WBS Bezug, Untermieter, erneute WBS Prüfung, Zweitwohnsitz?

18. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
go569377-78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
WBS Bezug, Untermieter, erneute WBS Prüfung, Zweitwohnsitz?

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Ich bin vor 4 Jahren in eine WBS-Wohnung in Berlin eingezogen. 2 Zimmer 50qm, Bezug als Einzelperson, stehe also allein im Mietvertrag. Würde jedoch aktuell keinen WBS mehr bekommen.
Nun würde ich gern meine Cousine (die WBS berechtigt ist) mit in die Wohnung aufnehmen. Ich denke ein Untermietvertrag wäre gut. Eine Weiterempfehlung der Wohnung, so dass meine Cousine diese übernimmt, scheint nicht möglich zu sein, man würde die Wohnung neu ausschreiben.


Fragen:
1. Kann es zu einer erneuten Prüfung meines WBS kommen? Bzw ist das ein wahrscheinliches Vorgehen des Vermieters (eine Wohnungsbaugesellschaft)?
2. Außerdem würde ich gern einen Zweitwohnsitz in Berlin, bei einem privaten Vermieter aufnehmen. Könnte das zu einem Problem in diesem Konstrukt werden? Ich würde gern gleichzeitig bei meiner Freundin einziehen und nur in der alten Wohnung schlafen wenn es mal spät auf Arbeit wird.
3. Entstehen abgesehen von der Zweitwohnsitzsteuer und Nebenkostenerhöhung weitere Kosten?

Schon jetzt: Danke für eure Antworten und bitte keine: "du nimmst die Wohnung bedürftigen weg", nein meine Cousine zählt genau zu der Gruppe an Leuten die keine Wohnung finden.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4546 Beiträge, 550x hilfreich)

Zitat (von go569377-78):
Nun würde ich gern meine Cousine (die WBS berechtigt ist) mit in die Wohnung aufnehmen


Da solltest du aber vorher das Einverständnis des VM einholen, und dafür einen guten Grund nennen, da

Zitat (von go569377-78):
Außerdem würde ich gern einen Zweitwohnsitz in Berlin, bei einem privaten Vermieter aufnehmen.


jetzt nicht wirklich ein Grund ist einen Untermieter in eine Wohnung aufzunehmen, mit oder ohne WBS.

Zitat (von go569377-78):
1. Kann es zu einer erneuten Prüfung meines WBS kommen? Bzw ist das ein wahrscheinliches Vorgehen des Vermieters (eine Wohnungsbaugesellschaft)?


Eher nicht, ich schätze, dass der VM hier eine Untervermietung verneint.

Zu 2. Da müsstest du mal in den Regelungen zum WBS von Berlin nachsehen.

Zitat (von go569377-78):
3. Entstehen abgesehen von der Zweitwohnsitzsteuer und Nebenkostenerhöhung weitere Kosten?


Miete käme wohl auch noch dazu.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go569377-78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Solan,

ersteinmal vielen Dank für deine Antwort.

Gibt es denn eine andere Möglichkeit meine Cousine offiziell einziehen zu lassen, die erfolgsversprechender ist? Also ein anderes Mietverhältniss? Partnerschaft wird wohl eher schwierig :D

Und wieso würde sich deiner Meinung nach die Grundmiete erhöhen?

-- Editiert von go569377-78 am 19.01.2021 00:13

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4546 Beiträge, 550x hilfreich)

Ich sehe keine, tut mir leid.

-- Editiert von Solan196 am 19.01.2021 00:15

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go569377-78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

2 Fragen habe ich noch. :D

1. Wenn ich nur ein Zimmer meiner Wohnung an sie untervermiete und meinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Wohnung ist, wäre es dann möglich?
2. Und muss ich dann überhaupt einen Grund angeben beim Vermieter?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Du brauchst (nur) die ---Erlaubnis--- der Untervermietung.

Ob dein Vermieter dir diese Erlaubnis gibt, wenn du (nur) eine 2-Zimmer-Whg hast?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4546 Beiträge, 550x hilfreich)

Zitat (von go569377-78):
1. Wenn ich nur ein Zimmer meiner Wohnung an sie untervermiete und meinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Wohnung ist, wäre es dann möglich?


Tja ich denke da wird es daran scheitern, dass du kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hast.

Zitat (von go569377-78):
2. Und muss ich dann überhaupt einen Grund angeben beim Vermieter?


Ja, er muss ja prüfen können, ob du ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hast.

-- Editiert von Solan196 am 19.01.2021 13:05

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go569377-78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,


Zitat (von Anami):
Du brauchst (nur) die ---Erlaubnis--- der Untervermietung.

Ob dein Vermieter dir diese Erlaubnis gibt, wenn du (nur) eine 2-Zimmer-Whg hast?

Danke für deien Antwort, leider trägt das nicht zur Lösung meiner Frage bei. Aber gern helfe ich dir bei der beantwortung deiner Frage ein bisschen weiter, aus dem was ich gelesen habe: Sobald dem Untermieter mind. 9qm und ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht wird eine Wohnung als ausreichend groß angeshehen.
Quelle: https://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/ueberbelegung.htm





ich habe noch einmal recherchiert und bin auf folgende Fälle gestoßen:


Zitat:
Das Interesse eines häufig abwesenden Mieters, der einen Dritten in die Wohnung aufnehmen will, um das Einbruchsrisiko zu vermindern, wird ebenfalls als berechtigt i. S. d. § 553 BGB angesehen (vgl. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 553 BGB Rn.5).

Der Wunsch nach finanzieller Entlastung stellt nach einem Urteil des LG Landau vom 12.01.1989 – 3 S 50/88- generell ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung dar, ohne dass es im einzelnen darauf ankommt, was der Mieter verdient und in welcher Höhe er Unterhalt leistet.


Quelle: https://www.mietrecht.org/untervermietung/berechtigtes-interesse-untervermietung-gruende/#II-3



Beides passt ganz gut auf meine Situation, ich werde es voraussichtlich mal damit probieren zu rechtfertigen udn dann gucken wir mal was die Wohnungsbaugesellschaft dazu sagt.

-- Editiert von go569377-78 am 19.01.2021 15:31

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4546 Beiträge, 550x hilfreich)

Zitat (von go569377-78):
Beides passt ganz gut auf meine Situation, ich werde es voraussichtlich mal damit probieren zu rechtfertigen udn dann gucken wir mal was die Wohnungsbaugesellschaft dazu sagt.


Beides passt mE so überhaupt nicht zu deiner Situation.

Deine häufige Abwesenheit begründet sich im Daueraufenthalt bei der Freundin in der gleichen Stadt ... aber versuche es ruhig mal und sage Bescheid wie weit du gekommen bist.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von go569377-78):
leider trägt das nicht zur Lösung meiner Frage bei.
Einfach mal von Seiten des Vermieters schauen? Wunschantworten gibt es hier nicht.

Du möchtest dich gleich bei der ersten Anfrage auf irgendwelche Urteile beziehen?

Viel Erfolg ----kann man da nur wünschen!


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go569377-78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey :)

ja, du hast recht, man muss das auch mal aus der Sicht des Vermieters sehen. Da mein Vermieter eine Wohnungsbaugesellschaft ist gehe ich jedoch davon aus, das hier vorrangig nach den gesetzlichen Vorgaben entschieden wird. Und ich hatte nicht vor gleichbei meiner Anfrage mit Gesetzesbeschlüssen zu kommen.

Danke euch allen für die Hilfe, hat mir auf jeden fall nen paar Denkanstöße gegeben ;)

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