Hallo zusammen,
mich interessiert die rechtliche Einschätzung zu folgendem Fall:
Der Mieter zieht aus seinem WG-Zimmer aus. Beim damaligen Einzug von waren die Wände frisch gestrichen. Während der Mietzeit drückten jedoch alte Ölflecken von einem früheren Mieter durch die Wand. Der Vermieter wurde informiert und teilte dem Mieter mit, dass dieser beim Auszug deshalb nicht streichen muss.
Nun wird das Zimmer an den Nachmieter übergeben. Der Zustand ist wie folgt:
Die Ölflecken sind deutlich sichtbar.
In einer Ecke wurde vom Vermieter weiße Schimmelfarbe aufgetragen, mit der ausdrücklichen Anweisung, dass diese Ecke nicht überstrichen werden darf.
Hierzu stellen sich folgende Fragen bezüglich der Rechte des Nachmieters:
Schönheitsreparaturen: Gilt das Zimmer durch die Flecken und die nicht überstreichbare Schimmelfarbe automatisch als "unrenoviert" übergeben? Wäre eine Klausel im neuen Mietvertrag, die den Nachmieter beim späteren Auszug zum Streichen verpflichtet, unwirksam (selbst wenn der Nachmieter beim Einzug freiwillig streicht)?
Mangelbeseitigung: Kann der Nachmieter während seiner Mietzeit von dem Vermieter verlangen, die Wand professionell sanieren/streichen zu lassen, wenn die Ölflecken durch seine eigene Farbe wieder durchdrücken?
Schimmelfarbe: Darf der Vermieter das Überstreichen der behandelten Ecke verbieten und stellt dieser optische Makel einen Mietmangel dar?
Vielen Dank für eure Einschätzungen und Hinweise auf entsprechende Urteile!
Viele Grüße
Patrick
WG-Zimmer: Rechte des Nachmieters bei Mängeln (Ölflecken/Schimmelfarbe)
15. April 2026
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Frage vom 15. April 2026 | 14:38
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
WG-Zimmer: Rechte des Nachmieters bei Mängeln (Ölflecken/Schimmelfarbe)
#1
Antwort vom 15. April 2026 | 15:32
Von
Status: Unbeschreiblich (130999 Beiträge, 41626x hilfreich)
Zitat :Gilt das Zimmer durch die Flecken und die nicht überstreichbare Schimmelfarbe automatisch als "unrenoviert" übergeben?
Das würde ich so sehen.
Zitat :Wäre eine Klausel im neuen Mietvertrag, die den Nachmieter beim späteren Auszug zum Streichen verpflichtet, unwirksam (selbst wenn der Nachmieter beim Einzug freiwillig streicht)?
Aufgrund der uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht wirklich seriös beantworten.
Zitat :Mangelbeseitigung: Kann der Nachmieter während seiner Mietzeit von dem Vermieter verlangen, die Wand professionell sanieren/streichen zu lassen, wenn die Ölflecken durch seine eigene Farbe wieder durchdrücken?
Bekanntermaßen kann man ja fast alles verlangen.
Probleme gibt es meist erst beim "bekommen" bzw. "durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, Gesetze, Verordnungen, …) mit, insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist.
Zitat :Schimmelfarbe: Darf der Vermieter das Überstreichen der behandelten Ecke verbieten und
Ja
Zitat :stellt dieser optische Makel einen Mietmangel dar?
Selbstverständlich.
#2
Antwort vom 15. April 2026 | 18:08
Von
Status: Legende (19243 Beiträge, 10358x hilfreich)
Mir scheint, dass es sich im wesentlichen um Mängel handelt, die bei Mietbeginn schon vorhanden waren - also mitgemietet sind.
Da scheinen mir die Rechte des Nachmieters doch sehr dürftig.
Zitat :Wäre eine Klausel im neuen Mietvertrag, die den Nachmieter beim späteren Auszug zum Streichen verpflichtet, unwirksam (selbst wenn der Nachmieter beim Einzug freiwillig streicht)?
Ja
Zitat :Mangelbeseitigung: Kann der Nachmieter während seiner Mietzeit von dem Vermieter verlangen, die Wand professionell sanieren/streichen zu lassen, wenn die Ölflecken durch seine eigene Farbe wieder durchdrücken?
Nein.
Zitat :Schimmelfarbe: Darf der Vermieter das Überstreichen der behandelten Ecke verbieten
Ja
Zitat :stellt dieser optische Makel einen Mietmangel dar?
Nein.
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#3
Antwort vom 16. April 2026 | 10:44
Von
Status: Gelehrter (10882 Beiträge, 4773x hilfreich)
Die spannende Frage ist, was zum Zustand des Zimmers im Mietvertrag vereinbart wurde. Wenn im Mietvertrag steht "Zimmer wird renoviert übergeben", dann hat der Vermieter diese Vereinbarung auch zu erfüllen. Aktuell ist das Zimmer jedenfalls nicht in einem solchen Zustand. Wenn im Mietvertrag steht "Zimmer wird wie besichtigt übergeben", dann ist der sichtbare (!) aktuelle Zustand wohl auch der vertragsgemäße. Dann muss der Mieter sich bewusst sein, dass er das so gemietet hat.Zitat :Nun wird das Zimmer an den Nachmieter übergeben. Der Zustand ist wie folgt:
Da bin ich jetzt spitzfindig: Ob diese Mängel mitgemietet sind oder nicht, hängt zum einen vom Mietvertrag selber ab (siehe oben). Zum anderen hängt es davon ab, was der Mietinteressent vor Anmietung wusste oder hätte sehen können. Es ist nicht selten, dass bei der Besichtigung vor Anmietung aufgrund von Möbeln viele Dinge nicht sichtbar sind. Bei denen kommt es dann darauf an, ob der Mietinteressent vor Mietvertragsunterzeichnung auf die Probleme hingewiesen wurde oder ob er sie hätte erwarten müssen.Zitat :Mir scheint, dass es sich im wesentlichen um Mängel handelt, die bei Mietbeginn schon vorhanden waren - also mitgemietet sind.
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