WG Nachtrag zum Mietvertrag nicht unterschrieben

30. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Cyprus123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
WG Nachtrag zum Mietvertrag nicht unterschrieben

Hallo zusammen,

ich wohne in einer WG, bei der alle Bewohner Hauptmieter sind und der Ein- bzw. Auszug jedes mal per Nachtrag zum Mietvertrag geregelt wird.

Doch was ist, wenn in dieser WG bereits zwei Bewohner wohnen, die diesen Nachtrag niemals unterschrieben haben, aber bereits seit mehreren Monaten dort wohnen und auch die Miete an den Vermieter überweisen. Gründe könnten gewesen sein, dass die Hausverwaltung nachlässig war und den Nachtrag zwar ausgegeben hat, aber nie von allen unterschrieben zurückerhalten hat.

Gilt in diesem Fall noch der letzte gültige Nachtrag zum Mietvertrag, in dem nun zwei Mieter aufgelistet sind, die schon längst nicht mehr in der WG wohnen? Wie müsste der neue Nachtrag zum Mietvertrag gestaltet werden? Müssen hier die Unterschriften derjenigen drauf, die schon länger nicht mehr dort wohnen, aber eben noch auf dem letzten, gültigen und vollständigen Nachtrag zum Mietvertrag aufgeführt sind? Und was ist mit den "Mietern", die zwar aktuell dort wohnen und zahlen, aber jetzt ausziehen und nie im vollständigen Nachtrag auftauchten?

Wer weiß was dazu?

Vielen Dank :)

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120168 Beiträge, 39837x hilfreich)

Mietvertrag und der Nachtrag zum Mietvertrag sind den Neu-WGlern aber bekannt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Cyprus123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das ist alles den Nachmietern bekannt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120168 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Cyprus123):
Ja, das ist alles den Nachmietern bekannt.

Dann dürfte der Unterschrift wohl nur noch dekorativer Charakter zukommen und es wird der Mietvertrag mit dem letzten Nachtrag gelten.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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