WG: Kündigung gemeinsamer Mietvertrag

7. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
mh47
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
WG: Kündigung gemeinsamer Mietvertrag

Hallo,

letztes Jahr bin ich unter Absprache mit dem Vermieter aus der WG (in der alle Hauptmieter des Mietobjekts sind) ausgezogen und hab einen Nachmieter gestellt. Ausgemacht war ein Mietänderungsvertrag in dem mein Austritt aus dem Mietvertrag und der Eintritt meines Nachmieters geregelt wird. Dies ist zum Dezember 2013 passiert.

Bisher wurde allerdings kein zufriedenstellender Mietänderungsvertrag von dem Vermieter vorgelegt und er besteht auch darauf seinen eigenen Vertragsentwurf zu nehmen. (Obwohl dort wichtige Teile wie z.B. Regelungen zur Kaution fehlen.)
Weiterhin ist eine Kündigung ohne weiteres nicht möglich da ein ehemaliger Mitbewohner Angst hat, dass im Falle eine Kündigung kein neuer Mitvertrag zustande kommt und er ausziehen muss.

Damit ist die Situation meiner Meinung nach in einer Zwickmühle und ich frage mich welche Handlungsmöglichkeiten ich habe bzw. welche der Vermieter hat. Und außerdem Frage ich mich wie der aktuelle Rechtsstand aussieht.

Bisher gefunden habe ich, dass wir als WG eine BGB Gesellschaft geschlossen haben, die ich den anderen kündigen müsste um durch ein Gerichtsurteil eine Zustimmung zur Kündigung zu erzwingen. Dies sollte aber nur die allerletzte Wahl sein, da ich bisher noch ein recht gutes persönliches Verhältnis zu den ehemaligen Mitbewohnern hab.

Weiterhin sagt mir der Vermieter nun, dass wir den von ihm vorgelegten Änderungsvertrag (welcher meiner Meinung nach nicht alles abdeckt) unterschreiben sollen, da er eine Untervermietung nicht akzeptiert. Darf er überhaupt eine Untervermietung in einer studentischen WG nicht akzeptieren? Was wären seine Handlungsmöglichkeiten?

Mein Ziel ist es mit dem geringsten Aufwand aus dem Mietvertrag auszutreten und meine Kaution wieder zu bekommen.

Viele Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1189 Beiträge, 473x hilfreich)

Offenbar gab es keine Einigung über die Bedingungen einer Vertragsänderung, die damit auch nicht erfolgt sein kann. Das hat zur Folge, dass durch den Einzug des vorgesehenen Nachmieters zunächst einmal eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte vorliegt.

Das Hauptproblem scheint die Kaution zu sein...
Die Kaution wird fällig nach Ende des Mietverhältnisses. Da das Mietverhältnis nicht beendet sondern geändert wird, wird also auch die Kaution nicht fällig. Warum also sollte der Vermieter eine vorliegende Kaution herausgeben? Er hat keinen Grund dazu.
Damit ist auch die Frage, ob ein Anspruch auf die Erlaubnis zur Gebrauchsuerlassung an Dritte besteht, nicht weiter relevant. Auch wenn die Erlaubnis erteilt wird oder werden müsste, wird es keine Rückzahlung der Kaution geben. Diesen Punkt werden die Mieter untereinander regeln müssen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mh47
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Genau diesen fehlenden Punkt mit der Kaution hätte ich gerne im Mietänderungsvertrag geklärt. Ob das durch eine Ausgleichszahlung vom eintretenden Mieter an den austretenden Mieter stattfindet oder den Umweg über das Kautionskonto des Vermieters läuft ist mir egal. Ich hätte das nur gerne schriftlich geregelt.

Also wäre Ihr Vorschlag, den bestehenden Mietänderungsvertrag zu unterzeichnen und bezüglich der Kaution mit dem neuen Mieter eine seperate Abmachung(schriftlich) auszumachen?

Weiterhin interessiert mich noch für den Fall dass es zu keiner Einigung kommt, welche Möglichkeiten der Vermieter hätte?

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 624x hilfreich)

Hallo,

zuerst sollte man mal den ursprünglichen Mietvertrag ansehen, ob hier das RECHT einen Nachmieter zu stellen, enthalten ist.

Dann kann der Vermieter auf keinen neuen Mietvertag bestehen, sondern die Mieter werden einfach "ausgewechselt".



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"Chylla"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mh47
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Im ursprünglichen Mietvertrag wurden keine Vereinbarungen in Bezug auf Nachmieter getroffen. Der Mieterwechsel wäre eine Kulanzleistung des Vermieters.

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1x Hilfreiche Antwort

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