WG-Regeln?

18. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
mrs.timble
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
WG-Regeln?

Wie sehen die Kündigungsfristen (für Mieter und Vermieter) bei einer WG aus? Wie ist eine WG definiwert bzw. ab wann ist es eine WG?
Wie ist "Untervermietung" definiert?
Kurze Geschichte:
Habe ein Haus gemietet, vermiete darin die Wohnung, der Mieter zahlt aber nicht mehr und muß raus, weigert sich aber.Dazu kommt, daß mein Freund ein Zimmer der Wohnung als Büro nutzt, den Rest der nicht zahlende Mieter, sie sich quasi die Wohnung teilen.
Bei einer WG bestehen kürzere Kündigungsfristen, wenn es denn unter eine WG fällt..???

Grüße,
Mrs.timble

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Untervermietung ist, wenn Du etwas vermietest, was Du selbst gemietet hast.

Wenn er mit 2 Monatsmieten im Rückstand ist, dann kannst Du ihm fristlos kündigen.

Wenn er daraufhin allerdings nicht freiwillig auszieht, dann hilft nur noch eine Räumungsklage. Die Kosten dafür musst Du erst einmal auslegen. Du bekommst sie anschließend vom Mieter wieder.

Das scheitert aber manchmal daran, dass bei dem Mieter nichts zu holen ist. Die Prozedur kann für Dich also ziemlich teuer werden.

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#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

"Du bekommst sie anschließend vom Mieter wieder."

Du kannst die Kosten vom Mieter wieder einfordern, das ist aber was anderes, als sie zu "bekommen"

Gruß

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#3
 Von 
mrs.timble
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

danke.
Wie sind die Kündigungsfristen bei einer WG???

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#4
 Von 
MagaliM
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

WGs haben die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen: Ausnahmen gibt es, z.B. Studentenwohnheime und wenn man beim Vermieter im Haus wohnt... aber da musst Du mal googeln

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#5
 Von 
MagaliM
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah, ich habs schon:
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/kuendigung/07eingeschraenkt.html

Fälle eingeschränkten Kündigungsschutzes
Das BGB nennt in den § 549 abs.2 und 3 und dem § 573 a die Fälle, in denen der Vermieter ohne Angabe von Gründen kündigen kann. Wir bennennen hier nur die wichtigsten Einschränkungen:

Einliegerwohnungen
Wohnen Sie in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, kann der Vermieter sich auf ein erleichtertes Kündigungsrecht berufen (§ 573 a BGB ) und das Mietverhältnis ohne gesetzlich anerkannten Grund kündigen.

Einer Einliegerwohnung gleich gestellt ist Wohnraum (nicht möblierte Räume!) innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung.

Will der Vermieter das erleichterte Kündigungsrecht nutzen, muss er sich in der Kündigung darauf beziehen. In diesem Fall verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist um drei Monate und beträgt dann je nach Wohndauer zwischen sechs und zwölf Monaten. Lassen Sie sich nicht einschüchtern: Sie können sich auch gegenüber der erleichteren Kündigung auf die Sozialklausel berufen.

Übergangsregelung: Ein bestehendes Mietverhältnis in einem Dreifamilienhaus, dessen dritte Wohnung durch Ausbau eines Zweifamilienhauses in der Zeit vom 31.05.1990 bis zum 01.06.1999 entstanden ist, kann der Vermieter noch bis zum 31.8.2006 unter Bezugnahme auf das erleichterte Kündigungsrecht nach dem alten Mietrecht kündigen.

Möblierte Räume in der Wohnung des Vermieters
Bei Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder teilweise mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat, gilt:

Bewohnen Sie möblierte Räume in der Wohnung des Vermieters mit Ihrer Familie oder in einem gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen, hat der Vermieter ein erleichtertes Kündigungsrecht wie bei Einliegerwohnungen;
bewohnen Sie als Einzelperson möblierte Räume in der Vermieterwohnung, haben Sie keinen Kündigungsschutz. Es gibt eine kürzere Kündigungsfrist - spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende - und Sie können sich auch nicht auf die Sozialklausel berufen (§ 573 c Abs.3 BGB ).
Beachten Sie: Der eingeschränkte Kündigungsschutz gilt nur bei möblierten Räumen in der Vermieterwohnung; ansonsten macht es keinen Unterschied, ob der Vermieter eine Wohnung möbliert oder unmöbliert vermietet.

Jugend- und Studentenwohnheime
Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt hier nicht. Nur in Härtefällen, z.B. wenn Sie sich auf das kurz bevorstehende Examen vorbereiten, können Sie der Kündigung widersprechen. Die Sozialklausel gilt also auch hier.

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