WG - Renovierungskosten nach Auszug?

6. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
tanzendenudel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
WG - Renovierungskosten nach Auszug?

Hallo,

nach etwas über einem Jahr zieht Mieter A aus der 3er-WG aus und ein Nachmieter B zieht stattdessen ein - alle sind Hauptmieter. Die Zimmer von Mieter A werden besenrein übergeben. Bei Auflösung der WG (Zeitpunkt noch total unklar) muss die Wohnung sicherlich renoviert werden, zumindest jedoch vermutlich weiß gestrichen werden (->Schönheitsreparaturen?).

Kann Mieter A auch später noch (nach Jahren?) für anfallende Renovierungskosten herangezogen werden, oder tritt dafür komplett der Nachmieter B ein? Laut § 21 (-> siehe unten) muss Mieter A dafür noch haften, auch wenn er den Vertrag gekündigt hat, richtig? Allerdings hat er ja nach seinem Auszug kein Einfluss mehr auf den Zustand der Wohnung bzw. auf die gemeinschaftlich genutzen Räume wie Küche, Bad und Flur.

Wenn eine Beteiligung an Kosten rechtmäßig ist, dann besteht die Möglichkeit, jetzt bei Auszug des Mieters A eine Regelung zu finden, damit für ihn damit die Sache komplett abgeschlossen ist, dies z. B. in Form eines 'Vertrages' mit schriftlicher Zustimmung aller Parteien - ebenfalls richtig verstanden? Reicht dafür die Formulierung "Alle Parteien sind damit einverstanden, dass Mieter A mit Austritt aus dem Mietverhältnis auch von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag entlassen wird. Dafür tritt Nachmieter B komplett ein." ?

Die entsprechenden Stellen im Mietvertrag lauten:

"§ 15 Schönheitsreparaturen während und am Ende der Mietzeit
(15.1) Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit, soweit sie aufgrund seiner Abnutzung notwendig werden.
(15.2) Die Schönheitsreparaturen sind auszuführen, sobald der jeweilige Raum renovierungsbedürftig ist.
(15.3) Bis zur Beendigung des Mietvertrages sind die nach Abs. 2 fälligen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Beginn der Durchführung derartiger Arbeiten über den Umfang geplanter Veränderungen (z.B. Umbaumaßnahmen des Vermieters), die seine Renovierungsleistungen beeinträchtigen könnten, zu erkundigen.
(15.4) Endet das Mietverhältnis vor erstmaliger oder erneuter Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, hat der Mieter einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten zu zahlen, dessen Ermittlung sich an folgenden Bestimmungen orientiert:

Als Grundlage für die Höhe der Kosten kann der (unverbindliche) Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebs herangezogen werden.

Soweit dem Mieter die Mieträume renoviert übergeben wurden oder ihm ein Ausgleich für die vorvertragliche Abnutzung durch den Vormieter vom Vermieter geleistet wurde, errechnet sich der Anteil des Mieters nach billigem Ermessen. Dieses Ermessen kann sich grundsätzlich an dem Verhältnis der Nutzungszeit zu den jeweils gültigen Regelfristen orientieren. Welche Regelfristen die Parteien im Moment als Orientierung ihren Absprachen zugrunde legen, ergibt sich aus der Anlage 1.
Vermieter und Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Schönheitsreparaturen wegen des Grades der Abnutzung der Wohnung schon vor oder erst nach dem Ablauf der Fristen notwendig geworden wären, so dass sich die Regelfristen entsprechend verkürzen oder verlängern.

Wie sich der Anspruch im Einzelnen berechnen kann, ist in der Anlage 1 dargestellt.

Die Pflicht zur Zahlung des Kostenanteils entfällt, wenn und soweit der Mieter die einzelnen Mieträume fachgerecht renoviert zurückgibt.

[...]

Berechnungsbeispiele zur Abgeltungsklausel nach § 15.4:
1. Die Parteien gehen zur Berechnung des Abgeltungsanspruchs davon aus, dass eine durchschnittliche Abnutzung dazu führt, dass eine Renovierung im Allgemeinen nach folgenden Regelfristen notwendig wird:

• Küche, Bad, WC: 5 Jahre
• Wohn- Und Schlafräume: 8 Jahre
• Nebenräume: 10 Jahre

2. Weist die Dekoration der Wohnung zum Zeitpunkt des Auszugs des Mieters einen Zustand auf, dass mit Ablauf der oben unter 1. angeführten Fristen die Notwendigkeit der vollständigen Renovierung aller oder einzelner Mieträume zu erwarten ist, zahlt der Mieter für den Anteil seiner Wohnzeit an der regelmäßigen Renovierungsfrist

• für Bad und Küche nach einem Jahr 1/5, nach zwei Jahren 2/5, nach drei Jahren 3/5 und nach 4 Jahren 4/5,
• für die Wohn- und Schlafräume sowie den Flur nach einem Jahr 1/8, nach zwei Jahren 2/8, nach drei Jahren 3/8, nach vier Jahren 4/8, nach fünf Jahren 5/8, nach sechs Jahren 6/8 und nach sieben Jahren 7/8,
• für die Nebenräume nach einem Jahr 1/10, nach zwei Jahren 2/10, nach drei Jahren 3/10, nach vier Jahren 4/10, nach fünf Jahren 5/10, nach sechs Jahren 6/10, nach sieben Jahren 7/10, nach acht Jahren 8/10 und nach neun Jahren 9/10

der Kosten einer vollständigen Renovierung, die nach Maßgabe des Abs. 1 von § 15.4 ermittelt werden.

[...]

§ 21 Personenmehrheit der Mieter
(21.1) Mehrere Mieter bilden im Verhältnis zum Vermieter keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sofern nicht in der Parteibezeichnung eingangs dieses Vertrages diese Rechtsform ausdrücklich vermerkt ist.
[im Vertrag ist eine derartiger Vermerk nicht verzeichnet]
Das Innenverhältnis der Parteien bleibt durch diese Regelung unberührt.
(21.2) Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Falls einer von mehreren Mietern auszieht, wird hierdurch seine Haftung für die Verpflichtung aus dem Mietvertrag nicht berührt. Eine Entlassung aus der Haftung ist nur mit Einverständnis des Vermieters und der anderen Mietpartei (-en) zulässig.
(21.3) Die Mieter bevollmächtigen sich bis zum Widerruf gegenseitig zur Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Vermieter. Diese Vollmacht gilt nicht für die Abgabe von Kündigungen und den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen sowie innerhalb von Hauptleistungspflichten. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang beim Vermieter ihm gegenüber abgegeben werden.
(21.4) Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie einem der Mieter zugeht, sofern der Zugang in der Wohnung erfolgt und die Vollmacht nicht gem. Absatz 3 widerrufen wurde. Dies gilt auch für den Zugang von Kündigungen. Im Falle des Auszuges eines Mieters kann der Zugang von Willenserklärungen so lange in der Wohnung stattfinden, wie der Auszug dem Vermieter unter Angabe der neuen Anschrift nicht angezeigt wurde."


Vielen Dank jetzt schon für Antworten, Verbesserungs- oder Ergänzugsvorschläge!!!!!!!!

-- Editiert am 06.04.2011 11:50

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

"Reicht dafür die Formulierung "Alle Parteien sind damit einverstanden, dass Mieter A aus dem Mietverhältnis austritt und auch von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag entlassen wird. Dafür tritt Nachmieter B komplett ein." ?"

Sobald der Vermieter das unterschrieben hat, reicht das sicher aus. Ansonsten bleibt die Haftung, bis der Vermieter den Mieter aus dem Vertrag entlassen hat oder die Wohnung gekündigt wird.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.910 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen