Hallo zusammen,
ich wohne derzeit in einer Wohngemeinschaft und die Wohnung ist auf den 01.09.2022 gekündigt. Meine Mitbewohnerin möchte bereits zum 01.07.2022 ausziehen. Wir haben den Mietvertrag beide unterschrieben und sind somit meiner Meinung nach beide in der Pflicht die Miete bis zum Ende zu bezahlen. Gibt es hier eine Rechtliche Grundlage auf die ich mich beziehen kann sollte Sie einfach ausziehen und die Miete nicht länger überweisen?
Schon mal vielen lieben Dank!
Grüße
Marie
WG Mitbewohnerin steht im Mietvertrag und möchte früher ausziehen
9. Juni 2022
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Frage vom 9. Juni 2022 | 10:35
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
WG Mitbewohnerin steht im Mietvertrag und möchte früher ausziehen
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 9. Juni 2022 | 10:56
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 926x hilfreich)
Welche Absprache bzgl. Mietzahlung gibt es denn zwischen Euch beiden? Und ist diese nachweisbar?
#2
Antwort vom 9. Juni 2022 | 11:24
Von
Status: Praktikant (945 Beiträge, 259x hilfreich)
Das nennt das Gesetz "Haftung als Gesamtschuldner" (§ 421 BGB)ZitatWir haben den Mietvertrag beide unterschrieben und sind somit meiner Meinung nach beide in der Pflicht die Miete bis zum Ende zu bezahlen. :
Wenn die Mitbewohnerin ihren Anteil der Miete im Juli und August tatsächlich nicht bezahlt, dann kann der Gläubiger (Vermieter) die Mietzahlung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz fordern.
Heisst der Vermieter wird (bzw. hat die Möglichkeit) dann die ganze Mietzahlung von Ihnen alleine zu fordern, bis hin zu gerichtlichem Mahnverfahren bzw. Klage.
Da Sie aber gesamtschuldnerisch in Haftung genommen worden sind können Sie anschliessend den Anteil, den Sie für Ihre Mitbewohnerin bezahlt haben, von dieser zurück fordern, bis hin zu gerichtlichem Mahnverfahren bzw. Klage.
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#3
Antwort vom 9. Juni 2022 | 12:05
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 926x hilfreich)
Stimmt zwar, war aber nicht die Frage des TE.ZitatDas nennt das Gesetz "Haftung als Gesamtschuldner" (§ 421 BGB) :
Wenn die Mitbewohnerin ihren Anteil der Miete im Juli und August tatsächlich nicht bezahlt, dann kann der Gläubiger (Vermieter) die Mietzahlung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz fordern.
Heisst der Vermieter wird (bzw. hat die Möglichkeit) dann die ganze Mietzahlung von Ihnen alleine zu fordern, bis hin zu gerichtlichem Mahnverfahren bzw. Klage.
Nö. Nur dann wenn es eine nachweisbarfe Absprache bzgl. Mietanteil mit der Mitbewohnerin existiert.ZitatDa Sie aber gesamtschuldnerisch in Haftung genommen worden sind können Sie anschliessend den Anteil, den Sie für Ihre Mitbewohnerin bezahlt haben, von dieser zurück fordern, bis hin zu gerichtlichem Mahnverfahren bzw. Klage. :
#4
Antwort vom 9. Juni 2022 | 13:06
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNö. Nur dann wenn es eine nachweisbarfe Absprache bzgl. Mietanteil mit der Mitbewohnerin existiert. :
Es gibt nur monatliche Einzahlungen von Ihr auf mein Konto da ich die Miete für uns beide überwiesen habe.
Reicht das als Nachweis oder muss es ein schriftliches Dokument darüber geben?
#5
Antwort vom 9. Juni 2022 | 13:34
Von
Status: Unparteiischer (9874 Beiträge, 4478x hilfreich)
Das ist so formuliert falsch. Wenn es keine nachweisbare Absprache gibt, dann bedeutet das nicht, dass ein Mieter alles zahlen muss. Ganz im Gegenteil.ZitatNö. Nur dann wenn es eine nachweisbarfe Absprache bzgl. Mietanteil mit der Mitbewohnerin existiert. :
Im Zweifel würde das ein Richter entscheiden.ZitatEs gibt nur monatliche Einzahlungen von Ihr auf mein Konto da ich die Miete für uns beide überwiesen habe. :
Reicht das als Nachweis oder muss es ein schriftliches Dokument darüber geben?
Generell hat der Auszug eines Mitmieters ohne besondere Absprache erstmal keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Zahlung der Miete. Die Mitbewohnerin muss diese also weiterzahlen, sofern man sich nicht anders einigt. Auch die Pflicht zur vertragsgemäßen Rückgabe der Wohnung trifft beide. Insbesondere müssen beide Mieter die Wohnung in einen vertragsgemäßen Zustand bringen (also vermutlich putzen, eventuelle Schäden beseitigen und renovieren, falls dies vertraglich notwendig wäre). Einfach ausziehen und dann "nach mir die Sintflut" funktioniert nur bedingt. Zumindest hat das dann Schadensersatzforderung des alleine gelassenen Mieters zur Folge.
Ich empfehle eine Einigung. Denn niemand hat Lust, nachher noch vor Gericht zu streiten. Aber achtet bei einer Einigung auf die Details. Wer macht was, wer bekommt die Kaution, wer ist für eventuelle Nebenkostennachzahlungen zuständig usw. . Die Einigung dann am besten kurz schriftlich festhalten. Das ist kein Hexenwerk. Nur die Regelungen aufschreiben, beide unterschreiben und das wars.
#6
Antwort vom 9. Juni 2022 | 13:48
Von
Status: Praktikant (945 Beiträge, 259x hilfreich)
"monatliche Einzahlungen"! Am besten mit dem Verwendungszweck "Mietanteil" oder dergleichen.ZitatEs gibt nur monatliche Einzahlungen von Ihr auf mein Konto da ich die Miete für uns beide überwiesen habe. :
Reicht das als Nachweis oder muss es ein schriftliches Dokument darüber geben?
Im schlechtesten Fall ganz ohne Verwendungszweck, denn dann waren alle diese Zahlungen im Zweifel jeweils als gegebenes zinsloses Darlehen anzusehen und wären zurückzuzahlen.
#7
Antwort vom 10. Juni 2022 | 11:09
Von
Status: Unparteiischer (9874 Beiträge, 4478x hilfreich)
Woher stammt denn diese Einschätzung?Zitatdenn dann waren alle diese Zahlungen im Zweifel jeweils als gegebenes zinsloses Darlehen anzusehen und wären zurückzuzahlen. :
Laut Eingangspost gibt es zwei gemeinsam haftende Mieter. Beide Mieter haben da gewohnt, beide Mieter haften für die Zahlung der Miete. Es ist nicht unüblich, dass in einer WG ein Mieter die Gesamtmiete zahlt und die anderen Mieter jeweils auf das Konto desjenigen zahlen. Insoweit sehe ich absolut keinen Raum, diese Zahlungen anders als anteilige Mietzahlungen zu interpretieren.
Aus meiner Sicht ist das aber eh wurscht. Zwei gemeinsame Mieter haben sich offenbar hälftig eine Wohnung geteilt. Wenn da nichts spezielles dazukommt, werden in aller Regel sich diese Mieter untereinander die Gesamtmiete sowie alle weiteren Kosten teilen. Alles andere wäre von dem zu beweisen, der es behauptet.
In diesem Fall hier müsste also der ausziehende Mieter beweisen, dass eine anderslautende Vereinbarung bei Auszug eines Mieters getroffen wurde.
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