WG-Zimmer: Rechte des Nachmieters bei Mängeln (Ölflecken/Schimmelfarbe)

15. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
PatrickDi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
WG-Zimmer: Rechte des Nachmieters bei Mängeln (Ölflecken/Schimmelfarbe)

Hallo zusammen,

mich interessiert die rechtliche Einschätzung zu folgendem Fall:

Der Mieter zieht aus seinem WG-Zimmer aus. Beim damaligen Einzug von waren die Wände frisch gestrichen. Während der Mietzeit drückten jedoch alte Ölflecken von einem früheren Mieter durch die Wand. Der Vermieter wurde informiert und teilte dem Mieter mit, dass dieser beim Auszug deshalb nicht streichen muss.

Nun wird das Zimmer an den Nachmieter übergeben. Der Zustand ist wie folgt:

Die Ölflecken sind deutlich sichtbar.
In einer Ecke wurde vom Vermieter weiße Schimmelfarbe aufgetragen, mit der ausdrücklichen Anweisung, dass diese Ecke nicht überstrichen werden darf.
Hierzu stellen sich folgende Fragen bezüglich der Rechte des Nachmieters:

Schönheitsreparaturen: Gilt das Zimmer durch die Flecken und die nicht überstreichbare Schimmelfarbe automatisch als "unrenoviert" übergeben? Wäre eine Klausel im neuen Mietvertrag, die den Nachmieter beim späteren Auszug zum Streichen verpflichtet, unwirksam (selbst wenn der Nachmieter beim Einzug freiwillig streicht)?
Mangelbeseitigung: Kann der Nachmieter während seiner Mietzeit von dem Vermieter verlangen, die Wand professionell sanieren/streichen zu lassen, wenn die Ölflecken durch seine eigene Farbe wieder durchdrücken?
Schimmelfarbe: Darf der Vermieter das Überstreichen der behandelten Ecke verbieten und stellt dieser optische Makel einen Mietmangel dar?
Vielen Dank für eure Einschätzungen und Hinweise auf entsprechende Urteile!

Viele Grüße

Patrick




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130999 Beiträge, 41626x hilfreich)

Zitat (von PatrickDi):
Gilt das Zimmer durch die Flecken und die nicht überstreichbare Schimmelfarbe automatisch als "unrenoviert" übergeben?

Das würde ich so sehen.



Zitat (von PatrickDi):
Wäre eine Klausel im neuen Mietvertrag, die den Nachmieter beim späteren Auszug zum Streichen verpflichtet, unwirksam (selbst wenn der Nachmieter beim Einzug freiwillig streicht)?

Aufgrund der uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht wirklich seriös beantworten.



Zitat (von PatrickDi):
Mangelbeseitigung: Kann der Nachmieter während seiner Mietzeit von dem Vermieter verlangen, die Wand professionell sanieren/streichen zu lassen, wenn die Ölflecken durch seine eigene Farbe wieder durchdrücken?

Bekanntermaßen kann man ja fast alles verlangen.
Probleme gibt es meist erst beim "bekommen" bzw. "durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, Gesetze, Verordnungen, …) mit, insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist.



Zitat (von PatrickDi):
Schimmelfarbe: Darf der Vermieter das Überstreichen der behandelten Ecke verbieten und

Ja



Zitat (von PatrickDi):
stellt dieser optische Makel einen Mietmangel dar?

Selbstverständlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19243 Beiträge, 10358x hilfreich)

Mir scheint, dass es sich im wesentlichen um Mängel handelt, die bei Mietbeginn schon vorhanden waren - also mitgemietet sind.

Da scheinen mir die Rechte des Nachmieters doch sehr dürftig.

Zitat (von PatrickDi):
Wäre eine Klausel im neuen Mietvertrag, die den Nachmieter beim späteren Auszug zum Streichen verpflichtet, unwirksam (selbst wenn der Nachmieter beim Einzug freiwillig streicht)?

Ja

Zitat (von PatrickDi):
Mangelbeseitigung: Kann der Nachmieter während seiner Mietzeit von dem Vermieter verlangen, die Wand professionell sanieren/streichen zu lassen, wenn die Ölflecken durch seine eigene Farbe wieder durchdrücken?

Nein.

Zitat (von PatrickDi):
Schimmelfarbe: Darf der Vermieter das Überstreichen der behandelten Ecke verbieten

Ja

Zitat (von PatrickDi):
stellt dieser optische Makel einen Mietmangel dar?

Nein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10882 Beiträge, 4773x hilfreich)

Zitat (von PatrickDi):
Nun wird das Zimmer an den Nachmieter übergeben. Der Zustand ist wie folgt:
Die spannende Frage ist, was zum Zustand des Zimmers im Mietvertrag vereinbart wurde. Wenn im Mietvertrag steht "Zimmer wird renoviert übergeben", dann hat der Vermieter diese Vereinbarung auch zu erfüllen. Aktuell ist das Zimmer jedenfalls nicht in einem solchen Zustand. Wenn im Mietvertrag steht "Zimmer wird wie besichtigt übergeben", dann ist der sichtbare (!) aktuelle Zustand wohl auch der vertragsgemäße. Dann muss der Mieter sich bewusst sein, dass er das so gemietet hat.

Zitat (von drkabo):
Mir scheint, dass es sich im wesentlichen um Mängel handelt, die bei Mietbeginn schon vorhanden waren - also mitgemietet sind.
Da bin ich jetzt spitzfindig: Ob diese Mängel mitgemietet sind oder nicht, hängt zum einen vom Mietvertrag selber ab (siehe oben). Zum anderen hängt es davon ab, was der Mietinteressent vor Anmietung wusste oder hätte sehen können. Es ist nicht selten, dass bei der Besichtigung vor Anmietung aufgrund von Möbeln viele Dinge nicht sichtbar sind. Bei denen kommt es dann darauf an, ob der Mietinteressent vor Mietvertragsunterzeichnung auf die Probleme hingewiesen wurde oder ob er sie hätte erwarten müssen.

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