WG-Kündigung-unwirksame Klauseln im MV-Kaution

17. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 21x hilfreich)
WG-Kündigung-unwirksame Klauseln im MV-Kaution

Hallo,

wenn 2 Parteien in einer Mietwohnung als WG wohnen, mit einem gemeinsamen Mietvertrag und dieser Vertrag unwirksame Klauseln enthält (Gebühr bei Kündigung, weiß streichen bei Auszug unabhängig vom Zustand der Wohnung), wie verhält es sich dann mit der Kaution im Falle einer gemeinsamen Kündigung?

Wenn der Vermieter diese einbehält und die eine Partei würde klagen, würde dann bei Erfolg diese die gesamte Kaution zurückerhalten (würde die nat. mit Partei 2 teilen) und der Vermieter könnte sich wegen der Gesamtschuldnerischen Haftung an die 2. nicht klagende Partei wenden?

Oder gilt bei einem Urteil dann auch die zweite, nicht klagende Partei als "im Recht"





-- Editiert von User am 17. September 2024 09:44

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8557 Beiträge, 1800x hilfreich)

Es bekommt Recht, wer im Mietvertrag steht.

Bei zwei Personen können die dann auch nur zusammen die Wohnung kündigen. Wenn man mit einem Untermietvertrag arbeitet, wird es entsprechend komplizierter

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#2
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Bei zwei Personen können die dann auch nur zusammen die Wohnung kündigen.


Das ist klar und wird auch so passierern.

Nun kann es sein, dass der Vermieter eben wegen der unwirksamen Renovierungsklausel dann halt die Kaution einbehält.

Wenn nun einer der beiden Mieter dagegen klagt, gilt dass dann quasi als "komplette" Mietpartei oder kann der Vermieter, wenn Mieter A erfolgreich die Kaution eingeklagt hat, sich dennoch an Mieter B wenden, weil diese nicht geklagt hat?

Bzw. gilt dann das Urteil automatisch für beide Mieter?

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5937 Beiträge, 769x hilfreich)

Zitat (von neuhierangemeldet):
Nun kann es sein, dass der Vermieter eben wegen der unwirksamen Renovierungsklausel dann halt die Kaution einbehält.


Dann wird man auf Abrechnung und Herausgabe klagen müssen, das weißt du doch?

Zitat (von neuhierangemeldet):
Wenn nun einer der beiden Mieter dagegen klagt, gilt dass dann quasi als "komplette" Mietpartei


Nein

Zitat (von neuhierangemeldet):
Bzw. gilt dann das Urteil automatisch für beide Mieter?


Nein.

Aber warum sollte die zweite Partei nicht auch die Kaution zurück haben wollen?

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#4
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Dann wird man auf Abrechnung und Herausgabe klagen müssen, das weißt du doch?


Ja, es geht aber um den Ablauf danach mit der Klage.

Zitat (von Solan196):
Aber warum sollte die zweite Partei nicht auch die Kaution zurück haben wollen?


Das weiß ich nicht, es geht auch um die generelle Info, wenn es so eintritt. Evtl. hat Mieter B keinen Bock und verzichtet auf die Kaution?


Was passiert denn, wenn Mieter A Recht bekommt, der Vermieter sich an Mieter B hält, dieser bezahlt die Summe und will diese von A zurück? Kann er dann A verklagen (ja, können tut er das natürlich) und A kann dann evtl. verurteilt werden, Mieter B die Hälfte zu erstatten?

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Blockiert User: Anami

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127598 Beiträge, 40841x hilfreich)

Zitat (von neuhierangemeldet):
Bzw. gilt dann das Urteil automatisch für beide Mieter?

Urteile gelten immer nur zwischen den beteiligten Parteien.



Zitat (von neuhierangemeldet):
und A kann dann evtl. verurteilt werden, Mieter B die Hälfte zu erstatten?

Wenn A dem nicht angemessen entgegentritt, kann er natürlich verurteilt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Urteile gelten immer nur zwischen den beteiligten Parteien.


D.h. wir haben ja eine Partei, die gemeinschaftlich die Wohnung angemietet hat, aber aus 2 Personen besteht.
Also Klagt dann quasi nur die halbe Partei?

Signatur:

Blockiert User: Anami

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127598 Beiträge, 40841x hilfreich)

Zitat (von neuhierangemeldet):
wir haben ja eine Partei, die gemeinschaftlich die Wohnung angemietet hat

Die WG-GbR dürfte doch beendet sein?
Wir haben dann 2 Parteien.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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