WB Mitbewohnerin will Besuch verbieten.

15. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Anugi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
WB Mitbewohnerin will Besuch verbieten.

Hallo

Ich lebe seit etwas über einem Jahr mit einer bekannten in einer WG.
Nun hat sich bei mir besuch angekündigt der von weiter weg kommt und gern eine Woche bleiben möchte.
Da es sich hierbei um die EX Freundin meiner Mitbewohnerin handelt hat sie mir, nachdem ich sie über den besuch informierte, verboten meine freundin in die Wohnung zu lassen.
Sie drohte mir die Polizei zu Rufen wenn sie von arbeit kommt und besagte Person vor findet.

Zu erwähnen ist auch noch das wir beide Hauptmieter sind.

Hat sie das recht mir den besuch zu verbieten?


MfG

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

M. E. nicht, ihr habt beide die gleichen Rechte.
Außerdem käme die Polizist einer solchen Aufforderung nicht nach.

Wenn ihr aber weiter halbwegs friedlich zusammenleben wollte - auch wenn die (Ex) Freundin wieder weg ist - würde ich die Besucherin anderweitig unterbringen - je nachdem welche Animositäten da nachvollziehbar bestehen.

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#2
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Wenn ihr aber weiter halbwegs friedlich zusammenleben wollte - auch wenn die (Ex) Freundin wieder weg ist - /quote]
Ich finde ihr solltet einen Stuhlkreis machen und eure Probleme besprechen. 1-3 Flaschen Rotwein könnten dabei helfen. aber das ist kein Problem, dass ihr rechtlich gelöst bekommt und zusammen wohnt.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#3
 Von 
Anugi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Problem an der ganzen Sache ist, mit ihr ist nicht zu reden.
Sie schreit sofort rum.
Wird sogar aggressiv zum teil.
Wir reden seit einem halben Jahr nur noch das unumgänglichste miteinander.

Unsere Wohnsituation ist so schon grauenhaft.
Da ist wirklich Nichts mehr zu zerstören.
Sie ist eine Cholerikerin und droht mit Selbstmord wenn es nicht nach ihrer Nase geht.
Was sie aber nur benutz um ihren willen zu bekommen.
zu dem lügt sie und biegt sich alles hin wie sie es braucht....
Sie ist eine echte Drama Queen.

Ich lasse mir wirklich viel von ihr gefallen... aber ich wollte mich was den besuch betrifft absichern weil ich mir das nicht verbieten lassen will wenn ich es nicht muss.

Liebe Grüße
Anugi

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#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Meiner Meinung nach darf Ihr Besuch kommen und auch eine Woche bleiben, wenn sich der Aufenthalt auf Ihr Zimmer beschränken (& Bad und Toilette natürlich). In der Küche rumsitzen geht dann aber nicht, dafür besteht auch keine Notwendigkeit. Wie gesagt, in Ihrem Zimmer können Sie empfangen, wen Sie wollen.

Ansonsten einfach mal machen lassen mit dem Selbstmord...auf so einen ****** würde ich nicht mal ansatzweise eingehen. Soll sie mal machen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Im Kern hast du auch in einer WG das Recht, Besuch zu empfangen. Dieser Besuch darf sich in deinem eigenen Zimmer aufhalten und meiner Meinung nach auch die Gemeinschaftseinrichtungen wie Bad/Küche so verwenden, wie es ein Besucher üblicherweise tun würde. Übernachtung im eigenen WG-Zimmer ist meiner Meinung nach auch noch okay, Übernachtung des Besuchers im Gemeinschaftsbereich wäre ohne Genehmigung des Mitmieters nicht zulässig.

Etwas anderes würde dann gelten, wenn der Mitmieter berechtigt eine Hausverbot gegen den Besucher aussprechen kann. Wenn der Besucher z.B. Drohungen oder Straftaten gegenüber dem Mitmieter begangen hätte, dann wäre dies möglich. Eine zerbrochene Freundschaft/Liebe reicht nicht aus.

Mir ist nur nicht klar, was passiert, wenn der Besuch dann da ist. Es hilft ja keinem, wenn das ganze in einer Schlägerei, Beleidigungen, Drohungen oder Schlimmeren endet. Zumindest sollte vorher dem Mietmieter deutlich gemacht werden, dass dieser Besuch kommen wird. Dann muss sich der Mitmieter halt überlegen, ob er damit Leben kann oder ob er sich für die Zeit eine andere Bleibe sucht. Wenn er wirklich der Meinung ist, den Besuch verbieten zu können, kann er es auch mit einer einstweiligen Verfügung probieren.

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#6
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Anugi):
ch lasse mir wirklich viel von ihr gefallen... aber ich wollte mich was den besuch betrifft absichern weil ich mir das nicht verbieten lassen will wenn ich es nicht mus


Wenn das tägliche Miteinander schon ohnehin so gestört ist, dieser Mitmieterin dann auch noch die ehemalige Freundin vor die Nase setzen ist etwas bedenklich. Hier wäre eine gewisse Distanz mehr angebracht, denke ich. Es gibt Gesetz und Moral.

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Anugi):
Unsere Wohnsituation ist so schon grauenhaft.
Da ist wirklich Nichts mehr zu zerstören.


Warum will man da noch Öl ins Feuer gießen und die Ex-Freundin der Mitbewohnerin ins Haus holen? Da ist doch Streit vorprogrammiert.

Die rechtliche Seite sieht mE so aus, dass sie den Besuch nicht verbieten kann. DIe Polizei wird vor Lachen nicht in den Schlaf kommen, wenn sie da ihr Anliegen vortragen würde, jedoch was hätten Sie und die Ex von diesem Besuch? Nichts, es wäre für alle Seiten unanangehm. Warum macht man sich das Leben selber so schwer?

Mein Rat: Lassen Sie das mit dem Besuch und suchen Sie sich eine andere WG

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#8
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2328 Beiträge, 363x hilfreich)

Ich würde mich im Fazit AltesHaus anschließen, gebe da aber zu bedenken, dass man da in der Konstellation die Mitbewohnerin zur Kündigung des Mietverhältnisses überreden muss.

Eine ehemalige Mitbewohnerin von mir war so ähnlich drauf...cholerisch und Selbstmorddrohungen um den Willen durchzusetzen. Das habe ich ihr nach zwei Versuchen nachhaltig ausgetrieben. Die Methode dazu kann ich aber hier nicht beschreiben. Dazu fehlt mir der Gesamtkontext der Situation (und nein, der kann in einem Meinungsforum auch niemals richtig wiedergegeben werden).

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#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Etwas anderes würde dann gelten, wenn der Mitmieter berechtigt eine Hausverbot gegen den Besucher aussprechen kann. Wenn der Besucher z.B. Drohungen oder Straftaten gegenüber dem Mitmieter begangen hätte, dann wäre dies möglich. Eine zerbrochene Freundschaft/Liebe reicht nicht aus.


Warum denn nicht? Natürlich reicht das aus. Für ein Hausverbot braucht man keinen Grund.

Zitat (von cauchy):
Dieser Besuch darf sich in deinem eigenen Zimmer aufhalten und meiner Meinung nach auch die Gemeinschaftseinrichtungen wie Bad/Küche so verwenden, wie es ein Besucher üblicherweise tun würde.


Jein. Der Besuch darf sich im Zimmer aufhalten, in der Küche essen, das Bad und die Toilette benutzen. Jedes weitere Zimmer ist tabu. Genau so wie längere Aufenthalte in der Küche z.B zum Karten spielen, TV schauen im WZ, campieren in der Badewanne.

Genauso, wie der Mieter das Recht hat in seinem Zimmer Besuch zu empfangen, hat der andere Mieter ein Recht auf seine Privatssphäre. Und diese Privatssphäre ist gestört, wenn sich ein Besuch, den der Mieter eben nicht begegnen möchte, dort breitmacht.

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#10
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)







Zitat aus: Alles, was Recht ist.

Kann der Hauseigentümer Besuchern eines Mieters ein Hausverbot erteilen?

Der Hauseigentümer kann fremden Personen das Betreten des Hauses verbieten und ein Hausverbot erteilen. Ein solches Hausverbot kann der Vermieter jedoch nicht gegen den Mieter aussprechen. Auch gegenüber Besuchern des Mieters hat der Vermieter nur eine sehr begrenzte Möglichkeit, ein Hausverbot zu erteilen. Denn mit der Vermietung der Wohnung geht die Beschränkung des Eigentumsrechts des Vermieters einher. Mieter haben das Recht, jederzeit Besuch in ihrer Wohnung zu empfangen, der dazu auch die dafür erforderlichen Wege im Haus zurücklegen darf, um die Wohnung zu erreichen.

Das Besuchsrecht gehört zum Kernbereich des Nutzungsrechts an der gemieteten Wohnung, weshalb dieses nicht beschränkt werden darf. Der Vermieter kann Besucher lediglich dann des Hauses verweisen und ein Hausverbot erteilen, wenn sie die Grenzen ihres Betretungsrechts überschreiten, etwa indem sie an Gemeinschaftseigentum Vandalismus verüben oder den
Hausfrieden stören"

.

Zitat (von Ver):
Warum denn nicht? Natürlich reicht das aus. Für ein Hausverbot braucht man keinen Grund.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Kann der Hauseigentümer Besuchern eines Mieters ein Hausverbot erteilen?


Trifft hier nur leider nicht zu.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Das Besuchsrecht gehört zum Kernbereich des Nutzungsrechts an der gemieteten Wohnung, weshalb dieses nicht beschränkt werden darf. Der Vermieter kann Besucher lediglich dann des Hauses verweisen und ein Hausverbot erteilen, wenn sie die Grenzen ihres Betretungsrechts überschreiten, etwa indem sie an Gemeinschaftseigentum Vandalismus verüben oder den Hausfrieden stören"


Hier geht es um eine WG. Beide Mieter benutzen die Wohnung gemeinschaftlich. Wenn durch den Besuch der Hausfrieden (= Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des anderen Mieters) gestört wird, kann der gestörte Mieter durchaus ein Hausverbot aussprechen.

Und ein Hausverbot muss man nicht begründen. Das wird hier immer wieder behauptet, stimmt jedoch nicht.

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#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Und ein Hausverbot muss man nicht begründen. Das wird hier immer wieder behauptet, stimmt jedoch nicht.
Okay, wenn du wirklich auf diese Spitzfindigkeit eingehen möchtest, hier eine Klarstellung: Natürlich kann man ein unbegründetes Hausverbot aussprechen. Ich kann auch dem Bundespräsidenten ein Hausverbot fürs Schloss Bellevue aussprechen. Interessant ist hier jedoch einzig die Frage, ob ein solches Hausverbot wirksam ist.

Und genau das ist es hier eben nicht. Ein WG-Nutzer alleine hat nur in sehr engen Grenzen die Möglichkeit, ein wirksames Hausverbot für die Allgemeinflächen auszusprechen. Das sieht ja auch Ver in #9 so. Der Kommentar zum Hausverbot dreht sich also um den Unterschied, dass ein Hausverbot für Allgemeinflächen ohne Gründe ausgesprochen werden kann und dass es zumindest in diesem Fall ohne Gründe nicht wirksam ist. Schlicht weil der Mitmieter nicht das alleinige Hausrecht an den Allgemeinflächen hat.

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#14
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Und ein Hausverbot muss man nicht begründen. Das wird hier immer wieder behauptet, stimmt jedoch nicht.


Kommt drauf an wer das Hausverbot ausspricht. Der Mieter braucht keinen Grund für ein Verbot seine Wohnung nicht zu betreten. Der VM braucht aber einen Grund den Besucher des Mieters ein Hausverbot zu erteilen. Ich denke hier ist der Unterschied.

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#15
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Der VM braucht aber einen Grund den Besucher des Mieters ein Hausverbot zu erteilen.


Nein. Der Vermieter kann einem Besucher immer Hausverbot erteilen, auch ohne Grund, nur weil ihm xyz nicht passt. Bloß er kann es in den Räumen des Mieters nicht umsetzen und in den Räumen, die zum Wohnen notwendig sind.

Zitat (von cauchy):
Der Kommentar zum Hausverbot dreht sich also um den Unterschied, dass ein Hausverbot für Allgemeinflächen ohne Gründe ausgesprochen werden kann und dass es zumindest in diesem Fall ohne Gründe nicht wirksam ist.


Jein. Für Küche, Bad und Flur ist der Aufenthalt auf das notwendige Minimum reduziert. Im WZ ist es auch ohne Grund wirksam. Der Besucher darf sich entgegen des Willen des Mitbewohners nicht im WZ aufhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Nein. Der Vermieter kann einem Besucher immer Hausverbot erteilen, auch ohne Grund, nur weil ihm xyz nicht passt. Bloß er kann es in den Räumen des Mieters nicht umsetzen und in den Räumen, die zum Wohnen notwendig sind


Der Vermieter kann einem Besucher des Mieters auch darum bitten auf Händen durch's Haus zu laufen, der Besucher muss es ja nicht befolgen, so auch das Hausverbot. :)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Jein. Für Küche, Bad und Flur ist der Aufenthalt auf das notwendige Minimum reduziert. Im WZ ist es auch ohne Grund wirksam. Der Besucher darf sich entgegen des Willen des Mitbewohners nicht im WZ aufhalten.


Sehe ich anders. Für die Privatsphäre ist das eigene Zimmer da, das ist dann auch TABU, und zwar absolut, bei den Gemeinschaftsräumen muss man sich mit der Situation arangieren, WG hat halt auch so seine Tücken, grad wenns dann nicht mehr so funktioniert.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2328 Beiträge, 363x hilfreich)

Vor allem...genauso wie der eine Mieter ein Hausverbot aussprechen kann, kann es der andere auch wieder aufheben.

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