WG – Zimmer – Vermietung: Wann diskriminiere ich einen Mieter?

8. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
dogan123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
WG – Zimmer – Vermietung: Wann diskriminiere ich einen Mieter?

Wir wohnen in einem Haus mit sechs Zimmern. Ich bin der Eigentürmer und leben in diesem Haus mit zwei Mietbewohnern. Die WG – Zimmer werden möbliert vermietet. Ich möchte ein weiteres Zimmer vermieten. Meine beiden Mitbewohner habe ich privat und durch Zufall kennen gelernt.

Jetzt möchte ich einen Mieter über ein Immobilienportal via Inserat finden. Da wir drei Männer sind, möchte ich auch bei dem 4. Bewohner einen Mann. Vom Alter ist es mir am liebsten, wenn er mindestens 35 Jahre alt ist. Passt in unsere WG gut.

Ich habe mal gehört, dass es beim Thema ,, Diskriminierung auf dem Mietmarkt" eine Unterscheidung für den Gesetzgeber zwischen ,, Massengeschäft" und eher kleinen Anbietern geben soll. Der Gesetzgeber ist immer dann strenger, wenn er es mit einem Vermieter zu tun hat, welcher mehr als 50 Wohnungen besitzt. Außerdem macht es noch einen Unterschied, wenn der Vermieter selber auch in dem Haus lebt.

Wenn ich in die Vermietungsanzeige schreibe, dass ich nur an einen männlichen Interessenten vermiete und dieser mindestens 35 Jahre alt ist, könnte mich jemand wegen Diskriminierung anzeigen und auf Schadensersatz klagen?

-- Editiert von Moderator am 08.03.2020 10:50

-- Thema wurde verschoben am 08.03.2020 10:50

-- Editiert von Moderator am 08.03.2020 16:44

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2425 Beiträge, 719x hilfreich)

Warum so kompliziert. Schreibe doch einfach ... "Wir sind eine WG mit 3 Männern im Alter zw x - y und da noch ein weiteres Zimmer frei ist suchen wir einen weiteren WG Partner, der gut vom Alter her zu uns passt ...."
Damit sollte es m.E. keine Komplikationen geben.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Diskriminierungsfrei:
"Wir sind eine WG mit 3 Männern im Alter zwichen x - y und da noch ein weiteres Zimmer frei ist suchen wir Jemanden, der gut zu uns passt ...."


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von dogan123):
Der Gesetzgeber ist immer dann strenger, wenn er es mit einem Vermieter zu tun hat, welcher mehr als 50 Wohnungen besitzt. Außerdem macht es noch einen Unterschied, wenn der Vermieter selber auch in dem Haus lebt.


Das ist richtig. In Deinem Fall darfst Du auch einen weiteren Mann als Mitbewohner suchen, ohne Dich der Diskriminierung schuldig zu machen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

@Leo4

Erklären Sie dies bitte ...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Für Privatvermieter bedeutsam ist vor allem § 19 Abs. 5 AGG. Danach gilt das Benachteiligungsverbot nicht für zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen, z.B. im Zweifamilienhaus.

https://www.iww.de/mk/archiv/allgemeines-gleichbehandlungsgesetz-das-muessen-vermieter-wissen-f17676

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dogan123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Allen ein Dankeschön. Ich weiß jetzt, was ich schreiben soll. Noch eine erfolgreiche Woche gewünscht.

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