Komplizierter Sachverhalt:
A und B haben 2012 eine WG gegründet; beide stehen im Mietvertrag
als Hauptmieter.
B ist für ein Jahr ins Ausland gegangen und hat beschlossen endgültig auszuwandern.
Während dem Auslandsaufenthalts von B, hatte A dem Bruder C gewährt eine zeitlang "die Couch zu crashen". Aus dem "Crashen" wurden mehrere Monate.
A möchte gerne mit dem Lebenspartner D die Wohnung übernehmen. Der Vermieter willigt ein, dass die Schuldner ausgetauscht werden, ein neuer Mietvertrag soll nicht notwendig sein.
– Zwischenfall:
Da A mit D in die Wohnung ziehen möchte, wurde C gebeten die Wohnung zu räumen. C möchte die Wohnung nicht freiwillig räumen und es kommt zu Eklat – C steckt dem Vermieter, dass A heimlich an C untervermietet hätte.
Aktuelle Situation:
Der Vermieter ist erzürnt und besteht aufgrund des Vorkommnisses mit C nun auf einen neuen Mietvertrag. Konsequenz: a) Mieterhöhung und b) dass A erneut Gehaltsnachweise sowie eine Schufaauskunft hinterlegen soll, obwohl A bereits seit mehr als 7 Jahren Mieter der Wohnung ist. A hat seit zwei Jahren einen Eintrag, welcher erst in 12 Monaten gelöscht werden kann.
Frage:
Kann der Vermieter eine Auskunft von A verlangen, oder kann A aufgrund der o. g. Tatsache als bereits bestehender Miete die Auskunft abblocken?
Vielen Dank im Voraus.
WG-Auflösung / Neuer Mietvertrag
Keinen neuen Mietvertrag machen ...
Ich geh mal davon aus, dass sie die Wohnung verlassen hat?
Des weiteren könnte man den Mietvertrag so belassen wie er ist, und den Lebenspartner in der neuen Wohnung anmelden, vorher natürlich die Zustimmung vom Vermieter erbeten, die er ohne wichtigen Grund nicht untersagen kann.
-- Editiert von AltesHaus am 20.12.2019 16:38
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Ein Eintrag ist grundsätzlich nichts Negatives für einen Mietvertrag.Zitat :A hat seit zwei Jahren einen Eintrag, welcher erst in 12 Monaten gelöscht werden kann.
Zitat :Keinen neuen Mietvertrag machen ...
Ich geh mal davon aus, dass sie die Wohnung verlassen hat?
Ich meinte natürlich:
Ich gehe mal davon aus, dass C die Wohnung verlassen hat?
Zitat :Zitat :Keinen neuen Mietvertrag machen ...
Ich geh mal davon aus, dass sie die Wohnung verlassen hat?
Ich meinte natürlich:
Ich gehe mal davon aus, dass C die Wohnung verlassen hat?
Zitat :Des weiteren könnte man den Mietvertrag so belassen wie er ist, und den Lebenspartner in der neuen Wohnung anmelden, vorher natürlich die Zustimmung vom Vermieter erbeten, die er ohne wichtigen Grund nicht untersagen kann.
-- Editiert von AltesHaus am 20.12.2019 16:38
C hat die Wohnung verlassen - war ein Kampf aber C ist draußen. Allerdings hat C sich für "den Rauswurf" gerächt (es war von Anfang an klar, dass dies nur ein Besuch auf Zeit und kein Untermietverhältnis zwischen A und C ist.) Die Geschäftsleitung/Vermieter möchte das eben nicht mehr aufgrund der angeblichen Untervermietung. Es wurde aufgeklärt, dass es sich um den Bruder von A handelt und nicht ohne Einverständniserklärung der Geschäftsleitung untervermietet wurde. Dennoch besteht die Geschäftsleitung auf einen neuen Mietvertrag und eine Mieterhöhung damit D einziehen darf.
Zitat :Ein Eintrag ist grundsätzlich nichts Negatives für einen Mietvertrag.Zitat :A hat seit zwei Jahren einen Eintrag, welcher erst in 12 Monaten gelöscht werden kann.
Ah ok, das wusste ich nicht. Ich dachte ein Negativeintrag sei ein Ausschlusskriterium.
Wie ist es denn rechtlich - muss A Dokumente (Auskunft etc) einreichen, obwohl A ja bereits Mieter ist und diese zum Ersteinzug bereits hinterlegt hat?!
-- Editiert von Duende am 20.12.2019 17:46
Zitat :Keinen neuen Mietvertrag machen ...
Ich geh mal davon aus, dass sie die Wohnung verlassen hat?
A möchte auch keinen neuen Mietvertrag. B möchte verständlicherweise klare Verhältnisse und aus dem Vertrag und sämtlichen Verpflichtungen entlassen werden. Die Geschäftsleitung würde es auch nicht gerne sehen, dass B im Vertrag bleibt, sich aber im Ausland befindet.
Problematisch ist hier, dass der Vermieter darauf bestehen kann, wenn B aus dem Mietvertrag entlassen werden möchte, einen neuen Mietvertrag aus zu handeln. Sie sollten sich überlegen, dass es letztendlich egal ist, ob sie die Mieterhöhung über den neuen Vertrag erhalten, oder eben über den alten das ginge ja auch.
Besorgen Sie sich doch erst mal für sich eine Mieter SCHUFA, in der Regel steht da nur drin dass der Mieter nicht auffällig geworden ist innerhalb des Mietverhältnisses, alles andere hat den Vermieter auch gar nicht zu interessieren. Wenn ihre SCHUFA dann auch in ihren Augen o. k. ist, können sie ja die nächsten Schritte angehen.
Zitat :Problematisch ist hier, dass der Vermieter darauf bestehen kann, wenn B aus dem Mietvertrag entlassen werden möchte, einen neuen Mietvertrag aus zu handeln. Sie sollten sich überlegen, dass es letztendlich egal ist, ob sie die Mieterhöhung über den neuen Vertrag erhalten, oder eben über den alten das ginge ja auch.
Besorgen Sie sich doch erst mal für sich eine Mieter SCHUFA, in der Regel steht da nur drin dass der Mieter nicht auffällig geworden ist innerhalb des Mietverhältnisses, alles andere hat den Vermieter auch gar nicht zu interessieren. Wenn ihre SCHUFA dann auch in ihren Augen o. k. ist, können sie ja die nächsten Schritte angehen.
Erstmal - danke für die hilfreichen Antworten! (:
Damit ich es richtig verstehe: Eine Mieterschufa ist ausreichend? Der Mieter kann nicht auf andere Auskünfte bestehen?
Der Vermieter hat wieder ein Recht auf eine Mieter SCHUFA, noch auf die große Schufa. Allerdings ist eine Mieter SCHUFA eine Absicherung für den Vermieter. Aus diesem Grund wird sie auch verlangt, und das meines Erachtens nicht ganz zu Unrecht. Allerdings ist niemand verpflichtet, diese MieterSCHUFA dem Vermieter offen zu legen, meist bekommt man halt die Wohnung ohne diese Auskunft nicht.
Eine weitergehende SCHUFA darf der Vermieter nicht verlangen, wird er wohl auch nicht tun. Was er mit einer mit der SCHUFA will ist mir nicht erklärlich. Er weiß doch dass Sie die Miete zahlen, da sie schon seit Jahren dort wohnen.
Zitat :Der Vermieter hat wieder ein Recht auf eine Mieter SCHUFA, noch auf die große Schufa. Allerdings ist eine Mieter SCHUFA eine Absicherung für den Vermieter. Aus diesem Grund wird sie auch verlangt, und das meines Erachtens nicht ganz zu Unrecht. Allerdings ist niemand verpflichtet, diese MieterSCHUFA dem Vermieter offen zu legen, meist bekommt man halt die Wohnung ohne diese Auskunft nicht.
Eine weitergehende SCHUFA darf der Vermieter nicht verlangen, wird er wohl auch nicht tun. Was er mit einer mit der SCHUFA will ist mir nicht erklärlich. Er weiß doch dass Sie die Miete zahlen, da sie schon seit Jahren dort wohnen.
Das ist mir auch ein Rätsel. Die Wohnanlage obliegt einer Stiftung. Bürokratie wird extrem groß geschrieben. Kann sein, dass das die Vorlagen sind und sie das halt stur nach Schema F machen.
Vielen Dank für die Hilfe. Ein schönes Fest und einen guten Rutsch!
Zitat :Eine weitergehende SCHUFA darf der Vermieter nicht verlangen,
Selbstverständlich darf er die verlangen. Gegen welches Gesetz soll er denn da verstoßen?
OMG ... Ja Verlangen kann ja alles, aber eine rechtliche Grundlage hierzu hat er nicht.
Und jetzt?
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