.1.2014 kündigen und das hat sie getan, d.h. sie ist ab dem 1.2.2014 aus der Sache raus.

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2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.10.2013 14:41:28
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 31x hilfreich)

Wie aus der Kündigungsvereinbarung plötzlich ein Mietvertrag zustande kommt erschließt sich mir wirklich nicht.

Dieser Satz bezog sich auf die Interpretation von @Asap

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2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2070x hilfreich)

quote:
Warum sollte sie? Sie kündigt fristgerecht und vertragskonform. Was ist denn daran so schwer?



Schwer ist daran, dass es sie 4 (nicht 3, war falsch) MM statt 1,5 MM bei der ausserordentlichn Kündigung kostet.

Die Vertragsstrafe ist zwar eigentlich unwirksam. Zugunsten des Mieters muss sich der Vermieter aber daran festhalten lassen.

Die ausserordentliche Kündigung ist bereits erfolgt.

Vertragsstrafe und weitere Mietzahlung kann nicht gemeint sein, ohne Schaden/Nachteil keine Vertragsstrafe. "Zwangswohnen" kann wohl auch nicht gemeint sein.

Die Sache ist also mit Zahlung von 1,5 MM erledigt. Der Vermieter hat sich hier selber ins Knie geschossen.

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-- Editiert asap am 25.10.2013 15:25

2x Hilfreiche Antwort

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