WG-Vertrag: Kündigungsfrist

23. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Boow
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
WG-Vertrag: Kündigungsfrist

Hallo,

ich habe eine Frage. Ich bin Hauptmieterin einer Wohnung und lebe mit paar anderen Leuten zusammen, diese haben mit mir einen Vertrag abgeschlossen (WG adabtiert). Dieser Vertrag orientiert sich an anderen Verträgen die ich als vorgabe hergenommen habe. In allen Verträgen die ich in bezug auf WG's gesehen habe wurde, wie auch bei mir, eine Klausel eingefügt in der es heißt das Ich (als "Vermieterin" in diesem Sinne) wenn es zu unüberbrückbaren Zwischenmenschlichen Problemen kommt das Recht habe das Vertraksverhältnis zu kündigen mit Kündigungsfrist von 2 Monaten. Es wurde auch beim Unterzeichnen der Verträge mit jedem nochmals besprochen ob das okay ist. Jetzt aber ist die Situation so, dass ich eine Person eben "Kündigen" möchte, da es wirklich sehr unangenehm mittlerweile mit ihr ist. Jedoch ist sie eine von den Personen die alles gegen einen drehen. Jetzt meine Frage, ist das korrekt oder nicht das diese Klausel da steht und wenn sie diese unterschrieben hat gilt es oder nicht?!

Bitte um Hilfe :D
Dankeee Boow

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Die Kündigungsfrist in einer WG orientiert sich am Mietrecht. Und dort gilt für Vermieter eine Frist von 3 Monaten, die nicht verkürzt werden kann.

Des weiteren benötigt der Vermieter, also du, einen der 3 Gründe, um das Mietverhältnis zu beenden. Die da wären:

1. der Mieter hat seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt,


2. der Vermieter benötigt die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes (sog. Eigenbedarfskündigung),


3. der Vermieter wird durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert und erleidet durch das Festhalten am Mietvertrag erhebliche Nachteile.


Punkt 3 kann man wohl völlig ausschließen.

Hier noch was zum Nachlesen:
http://www.wg-gesucht.de/ic/ordentliche-kuendigung.html

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#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt meine Frage, ist das korrekt oder nicht das diese Klausel da steht und wenn sie diese unterschrieben hat gilt es oder nicht?! <hr size=1 noshade>



Nein, das gilt nicht.

Die Kündigungsfristen und -möglichkeiten im Wohnungs-Mietrecht sind zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

Wenn hier kein Pflichtenverstoß des Unter-Mieters vorliegt, kommt nur § 573a BGB in Betracht, dort Absatz 2.

http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html

Danach kann man das Zimmer in der eigenen Wohnung ohne besonderen Grund kündigen. Das aber um den Preis einer 6-monatigen Kündigungfrist.

Nur möblierte Zimmer können bis zum 15. zum Monatsende gekündigt werden, aber darum geht es hier wohl nicht.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, mit Unterschrift, sonst ist sie unwirksam.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/k_untermiet.htm

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#3
 Von 
Sven Steinberg
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Boow,

dadurch, dass du deine Mitbewohner als Untermieter einziehen lassen hast, bist du Vermieterin geworden und hast daher auch leider nur die Kündigungsmöglichkeiten eines Vermieters. Die Ausnahme von § 573 a BGB hilft dir vermutlich auch nicht weiter, da die Kündigungsfrist dann zu lang ist. Aber vielleicht hilft es ja, wenn du jetzt schon kündigst und der Mieter dann vielleicht freiwillig früher auszieht. Und vielleicht solltest du beim nächsten mal ein anderes Vertragsmodell wählen.

Ich habe dazu interessante Informationen unter http://www.just-study.com/wg-recht/ gefunden, falls es dich interessiert.

MfG
Sven

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#4
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Allerhöchstens ginge vielleicht noch eine fristlose Kündigung nach § 543, aber das kannst du nur selber beurteilen, ob davon was zutrifft. http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html

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