WG Mieter B lässt Mieter A nicht aus Mietvertrag

14. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Maurer93
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
WG Mieter B lässt Mieter A nicht aus Mietvertrag

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt. Es geht um eine WG die aus 2 Personen besteht, beides sind Hauptmieter und stehen so im Mietvertrag.

Mieter A möchte die WG verlassen, daraufhin wurde die Hausverwaltung kontaktiert. Diese hat dem Auszug von Mieter A zugestimmt, als Voraussetzung für die Kündigung sollte Mieter B die letzten 3 Gehaltsnachweise an die Hausverwaltung schicken.

Mieter B stellt sich allerdings absolut quer, reagiert nicht auf Nachrichten, egal ob per Handy oder Post. Auch ein Telefongespräch oder ein persönliches Gespräch ist nicht möglich, da Mieter B zu nichts bereit ist und sich Tod stellt.

Ich habe mich versucht zu diesem Thema etwas zu belesen und das gefunden.

Nach § 723 BGB kann grundsätzlich jeder Gesellschafter die GbR jederzeit kündigen und zum Zwecke der Abwicklung der GbR von den anderen WG-Teilnehmern verlangen, dass diese der Kündigung des Mietvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt zustimmen. Das ausscheidewillige WG-Mitglied hat somit nach Kündigung der GbR einen unmittelbaren, einklagbaren Anspruch gegen die anderen WG-Mitglieder, der Kündigung des Mietvertrages zuzustimmen. Ein rechtskräftiges Urteil ersetzt die fehlende Zustimmung.

Meine Frage ist, welche Möglichkeiten hat Mieter A um aus der Wohnung auszuziehen und was passiert mit der gezahlten Kaution?

vielen Dank im voraus

Florian

-- Editiert von Maurer93 am 14.01.2019 21:00

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Hilft nix, da muss der andere Part zustimmen.

Auffordern unter Fristsetzung (Zugangsnachweis nicht vergessen) der Entlassung aus dem MV zuzustimmen und der HV die erwünschten Belege beizubringen. Macht er/sie dies nicht, auffordern der Kündigung zuzustimmen, macht er/sie das auch nicht, muss (leider) geklagt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Maurer93
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Frage ist bei einer Klage, wie stehen die Chancen das der Prozess gewonnen wird?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von Maurer93):
und was passiert mit der gezahlten Kaution?


Ich würde den Kautionsanteil dem anderen Part als "Schmankerl" anbieten, damit man aus dem MV kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von Maurer93):
Die Frage ist bei einer Klage, wie stehen die Chancen das der Prozess gewonnen wird?


Ich würde die Chance auf Zustimmung zur Kündigung generell als gut einschätzen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Maurer93):
Mieter A möchte die WG verlassen, daraufhin wurde die Hausverwaltung kontaktiert. Diese hat dem Auszug von Mieter A zugestimmt, als Voraussetzung für die Kündigung sollte Mieter B die letzten 3 Gehaltsnachweise an die Hausverwaltung schicken.
Äh, irgendwie fehlt mir da noch die Info, ob B dem auch zugestimmt hat. Denn ich vermute mal, dass in Zukunft B dann die ganze Miete zahlen soll. Will er das ? Wurde mit B überhaupt vor Kontaktierung des Vermieters gesprochen und was hat B zum Plan von A gesagt?

Zitat (von Maurer93):
Die Frage ist bei einer Klage, wie stehen die Chancen das der Prozess gewonnen wird?
Kommt darauf an, ob es einen wirksamen Kündigungsverzicht im Mietvertrag gibt und ob B der Auszug aus irgendwelchen Gründen unzumutbar ist. Wielange besteht denn die WG schon und gibt es einen aktiven Kündigungsverzicht?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Äh, irgendwie fehlt mir da noch die Info, ob B dem auch zugestimmt hat.


Zitat (von Maurer93):
Mieter B stellt sich allerdings absolut quer, reagiert nicht auf Nachrichten, egal ob per Handy oder Post. Auch ein Telefongespräch oder ein persönliches Gespräch ist nicht möglich, da Mieter B zu nichts bereit ist und sich Tod stellt.


Ich denke wir können davon ausgehen, dass der andere Part nicht zugestimmt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ich denke wir können davon ausgehen, dass der andere Part nicht zugestimmt hat.
Dann hätte die Nachfrage beim Vermieter wenig Sinn gehabt. Daher würde ich gerne verstehen, was da so gelaufen ist.

Mal ein drastisches Beispiel: WG ist 1 Monat alt, es gibt noch einen Kündigungsverzicht von knapp 4 Jahren und B soll nun die ganze Zeit die Miete alleine zahlen oder selber einen neuen WG-Partner suchen. Das würde die (Nicht-)reaktion durchaus verständlicher machen und natürlich auch Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten einer Klage auf Zustimmung haben. Denn dann macht es sich A gerade deutlich zu einfach.

-- Editiert von cauchy am 14.01.2019 22:10

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Maurer93
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Die WG besteht seit Mai 2018. Mieter A ist seit August aufgrund einer Partnerschaft nicht mehr in der Wohnung, zahlt aber komplett weiter. Im November wurde Mieter B von Mieter A über den Auszug informiert, auch das Mieter A bis Mai weiterzahlen würde. Mieter B ist darauf hin ausgerastet und redet nicht mehr mit Mieter A. Die Frage ist was kann man machen, wenn eine Partei dem Auszug nicht zustimmt. Ich denke es ist verständlich das man mit seinem Partner zusammen ziehen will und Mieter A von August bis Mai nicht in der Wohnung ist und trotzdem zahlen würde und dies auch tat. Mieter B will in der Wohnung bleiben und es Mieter A einfach nur schwer machen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Wurde im MV ein Kündigungsausschluss vereinbart?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Maurer93
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja auf 12 Monate.

Die Hausverwaltung würde A allerdings vorher aus dem Mietvertrag entlassen.

Ist eine Einseitige Kündigung denn nach der mindest Mietzeit möglich meist bedeutet es doch das beide Parteien kündigen müssen, oder kommt sie nach dem einen Jahr raus?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Da ein 12monatiger Kündigungsausschluss vereinbart wurde, sollten Sie Ihrem Mitbewohner Ihren Auszug schmackhaft machen und ihm die Kaution überlassen. Es ist nicht ausreichend, wenn lediglich die HV den Mieter aus dem MV entlässt, der Mitbewohner muss es auch, da beide Hauptmieter sind. Gekündigt werden muss gemeinsam.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Maurer93):
Die WG besteht seit Mai 2018.
Zitat (von Maurer93):
Ja auf 12 Monate.
So ungefähr hatte ich mir das vorgestellt.

Ich verstehe durchaus, wenn Mieter A mit dem Partner zusammenziehen will. Nur sollte A auch B verstehen. Der wohnt gerade mal ein paar Monate in der WG und soll schon wieder ausziehen bzw. einen neuen Mitbewohner suchen. Das bedeutet Aufwand und Kosten (bei Auszug).

Durch den Kündigungsverzicht durfte sich meiner Meinung nach Mieter B darauf verlassen,dass das Mietverhältnis mindestens 12 Monate besteht. Ich glaube nicht, dass vorher Mieter A eine Chance hat, eine Klage auf Entlassung aus dem Mietvertrag oder Kündigung zu gewinnen.

Mir scheint auch, dass A gegenüber B nicht gerade taktisch klug umgegangen ist. B ist aufgrund der für ihn unerfreulichen Wendungen sicherlich sauer. Das hätte man klüger angehen können. Vielleicht sollte A dem B anbieten, bei der Mitbewohnersuche behilflich zu sein. Oder eben Geld anbieten. Einfach so aus dem Vertrag abmelden und B den Stress überlassen, war auf jeden Fall mal keine gute Idee.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Mir scheint auch, dass A gegenüber B nicht gerade taktisch klug umgegangen ist. B ist aufgrund der für ihn unerfreulichen Wendungen sicherlich sauer. Das hätte man klüger angehen können. Vielleicht sollte A dem B anbieten, bei der Mitbewohnersuche behilflich zu sein. Oder eben Geld anbieten. Einfach so aus dem Vertrag abmelden und B den Stress überlassen, war auf jeden Fall mal keine gute Idee.


Dem schließe ich mich an.

Sofort den WG Partner aufsuchen, die Situation erklären und dann gemeinsam nach einer Lösung (evtl. Nachmieter, wenn die HV damit einverstanden ist, das MUSS abgeklärt sein!!) suchen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Auszugegen ist, dass A + B eine BGB Gesellschaft bilden (GbR)
Nach dem jetzt der 12monatige Kündigungsausschluss auf dem Tisch ist, scheint mir für die Pflicht des B einer vorzeitigen Kündigung zuzustimmen auch § 723 BGB von Bedeutung.
B könnte doch argumentieren, dass es im Innenverhältnis die Vereinbarung gab mindestens die 12 Minate zusammen zu wohnen und an einer vorzeitigen Vertragsaufhebung aus diem Grunde nicht zustimmen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Maurer93):
Mieter B stellt sich allerdings absolut quer, reagiert nicht auf Nachrichten, egal ob per Handy oder Post. Auch ein Telefongespräch oder ein persönliches Gespräch ist nicht möglich, da Mieter B zu nichts bereit ist und sich Tod stellt.
Dann kann A schlecht mit B eine Einigung versuchen.
Wie hieß der Film noch? *Mit Toten lässt sich schlecht verhandeln*. o.s.ä. ;)

Zitat (von Maurer93):
Die Frage ist bei einer Klage, wie stehen die Chancen das der Prozess gewonnen wird?
Von wem denn? Besser: Wann denn?

Jetzt ist schon Januar.
Zum Mai kann man eh kündigen, und wenn man 3 Monate K-Frist hat, sollte man zum 30.4. kündigen.
Wozu das Gefummel? Mieter B will nicht doppelt Miete zahlen, was durchaus verständlich ist.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Es fehlt noch der Wortlaut des Kündigungsverzichtes. Daher ist aktuell noch nicht klar, bis wann dieser genau gilt, d.h. zu welchem Zeitpunkt der Mietvertrag frühestens beendet werden kann. Eine Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung zu diesem Zeitpunkt hätte zumindest Aussicht auf Erfolg.

Wobei auch das kein absoluter Selbstläufer wird. Es kommt darauf an, wieiviel Geld von Mieter B in diese Wohnung geflossen ist und ob Mieter A davon wusste bzw. damit einverstanden war. Sollte dieses Geld bei einem Auszug weg sein (z.B. Renovierung, Umzugskosten oder EBK), dann ist es zumindest möglich, dass B die Kündigung solange aufschieben kann, bis das Geld "abgewohnt" ist. Die Begründung dazu wäre Kündigung zur Unzeit.

So oder so sollte man zumindest versuchen, irgendwie wieder eine Kommunikation aufzubauen. Möglicherweise geht das auch über gemeinsame Bekannte. Es wird auch B klar sein, dass das Problem mittelfristig gelöst werden muss. Manchmal kann es daher helfen, wenn Bekannte ein wenig moderieren und als Vermittler agieren.

Wenn gar nichts geht, dann wäre tatsächlich eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung der einzige Weg. Denn auch einen Nachmieter wird A dem WG-Partner nicht einfach so aufgrücken können. Über die Erfolgsaussichten
wurde schon was gesagt. Einfach würde das nicht.

PS: Bei einer Klage würde ich grundsätzlich immer die Beratung durch einen Anwalt empfehlen.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zum Mai kann man eh kündigen, und wenn man 3 Monate K-Frist hat, sollte man zum 30.4. kündigen.


Nein so einfach ist das nicht. Man kann nur gemeinsam kündigen, da beide Hauptmieter sind.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Oh, stimmt. Beide sind Hauptmieter.

Warten wir, was der TE noch schreibt....

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Maurer93):
oder ein persönliches Gespräch ist nicht möglich, da Mieter B zu nichts bereit ist und sich Tod stellt.


Man hat doch zusammen eine Wohnung angemietet, da ist ein persönliches Gespräch in den gemeinsamen 4 Wänden nicht möglich?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Maurer93
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke an alle für die konstruktiven antworten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.641 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.