WG: Mieterhöhung, Miete für Mobilierung

8. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
mylegacy
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
WG: Mieterhöhung, Miete für Mobilierung

Hallo liebes Forum,

ich habe ein paar Fragen bezüglich einer fiktiven WG-Situation.

Fakten :
- WG mit 3 Personen
- alle Personen sind als Hauptmieter eingetragen
- die Mietaufteilung regelt die WG eigenständig (nach m²)
- Vermieter bucht die Gesamtmiete vom WG-Konto ab
- bei Auszug eines Bewohners wird ein Antrag auf Mieterwechsel beim Vermieter eingereicht
- Kautionsangelegenheiten regelt die WG eigenständig
- Kaution erhält der Vormieter vom neuen Mieter zurück, sodass die beim Vermieter hinterlegte Kaution unberührt bleibt, da der Mietvertrag an sich nicht gekündigt wird
- Mieter A wohnt seit Jahren in der WG, ist somit WG-Ältester
- Mieter A regelt bzw. berechnet die Mietaufteilungen, ohne ein Nutzen für sich zu ziehen, Rechnung erfolgt strikt nach Zimmergrößen bzw. Wohnfläche
- Mieter B und C sind neu eingezogen => Mieterwechsel

Situation :
A wohnt seit Jahren in der WG und mit den Jahren hat er immer wieder die WG-Anschaffungen finanzieren und bspw. Küche aufbauen müssen. Die neu Zugezogenen haben für beispielsweise Kücheneinrichtung, Staubsauger, Waschmaschine und co. nichts dazugezahlt, worauf Mieter A anfangs auch verzichtete, da Mieter B und C eigene, nötige "Kleinigkeiten", eben Küchenutensilien mitbrächten und Mieter A keine reine Zweck-WG beabsichtigt.

Alle Verträge laufen auf Mieter A, also Gas, Strom, Telefon und Internet.
Das Mietkonto läuft ebenfalls auf Mieter A, worauf die anteiligen Mieten überwiesen werden. Der Vermieter bucht die Gesamtmiete anschließend von diesem Konto ab.
Bisher wurden die Kündigungsfristen untereinander geregelt.
Mieter A suchte sich zwei neue Mitbewohner und begehrte eine "freundschaftliche" Wohngemeinschaft.


Fragen :
1.) Kann bspw. Mieter B nun verlangen, dass die Kündigungsfrist keine drei, sondern zwei Monate beträgt, weil in der Vergangenheit mal eine Ausnahme gemacht wurde?
Bisher waren mündlich nämlich drei Monate ausgemacht. Nirgendswo gibt es eine Mitbewohnervereinbarung.
Im Hauptmietvertrag ist nur die Kündigungsfrist für den gesamten Mietvertrag geregelt und betrifft den Mieterwechsel nicht. Vermieter sagt ausdrücklich, dass die WG das selbst zu regeln hat.

1.1) Gibt es hier so etwas wie ein Gewohnheitsrecht, weil die Kündigungsfrist eigentlich immer drei Monate waren?
2.2) Kann die Kündigungsfrist nach Ermessen von Mieter A individuell festgelegt bzw. vom "gewohnten" Kündigungsfrist abgewichen werden?

2.) Mieter A verlangte keine Zuzahlung beim Einzug von den Mitbewohnern B und C. Diese nutzen also die Möbel, Einrichtungen und Geräte von Mieter A.
Mieter A fühlt sich später ausgenutzt, da Mieter B und C scheinbar doch nur den Zweck einer Zweck-WG verfolgen. Mieter A möchte sich nicht mehr "ausnutzen" lassen und den Diskussionen aus dem Weg gehen. Die Diskussionen behandeln die Art und Weise der Nutzung des Eigentums von Mieter A. Mieter A sieht nicht ein, dass B und C bestimmen wollen, wie, wann und wofür sein Eigentum genutzt wird.

2.1) Kann Mieter A zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen monatlichen Abschlag von B und C verlangen? Es handelt sich hierbei um eine monatliche Pauschale für die Nutzung bzw. Abnutzung des Eigentums von Mieter A in einer Mietwohnung, worin alle Bewohner Hauptmieter sind.

2.2) Kann Mieter A eine rückwirkende Zahlung verlangen?
2.3) Können Mieter B und C der Zahlungsforderungen widersprechen, da sie bereits eingezogen sind?
2.4) Kann Mieter A daraufhin die Nutzung seines Eigentums verbieten? Zum Beispiel untersagt Mieter A die Nutzung seiner Waschmaschine, da er sie selbst finanziert hat und Mieter B und C nicht dafür zahlen möchten.
2.5) Kann Mieter A bei Widerspruch darauf bestehen, dass Mieter B und C zu einem gewissen Zeitpunkt aus der WG-Wohnung ausziehen?

Nachtrag:
2.6) Kann A nachträglich eine einmalige Pauschale für das weitere Nutzen seines Eigentums verlangen?

Vielen Dank.





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-- Editiert mylegacy am 08.12.2013 21:27

-- Editiert mylegacy am 08.12.2013 21:36

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Hallo - ich mach's mal etwas kürzer

Kündigungsfrist: zum Nachteil des Mieters darf keine kürzere als die gesetzliche Frist = 3 Monate vereinbart werden & wenn nichts vereinbart ist, dann gilt die gesetzliche Frist [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html]> BGB § 573 c [/URL]

Nutzungsentgelt für private Gegenstände: natürlich kann der Eigentümer ein Nutzungsentgelt verlangen oder wenn das den Möchtegern-Nutzern nicht passt zukünftig die Nutzung eben nicht mehr zulassen; nachträglich verlangen kann man - allerdings dürften die kaum zur Zahlung zu bewegen zu sein (und gerichtliche Geltendmachung ohne schriftliche Vereinbarung > vergiss es)

Kündigung durch Mieter A: ist m.E. nicht möglich, da die Mieter B+C gleichberechtigte Mitmieter sind; da könnte nur der Vermieter kündigen (und dies nur, wenn ein gesetzlicher Grund bestünde und zudem nur der Partei Mieter =A+B+C insgesamt) - also mehr als schwierig

Ich halte insgesamt die Konstellation für unglücklich - besser Mieter A wäre alleiniger Hauptmieter mit der Genehmigung zur Untervermietung mit/ohne erforderlicher Einzelzustimmung durch den Vermieter. Dann könnte Mieter A seine Untermietverträge mit "WG-Regeln" verbinden und bei Verstoss eben auch kündigen - er wäre auch bei der Mietpreisgestaltung frei, könnte also seinen Untervermietpreis berechnen aus Hauptmietvertrag plus Zuschlag für ..... Nutzung, für Schönheitsreparaturen/kleine Instandhaltungen, für ...). Allerdings hätte er dann auch alleine das Risiko, falls ein Untermieter ihm fristgerecht kündigt und sich kein direkter Anschlussuntermieter findet. Aber das Risiko besteht ja jetzt indirekt auch schon, weil ...

Mieterwechsel: ist im normalen Mietvertrag vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und kann immer nur einvernehmlich mit allen Beteiligten (d.h. Vermieter+MieterA+B+C) erfolgen


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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch mit der Justiz rechnen D Hildebran"

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