WG übergang in Einzelvertrag - Neuer Vertrag - SR-Reparaturen?

25. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7444 Beiträge, 1635x hilfreich)
WG übergang in Einzelvertrag - Neuer Vertrag - SR-Reparaturen?

Hallo,

Als Vermieter einer Wohnung hatte ich ab 2019 an eine WG vermietet, 2 Mieter, beide Hauptmieter, keine Einzelverträge. Zum 31.05.2022 zog einer der Mieter (Mieter X) aus, der andere blieb (Mieter A) und ein anderer (Mieter B) zog 01.06.2022 ein, es wurde ein neuer Vertrag mit beiden Mietern geschlossen. Zum 01.05.2024 zog Mieter A nun auch aus und Mieter B blieb in der Wohnung, es wurde ein Vertragszusatz unterzeichnet, dass Mieter B und Vermieter damit einverstanden sind, Mieter A aus dem Vertrag zu entlassen.

Nun will Mieter B auch ausziehen und die SR nicht durchführen, da im Vertrag steht, dass diese nur vom Mieter übernommen werden müssen, wenn er die Wohnung unrenoviert übernommen hat (siehe scan)

https://ibb.co/Z6CrLcy1

Er beruft sich darauf, dass zum Einen er, als er in den Mietvertrag eintrat die Wohnung nicht frisch renoviert war, was stimmt, diese wurde Mieter X + A renoviert übergeben in 2019 und zum Anderen, dass ja mit dem neuen Vertrag am 01.06.2022 noch keine der Fristen überhaupt erreicht wurde.

Wie seht Ihr das?

Ist quasi durch den neuen Vertrag und der Tatsache, dass die Wohnung zu dem Zeitpunkt quasi schon 3 Jahre nicht renoviert wurde, der Drops gelutscht?





3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Ist quasi durch den neuen Vertrag und der Tatsache, dass die Wohnung zu dem Zeitpunkt quasi schon 3 Jahre nicht renoviert wurde, der Drops gelutscht?


Ich würde ja sagen.

Man hätte auch, statt eines neuen Vertrages, einfach einen Nachtrag zum alten machen können, dass der neue Mieter mit allen Rechten und Pflichten ein- und der alte Mieter austritt.

Aber so hat der aktuelle Mieter recht: sein Vertrag beginnt erst in 2022 und er hat die Wohnung unrenoviert übernommen, ergo schuldet er keine Schönheitsreparaturen.

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#2
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3529 Beiträge, 1360x hilfreich)

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Ich würde ja sagen.

Man hätte auch, statt eines neuen Vertrages, einfach einen Nachtrag zum alten machen können, dass der neue Mieter mit allen Rechten und Pflichten ein- und der alte Mieter austritt.

Aber so hat der aktuelle Mieter recht: sein Vertrag beginnt erst in 2022 und er hat die Wohnung unrenoviert übernommen, ergo schuldet er keine Schönheitsreparaturen.

100% Zustimmung.
Der Mieter hat einen neuen Vertrag, ist nicht in den alten eingetreten und der Vermieter hat einiges an Chaos an der Backe (da der ursprüngliche Mieter X ja noch nicht einmal offiziell aus dem Vertrag raus ist... Also irgendwie schon, aber irgendwie auch nicht).

Man sollte das sauber beenden und dann neu vermieten.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
dass ja mit dem neuen Vertrag am 01.06.2022 noch keine der Fristen überhaupt erreicht wurde.

Die Fristen sind nur Orientierungspunkte, hat der Mieter mehr abgewohnt, kann eine Renovierung auch früher notwendig sein. Es könnte sogar Schadenersatz wegen Beschönigung der Mietsache in frage kommen.
Da der Vermieter aber für alles voll beweisbelastet ist, dazu noch Nerven, Zeit und hohes Kostenrisiko relevante Faktoren sind, würde ich den Drops als gelutscht ansehen wollen.



Zitat (von 3,141592653):
Man sollte das sauber beenden und dann neu vermieten.

Volle Zustimmung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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